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Herzl-Bund-Blätter · 1913-07-01 · 6/7 (Juli/August 1913) · p. [Seite]

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Journal
Herzl-Bund-Blätter
Volume
1913
Issue
6/7 (Juli/August 1913)
Date
1913-07-01
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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42 Das Normalstatut Im Folgenden veröffentlichen wir das von uns ausgearbeitete Normalstatut für die H.-C, wie es bereits schon in Hannover, Breslau, Köln, Berlin II angenommen wurde. Wir legen Wert darauf, daQ das Normalstatut im Originaltext in allen Clubs angenommen wird, um eine einheitliche Leitung und einheitliche Durchbildung der Bbr. Bbr. durchführen zu können. Die endgültige Festlegung des Statuts erfolgt durch den Ende Dezember stattfindenden Bundestag. Normalstatut für die im Herzl-Bund vereinigten Herzl-Clubs. § I. Der H.-C. bezweckt den Zusammenschluß junger Zionisten. Er will seine Mitglieder national-jüdisch erziehen, sie zionistisch durchbilden und für ihre körperliche Ausbildung Sorge tragen. § 2. Zur Erreichung dieser Ziele dienen: a) Ausbildungskurse (in der Art der studentischen Fuxenstunde); b) regelmäßige Zusammenkünfte mit Vorträgen und Diskussionen; c) gesellschaftliche Veranstaltungen; d) Pflege von Turnen und Sport. § 3. Der Club setzt sich aus aktiven und inaktiven Mitgliedern zusammen. Aktives Mitglied kann jeder Zionist bis zum Alter von 25 Jahren werden, der sich auf die Statuten des H.-C. verpflichtet, lieber die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 7s Majorität. Mit dem vollendeten 25. Lebensjahre wird jedes aktive Mitglied zum inaktiven ernannt. Mitglieder können auf Antrag vor dem 25. Lebensjahre inaktiviert werden, falls dringende Gründe vorliegen. Auch kann der Vorstand gegebenenfalls inaktive Mitglieder reaktivieren. § 4. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Der Vorsitzende ist berechtigt, in dringenden Fällen Dispens zu erteilen. Die inaktiven Mitglieder sollen tunlichst sich an den Veranstaltungen des H.-C. beteiligen. An den hochoffiziellen Veranstaltungen des H.-C. müssen auch die inaktiven Mitglieder teilnehmen. § 5. Diejenigen aktiven Mitglieder, die den Veranstaltungen ohne Entschuldigung fernbleiben, werden in Strafe genommen.

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