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Herzl-Bund-Blätter · 1914-02-01 · 14/15 (Februar/März 1914) · p. [Seite]

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Journal
Herzl-Bund-Blätter
Volume
1914
Issue
14/15 (Februar/März 1914)
Date
1914-02-01
Page
[Seite] (sequence 12)
Language
German
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100 § 12. Die Tagesordnung der Generalversammlung ist 14 Tage vorher bekannt zu geben. § 13. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder ist binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen Das Verlangen muß schriftlich gestellt sein und die gewünschte Tagesordnung enthalten. § 14. Stimmberechtigt ist jedes aktive und inaktive Mitglied, das dem Club mindestens 3 Monate angehört hat und seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Mitgliedern, die anderen Bundesvereinen bereits angehört haben, wird die Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Bunde angerechnet. § 15. Zwistigkeiten der Mitglieder untereinander entscheidet der Ehrenrat, dessen Beschluß sich alle Mitglieder zu unterwerfen haben. § Ib. Die Wahl der Delegierten zum Bundestag erfolgt durch eine zu diesem Zwecke einberuftne Mitgliederversammlung. § 17. Die Auflösung des Clubs tonn durch einen mit 1 , Majorität seiner Mitglieder gefaßten Beschluß unter Zustimmung des Präsidiums des Herzl-Bundes erfolgen. Das Vereinsvermögen fällt dem „Jüdischen Nationalfonds" zu. Statuten des Herzl-Bundes. § f. Der H.-B. ist die Vereinigung der in Deutschland bestehenden Herzl-Clubs. § 2. Die im H.-B. vereinigten Herzl-Clubs bezwecken den Zusammenschluß junger Zionistcn. Die II -C. wollen ihre Mitglieder national-jüdisch erziehen, sie zionistisch durchbilden und für ihre körperliche Ausbildung Sorge tragen. tj 3. Die Vertretung des H -B ist der mindestens einmal jährlich stattfindende Bundestag. § 4 Der Bundestag besteht aus: a) den Delegierten der Herzl-Clubs, hi dem Präsidium des Herzl-Bundes. § 5. Jeder Club wählt 2 Mitglieder zum Bundestag.

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