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Herzl-Bund-Blätter · 1913-12-01 · 11/12 (Dezember 1913) · p. [Seite]

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Journal
Herzl-Bund-Blätter
Volume
1913
Issue
11/12 (Dezember 1913)
Date
1913-12-01
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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73 § 2. Zur Erreichung dieser Ziele dienen: a) Ausbildungskurse, b) regelmäßige Zusammenkünfte mit Vorträgen und Diskussionen, c) gesellschaftliche Veranstaltungen, d) Pflege von Turnen und Sport. § 3. Der Club setzt sich aus aktiven und inaktiven Mit XHedem zusammen. Aktives Mitglied kann jeder Zionist bis zum Iter von 25 Jahren werden, der sich auf die Statuten des H -C. verpflichtet. Ueber die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 'A, Majorität. § 3a. Mit dem vollendeten 25. Lebensjahre wird jedes aktive Mitglied zum inaktiven ernannt. Mitglieder können auf Antrag vor dem 25. Lebensjahre inaktiviert werden, falls sie 3 Jahre aktiv waren und dringende Gründe vorliegen. Auch kann der Vorstand gegebenenfalls inaktive Mitglieder reaktivieren. § 4. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Der Vorsitzende ist berechtigt, in dringenden Fällen Dispens zu erteilen. Die inaktiven Mitglieder sollen tunlichst sich an den Veranstaltungen des H.-C. beteiligen. An den hochoffiziellen Veranstaltungen des M C. müssen auch die inaktiven Mitglieder teilnehmen. § 5. Diejenigen aktiven Mitglieder, die den Veranstaltungen ohne Entschuldigung fernbleiben, werden in Strafe genommen. § 6. Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Monat mindestens Mk.....Jedes Mitglied erhält die „Jüdische Rundschau" und die „Herzl - Bund - Blätter" gratis zugesandt. Außerdem hat jedes Mitglied monatlich den Prlsidialbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von Jahr zu Jahr vom Herzl - Bundestag festgesetzt wird. § 7. Der Austritt aus dem Club erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, der Mitgliedsbeitrag für das laufende Vierteljahr ist voll zu entrichten. § 8. Der Ausschluß aus dem Club erfolgt auf Antrag durch */i Majorität einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung, jedoch steht den ausgeschlossenen Mitgliedern das Recht der Berufung an das Präsidium des H.-B. und an den H.-B.-Tag zu. Der Ausschluß kann erfolgen: 1. Wenn Mitglieder mit ihren Beiträgen über 6 Monate rückständig sind und während dieser Zeit dem Clubleben fernblieben; 2. Wenn aktive Mitglieder bei offiziellen Veranstaltungen des Clubs wiederholt ohne Entschuldigung abwesend sind; 3. Wenn Mitglieder durch ihre Führung innerhalb oder außerhalb des Clubs dessen Ansehen schädigen und das gute Einvernehmen unter den Mitgliedern stören.

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