Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 12 (1936)
- Issue
- 13 (1.7.1936)
- Date
- 1936-07-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 13 Seite 7 Gemetndeblatt der Israelitische» Religionlgemeiade Dresden Einerseits ist nach Sächsischem Riecht (Z 2 Abs. 3 des Gesetzes vom "10. 3un( 1904) Mitglied der Beligionsgemeinbe jeder Israelit, der innerhalb ihres Bezirkes seinen Wohnsitz oder wesentlichen Aufenthalt hat, ein Grundstück besitzt oder ein selbständiges Gewerbe betreibt, ohne daß es seiner Willensentschlleßung bedarf: Oie Israelitischen Beligionsgemeinden Sachsens sind Zwangsgemeinden. Da alle Israelitischen Beliglonsgemeinden Sachsens einen Bezirk umfassen, deren Summe sich mit dem gesamten Gebiet Sachsens deckt, gibt es keinen Israeliten in Sachsen, der nicht einer der jüdischen Beligionsgemeinden angehört. (Oie rechtliche Wirkung des Austritts aber ist, wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen bestätigt hat, so geregelt, daß es keinen Austritt aus einer Gemeinde, sondern nur einer solchen aus der Religionsgemeinschaft, d. h. aus dem Iubentum gibt.) Andererseits hat die Anwendung des Israelitengesetzes von 1904 auf einen Mischling, wie oben dargelegt wurde, ein ausdrückliches Bekenntnis zum Iudentum zur Voraussetzung, soweit nicht etwa nachgewiesen wird, baß der Beligionsstand bereits durch Eltern oder Erziehungsberechtigte fesigelegt worden ist. Ebensowenig wie das Fehlen in bereiste einer jüdischen Gemeinde einen Beweis dafür bieten kann, daß jemand der jüdischen Religionsgemeinschaft nicht zuzurechnen ist, kann deshalb die Führung in der Liste vollgültigen Beweis für die Zugehörigkeit bieten, selbst bann, wenn der Betreffende darum wußte, daß er geführt wirb. Den» dem Betreffenden wird in der Begel das Bewußtsein gefehlt haben, daß die Vichtbeanstanbung ihm als Bekenntnis zum Iudentum ausgelegt werden könnte, und er hat solange keinen Anlaß zu protestieren, als ihm nicht KultuSsieuern oder sonstige Leistungen abgefordert werden. Geht allerdings die Eintragung in die Listen oder Karteien einer jüdischen Gemeinde darauf zurück, daß ihr der 'Betreffende von der Polizei oder dem Finanzamt als Iude gemeldet worden ist, dann kann angenommen werden, daß der Betreffende der Behörde gegenüber seinen Beligionsstand selbst in dieser Weise festgelegt hat; denn die Meldungen der Einwohnermeldeämter und der Finanzämter gründen sich ja auf eigene Erklärungen der Betreffenden, letztere z. B. auf die Eintragungen in die sogenannten Haushaltslisien. Welche Handlungen eines Mischlings können nun als unzweideutige Bekundung, der jüdischen Religionsgemeinschaft im Sinne der Nürnberger Gesetze angehören zu wollen, angesehen werden? Sicherlich der regelmäßige Besuch des jüdischen Gottesdienstes, die ständige Teilnahme am jüdischen Religionsunterricht, der Besuch einer jüdischen Schule, die ihrem Lehrplane nach die Kinder zu gläubigen Inden erziehen will. Hat ein Mischling sich bis zum 16. September 1935 so verhalten, so kann angenommen werden, dass er »der jüdischen Beligionsgemeinschast angehört hat". Verhält er sich nach diesem Stichtag so, so kann er als »danach in sie ausgenommen" geltendenn das Gesetz dürste wohl auch für die Zeit nach seinem Inkrasttreten keine förmliche Aufnahme in das Iudentum, sondern lediglich ein unzweideutig abgelegtes Bekenntnis verlangen. meindemitgliedschast gemäß h 2 Abs. 3 des Sächsischen Israelitengesehes von 1904, auch in einem ssolchen Falle besteht, solange nicht ein Austritt aus dem Iudentum in der gesetzlich vorgeschriedenen Form erfolgt und nachgewiesen ist. Aufruf r«5Wm t\m Mtn's für jjjWe MelbeMerle. Es wurde schon immer als ein außerordentlicher Mangel empfunden, daß es keine jüdische Institution in Deutschland gibt, die ein Heim unterhält, in das Körperbehinderte, die im Vollbesitze ihrer geistigen Kräfte sind, ausgenommen werden. Gerade in dieser Zeit der Auswanderung macht sich dieses Fehlen besonders bemerkbar, denn Körperbehinderte werben in der Mehrzahl der Fäll« nicht zur Auswanderung kommen, während deren Angehörige es als eine große Entlastung empfinden würden, wenn in irgendeiner Form für die Behinderten gesorgt wäre. Daher will die Selbsihilfegruppe jüdischer Körperbehinderter in "Deutschland (SHGIK) unter der Förderung der Beichsvertretung der Iuden in Deutschland, Abt. Zenträlwohlfahrtsstelle, die Initiative ergreifen und für die Schaffung eines Heimes eintreten, bas eine möglichst produktive Wohngemeinschaft darsiellen soll. In möglichst kurzer Zeit soll ein Projekt ausgearbeitet, werden, das als Grundlage für die weiteren Arbeiten an dem Aufbau eines Heimes dienen wird. Zunächst ist aber notwendig, daß ein Überblick darüber erreicht wird, wie viele Körperbehinderte, gleich welchen Alters und Geschlechts, ihr Aufnahmegesuch in das zu schaffende Heim stellen. Erst wenn diese Angaben vorliegen, werden die Einzelheiten des Projektes ausgearbeitet werden können. Es ist zu betonen, daß von jüdischen Institutionen aus dem hier erläuterten Gebiete keine oder nur wenige Erfahrungen gesammelt worden sind. Wir bitten alle Interessenten oder deren Angehörige, an die Selbsihilfegruppe jüdischer Körperbehinderter in Deutschland, Berlin VW 87, Tile-Wardenberg-Gtraße 10, folgende Fragen für alle Teile unverbindlich zu beantworten-. 1. Wer hat den Wunsch zur Aufnahme in ein zu schaffendes Heim? 2. Welche Mittel stehen monaüich zur Verfügung? 3. Welcher Art ist die Körperbehinderung? (Möglichst genaue Beschreibung, insbesondere der Entstehung.) 4. Wann geboren? Eine besondere Erleichterung würde es für die Errichtung eines Heimes sein, wenn ,'geeignete Räumlichkeiten, evtl, gegen mäßige Miete, zur Verfügung stehen könnten. Sofern den jüdischen Körperbehinderten in dieser Weise eine Förderung zuteil werden kann, werden gesi. Vachrichten ebenfalls an die obige Anschrift erbeten. Selbsthilfegruppe jüdischer Körperbehinderter in Deutschland gez.: Hans I- Henmann Selbsihilfegemeinschaft jüdischer Körperbeschädigter ge;.: Or. Paul H. perls Verordnung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Ausdrücklich bemerkt sei, baß diese schwierigen Überlegungen lediglich bei Mischlingen anzustellen sind. Für Personen, die unzweifelhaft von jüdischen Eltern abstammen, also Volljuden von Geburt sind, sehen weder die Vürnberger Gesetze die Möglichkeit der Vichtzurechnung zur jüdischen Religionsgemeinschaft vor, noch dann ein solcher Iude sich den Pflichten gegenüber seiner Veligionsgemeinbe, insbesondere seiner Steuerpflicht, mit dem Hinweis darauf entziehen, daß er freireligiös sei. In einer interessanten Entscheidung vom 14. Mai 1928 hatte das Sächsische Oberverwaltungögericht den Fall zu entscheiden, daß ein spanischer Staatsangehöriger behauptet hatte, zwar zur jüdischen Baffe zu gehören, sich aber nicht zur israelitischen Bellgion zu bekennen. Er gab an, fteireligiös zu sein und dies vom Augenblick seiner Wohnsitzverlegung nach Deutschland den Behörden bei allen polizeilichen Meldungen erklärt zu haben. Das Oberverwaltungsgericht hat damals eindeutig fefigestellt, daß die Ge- Vom 25. Mai 1936. Wer Personen, von denen er weiß oder wissen muß, daß sie Erwerbslosen- oder Wohlfahrtsunterstützung beziehen, gegen Entgelt beschäftigt, wird mit Geldstrafe bis zu 15 o. B M, in besonders schweren Fällen mit Hast bis zu 2 Wochen bestraft. Diese Bestimmungen gelten nicht, sofern Personen beschäftigt werden, die dem Arbeitgeber von einem Arbeitsamte zugewiesen sind oder deren Beschäftigung der Arbeitgeber dem zuständigen Arbeitsamt unter Angabe des vereinbarten Lohnes angezeigt hat. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am l. April 1938 außer Kraft. Dresden, am 25. Mai 1936. Der Sächsische Minister für Wirtschaft und Arbeit. Lenk. Diese Verordnung ist im Sächsischen Gesetzblatt vom 30. Juni 1936 veröffentlicht, demnach am I. Juli 1936 in ttrast getreten.