Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 12 (1936)
- Issue
- 13 (1.7.1936)
- Date
- 1936-07-01
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
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Sette 4 Gemetmbeblatt der Israelitische» Reltß«oN>>emet»be Dreßbern Nr. lZ fahrtspflege zusammen mehr als SO nln des durchschnittlichen Arbeitseinkommens betragen. In zweiter Knie gelte der Grundsatz, daß das Gesamteinkommen eines von der öffentlichen Fürsorge Unterstützten das l1 , fache des in Frage kommenden Richtsatzes nicht übersteigen darf. EMriilimg i>«. SdmkmiltW;- gnilhl; oom 4. April 1935 — 103 » 34 —: Durch Maßnahmen der Finanzämter, die zur Feststellung des Einkommensieueranspruchs gegen den Steuerpflichtigen gen'chtet sind, (tz 147 NAO.) wird auch für die Kirchensteuer die Verjährung des Steueranspruchs unterbrochen; das ergibt sich daraus, daß die Kirchensteuer als Zuschlag zu der Einkommensteuer zu erheben ist. StMWtt über J>» Mt» im WM» ÜBirtMMtn In der vom Statistischen Veichsamt herausgegebenen Zeitschrift , Wirtschaft und Statistik" wurden bereits Ende 1935 sehr aufschlußreiche Ausführungen und Tabellen veröffentlicht über »Oie Glaubensjuden im Deutschen Neich nach Staatsangehörigkeit, Ge> bürtigkeit, Alter und Beruf". Auf Grund von Auszählungen, die das Sächsische Statistische Landesamt durchgeführt hat, brachte vor kurzem die »Sächsische Wirtschaft" (3tr. 3/36) eine interessante Zusammenstellung über die Berufsgliederung der Iuden in Sachsen. Wenn auch seit, dem Stichtag der letzten Volkszählung am 16. Iuni 1933 hauptsächlich infolge der Abwanderung manche Zahl sich verschoben haben mag, so ist die Veränderung keineswegs so wesentlich, daß die Zahlen heute entwertet waren. Im Gegenteil, derartige Zusammenstellungen bieten den jüdischen Stellen wertvolle Anhaltspunkte für sozialpolitische Maßnahmen. - Es sei in Erinnerung gebracht, daß bei der Volkszählung 1933 in Sachsen insgesamt 20 584 Glaubensjuden lebten. - Von 100 -jüdischen Erwerbspersonen gehörten in Sachsen 0,3 (im Neich 1,7) der Landwirtschaft, 23,6 (23,1 Industrie und Handwerk, 66,1 (61,3) Handel und Verkehr und 10,0 (12,5) dem öffentlichen Dienst und den häuslichen Diensten an: Bevorzugt wurden von den Iuden in Sachsen folgende Berufe: NeiseyÄ, Vertreter, Agenten (1136), Verkäufer (738), Buch' Halter, Korrespondenten, Etenptypisten (466), sonstige kaufmännische' und Büroangefiellte (1422), Arzte (242), Nechtsanwälte und Notare (78). Bezieht man die Zahl der jüdischen Nechtsanwälte und Arzte auf die Gesamtzahl der Angehörigen beider Berufe, so findet sich bei den Vechtsanwälterr-eine Anteilziffer von 4,4 v. H. (im Neich 16,3 v. H.) und bei den Ärzten eine solche von 3,6 v. H. (im Neich 10,9 v. H.). Bei den typischen Akademikerberufen liegen die Iuden in Sachsen also weit unter dem Neichsdurchschnist der Iuden in Deutschland! In sozialer Hinsicht ergab sich in Sachsen folgendes: Unter 100 jüdischen Erwerbspersonen befanden sich 46 Selbständige (im Neich ebenfalls 46) gegenüber 16 bei der Neichsbevölkerung. Unter 100 jüdischen Erwerbspersonen waren ferner 6 (10) mitheffende Familienangehörige, 37 (34) Beam'e und Angestellte, 10 (9) Arbeiter und l (l) Hausangestellte. ZiMtiM jur jgliidien Mii«»m«m»Ich»I1 Seit den Nürnberger Gesehen gelten auch die staatsangehörigen jüdischen Mischlinge als Neichsbürger (Iüdischer Mischling ist, wer von ein oder zwei der Nasse nach volljüdischen Großeltern abstammt.). Ein Mischling wird jedoch voll den Iuden zugezählt, wenn er beim Erlaß des Gesetzes (16. September 1935) der jüdischen Neligionsgemeinschast angehört hat, oder danach in sie ausgenommen wird. -Nun ist die Frage der Zugehörigkeit zur jüdischen Neligionsgemeinschast zwar religionsgesehlich, nicht aber nach öffentlichem Necht klargelegt. Zudem sind insbesondere auch heute noch landesrechtsiche Verschiedenheiten zu berücksichtigen. Für das preußische Necht hat kürzlich Nechtsanwalt Wilhelm Wolff, der Iustitiar der Iüdischen Gemeinde Berlin, im Berliner Gemeindeblatt eine Darstellung gegeben mit dem Titel »Wer gehört zor jüdischen Neligion". - Ein praktischer Fall, der die Dresdner Gemeinde beschäftigt hat, gibt Veranlassung zu untersuchen, wer nach Sächsischem Necht als der jüdischen Neligionsgemeinschast zugehörig zu betrachten ist. Es handelte sich um jenen Fall, der voraussichtlich noch häufig die jüdischen Gemeinden beschäftigen wird und nicht immer eine zweifelsfreie Ensscheidung zuläßt: eine Person ist einer konfessionell gemischten Ehe entsprossen und von den Eltern nicht ausdrücklich einer bestimmten Neligion zugeführt worden. Daß Eltern oder Erziehungsberechtigte berechtigt sind, über die Konfessionszugehörig' keil des Kindes zu entscheiden, wird heute nicht mehr bestritten. (ES galt dies deshalb eine zeitlang als ftaglich, weil das »Gesetz über die religiöse Kindererziehung" vom 15. Iuli 1921 nur von dem Necht spricht, die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen; dieses schließt aber, wie man heute allgemein annimmt, die Berechtigung in sich, den Neligionsstand des Kindes zu bestimmen.) Haben nun Eltern oder Erziehungsberechtigte einen solchen Mischling nicht der jüdischen Neligion zugeführt, so kommt es darauf an, ob das Kind nach Erreichung des religionsmündigen AlterS sich etwa selbst zur jüdischen Neligion bekannt hat. Zweifes sind dann ausgeschlossen, wenn eine förmliche Aufnahme in das Iudentum unter Beachtung der hierfür üblichen rituellen Zeremonien stattgefunden hat. Oie Zugehörigkeit zur jüdischen Neligionsgemeinschafi (im Sinne der Nürnberger Gesetze, nicht etwa nach jüdischem Neligionsgeseh!) kann aber auch ohne förmliche Aufnahme begründet werden, durch jedes objektiv erkennbare Bekenntnis zum Iudentum. Oer maßgebliche Kommentar zu den Nürnberger Gesehen von Stuckart-Globke (Anmerkung 7 zu h 2 der ersten VO. zum Neichsbürgergeseh) führt hierfür zwei - worauf Wolff a. a. O. mit Necht hinweist - wenig glücklich gewählte Beispiele an: die trotz Kenntnis nicht beanstandete Führung in den Listen einer Synagogengemeinde bzw. die widerspruchslose Zahlung jüdischer Kultussteuern. Führung in den Listen: Vollständige Verzeichnisse der Gemeindemftglieder werden von den jüdischen Gemeinden Sachsens erst seit wenigen Iahren, meist in Karteiform, geführt. Gesetzlich dazu verpflichtet sind und waren sie nie. Oie einzige amtliche Anordnung nach dieser Nichtung enthielt das Gesetz vom 20. Iuli 1870 (GVBl. S. 215) sowie die auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnung vom 1. Dezember 1870 (GVBl. S. 343), die den Neligionsgemeinden zu Dresden und Leipzig hinsichtlich der im Königreich Sachsen sich aufhaltenden Israeliten das Necht der bürgerlichen Beglaubigung von Geburten gaben. Diese haste durch Eintragung in ein bei diesen Gemeinden zu führendes Negisier zu geschehen. (Mit dem Inkrasttreten des personenstandsgesehes ist die Beurkundung der Geburten ab l. Ianuar 1876 auf die Standesämter übergegangen.) Eine Liste der zur Kultussteuer veranlagten Gemeindemitglieder wurde allenthalben geführt, daneben ein Negisier der im Bezirk der Gemeinde aus dem Iudentum ausgetretenen bzw. in das Iudentum aufgenommenen Personen. Es bestand aber weder eine gesetzliche Pflicht der Gemeinde zur Führung eines allgemeinen Negisiers ihrer Mitglieder noch auch die Möglichkeit zur restlosen Erfassung derselben, da nicht allerorten laufende Meldungen der zuzlehenden Glaubensgenossen von den Behörden an die israelitischen Gemeindeämter gegeben wurde, so kann man in Sachsen gewiß nicht die Listen der Gemeinden als feste Grundlage für die Zurechnung zur jüdischen Neligionsgemeinschast ansehen.