Herzl-Bund-Blätter
- Journal
- Herzl-Bund-Blätter
- Volume
- 1913
- Issue
- 11/12 (Dezember 1913)
- Date
- 1913-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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74 § 9. Die Leitung des Clubs liegt in den Händen des Vorstands. Der Vorstand besteht aus mindestens drei aktiven Mitgliedern. Dem Vorstand steht Kooptationsrecht zu. § 10. Die ordentliche Generalversammlung, durch die das Geschäftsjahr begrenzt wird, tindet alljährlich im März statt. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes und der Kassenrevisoren entgegen und erteilt Entlastung, sie nimmt die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren vor und entscheidet über Anträge. § II. Die Wahlen erfolgen per Akklamation, wenn Widerspruch nicht erfolgt. Andernfalls erfolgt die Wahl durch Zettel, wobei diejenigen gewählt sind, die relativ die meisten Stimmen erhalten. Der Vorsitzende ist zuerst in getrenntem Wahlgange zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 12. Die Tagesordnung der Generalversammlung ist 14 Tage vorher bekannt zu geben. § 13. Auf Verlangen eines Drittel der Mitglieder ist binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Verlangen muß schriftlich gestellt sein und die gewünschte Tagesordnung enthalten. § 14. Stimmberechtigt auf der Generalversammlung ist jedes aktive und inaktive Mitglied, das dem Club mindestens b Monate angehört hat und seinen Verpflichtungen nachgekommen ist Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die anderen Bundesvereinen bereits angehört haben. § 15. Die Wahl der Delegierten zum Bundestag erfolgt durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung. § 16. Die Auflösung des Clubs kann durch einen mit -/, Majorität seiner Mitglieder gefaßten Beschluß und unter Zustimmung des Präsidiums des Herzl-Bundes erfolgen. Das Vereinsvermögen fällt dem „Jüdischen Nationalfond" zu. Die §§ 1 bis 4 und \i bis 15 sind von sämtlichen M C im Wortlaut anzunehmen und sind obligatorisch für die Aufnahme in den Merzl-Bund. Statuten des Herzl-Bundes. Zusatzparagraphen mit rückwirkender Kraft: § IIa) Zur Stellung von Anträgen sind berechtigt: 1. Die Clubs 2. Das Präsidium i. Jedes Mitglied eines H.-C, falls der Antrag eine Unterstützung von mindestens 10 Bundesbrüdern findet.