Herzl-Bund-Blätter
- Journal
- Herzl-Bund-Blätter
- Volume
- 1913
- Issue
- 6/7 (Juli/August 1913)
- Date
- 1913-07-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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43 § 6. Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Monat mindestens Mk..... Jedes Mitglied erhält die „Jüdische Rundschau" und die „Herzl-Bund-Blätter" gratis zugesandt. Außerdem hat jedes Mitglied monatlich den Präsidialbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von Jahr zu Jahr vom Herzl-Bundestag festgesetzt wird. § 7. Der Austritt aus dem Club erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, der Mitgliedsbeitrag für das laufende Vierteljahr ist voll zu entrichten. § 8. Die Leitung des Clubs liegt in den Händen des Vorstands. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Dem Vorstand steht Kooptationsrecht zu. § 9. Die ordentliche Generalversammlung, durch die das Geschäftsjahr begrenzt wird, findet alljährlich im März statt. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes und der Kassenrevisoren entgegen und erteilt Entlastung, sie nimmt die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren vor und entscheidet über Anträge. § 10. Die Wahlen erfolgen per Akklamation, wenn Widerspruch nicht erfolgt. Andernfalls erfolgt die Wahl durch Zettel, wobei diejenigen gewählt sind,, die relativ die meisten Stimmen erhalten. Der Vorsitzende ist zuerst in getrenntem Wahlgangc zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § II. Die Tagesordnung der Generalversammlung ist 14 Tage vorher bekannt zu geben. § 12. Auf Verlangen eines Drittel der Mitglieder ist binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Verlangen muß schriftlich gestellt sein und die gewünschte Tagesordnung enthalten. § 13. Stimmberechtigt auf der Generalversammlung ist jedes aktive und inaktive Mitglied, das dem Club mindestens 6 Monate angehört hat und seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die anderen Bundesvereinen bereits angehört haben. § 14. Die Wahl der Delegierten zum Bundestag erfolgt durch eine zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. § 15. Die Auflösung des Clubs kann durch einen mit 7:t Majorität seiner Mitglieder gefaßten Beschluß und unter Zustimmung des Präsidiums des Herzl- Bundes erfolgen. Das Vereinsvermögen fällt dem „Jüdischen Nationalfond" zu.