Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 12 (1936)
- Issue
- 13 (1.7.1936)
- Date
- 1936-07-01
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Mitteilungsblatt des Sächsischen Israel. Gemeindeverbandes 3u« 1936 Rechts- und Verwaltungsfragen für die jüdischen Gemeinden Sachsens Bearbeitet von Dr. M. S., Dresden Über neue Gesetze und Verordnungen, auch Erlasse und Entscheidungen, von denen jüdische Menschen und Verwaltungen betroffen werben, berichten die großen jüdischen Zeitschriften. Äabei werden, wie dies gar nicht anders möglich iss, in erster Linie die Verhältnisse deS größten deutschen Landes, Preußen, berücksichtigt. Hier hat daS Mitteilungsblatt unseres Verbandes Don Zeit zu Zeit eine Lücke zu schließen: soweit in Sachsen landeSrechtliche Sonderregelung fortbesteht oder auch abgelöst wird durch einheitliches NeichSrecht, soweit Entscheidungen in Sachsen ergehen, die speziell für die sächsischen Gemeinden Bedeutung als Präjudizien haben, soweit schließlich Statistisches auS Sachsen für die Arbeit jüdischer Stellen wichtig erscheint. Im Nachstehenden wurde eine Neihe solcher Fragen bearbeitet. MAige AlmMmm d» Hrtunöen- IlmrMe; oon de» Mimnwn Des Wengen 5WWe» Slenrnelilenergeletzes. Am i. Juli 1936 tritt daS llrkundensteuergeseh vom 5. Mai 1936 (NGBl. I E. 407 ff.) in Kraft. ES ersetzt die bisherigen Landesstempelgesehe, so auch -das Sächs. Stcmpelsieuergesetz vom 5. August 1930 und enthält nicht unwesentliche Abweichungen von den bisher in Sachsen geltenden Bestimmungen. Die Durchführungsbestimmungen zum Urkundensteuergefeh sind im NGBl. Teil I S. 424 ff. abgedruckt, die Begründung zu dem Gesetz im NeichSsteuerblatt Nr. 24 vom 7. Mai 1936. Wichtig für unsere NeligionSgemcindcn ist, daß daS neue Gesetz keine Befreiungsvorschrift für Schuldverschreibungen der Gemeinden, Bezirksverbände, Zweckverbände, Schulbezirke und Kirchgemeinden enthält. DaS Sächs. Stempclsteuergeseh hatte eine derartige Befreiungsvorschrift (Anmerkung 7 zu Tarifstelle 24). DaS Sächs. Finanzministerium hatte seinerzeit dem Sächs. Isr Gemeindeverband auf Vorstellung erklärt, daß unter Kirchgemeinden im Sinne dieser Bestimmung auch die Israelitischen NeligionSgemeinden zu verstehen seien. Oie allgemeine Steuerbefreiungsgrenze ist auf 150.- NM festgesetzt worden (in Sachsen bisher 300. - NM). Oie Mindesisteuer betragt, wenn sie nach dem Wert des Gegenstandes berechnet wird, -.5 0 NM (bisher 1.80 NM) Oie Steuer steigt in Abstufungen von je -.50 NM (bisher -.10 NM). Pfennigbeträge über -.2 5 NM werden nach oben, Pfennigbeträge bis -.25 NM nach unten auf volle -.50 NM abgerundet. Oie Haftung für die Urkundensieuer geht außerordentlich weit; für sie hastet jeder Inhaber der Urschrift, einer Ooppelschrift, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift, wenn der Inhalt der Urkunde für ihn rechtliche Bedeutung hat. Es haftet also z. Bauch eine Neligionsgemeinde, wenn sie derartige Urkunden im Be. sitz hat. , Oie Steuersätze deS UrkundensieuergefetzeS weichen stark von den Steuersätzen deS EtempelsteuergefeheS ab. Im allgemeinen sind sie wesentlich niedriger alS die sächsischen. Oer regelmäßige Steuersatz ist 1 vom Tausend. Für Ooppelschriften beträgt die llrkundensteuer allerdings 3.- NM (bisher 1.80 NM), jedoch nicht mehr als die für die Ersifchrist zu entrichtende Steuer. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke sind jetzt steuerfrei, wenn daS IahreSentgelt nicht mehr als 900.- NM beträgt, (in Sachsen bisher 800. - NM) Miet- und Pachtverträge mit Optionsrecht und mit Verlängerungsklausel erfahren neuerdings eine besondere Behandlung. Dienst- und Werkverträge unterliegen einer Wertsteuer in Höhe von 1 v. T. der Vergütung (in Sachsen waren bisher hierfür gestaffelte Fesisiempel angeseht). Oiensiverträge bis 3600.- NM (bisher 4500.- NM) IahreSgehalt bleiben steuerfrei. Oie Errichtung von Stiftungen ist nicht urkundensteuerpflichtig (der Sächs. Stempelsteuertarif Nr. 25 kannte nur ein« Befreiung solcher Stiftungen, die ausschließlich kirchliche, msldtätige, gemeinnützige oder ethische Zwecke verfolgen). Oie ürkundensteuer ist eine NeichSsteuet. ES gelten demgemäß für sie die einschlägigen Vorschriften der NeichSabgabenordnung und deS NeichSbewcrtungsgesetzes. Für die Ermittelung' deS KapitalwertS wiederkehrender Leistungen ist gemäß den z. Zt. geltenden Durchführungsbestimmungen zum NeichSbewertungsgefeh' vom 2.. Februar 1935 bis auf weiteres ein Zinssatz von 5' v. H. (nach bisherigem sächs Necht 4 v. H.) zugrunde zu legen. Oer Gesamtwert von Leistungen und Nutzungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, darf nicht höher als auf daS 18-fache (bisher in Sachsen daS 25-fache) angenommen werden. Immerwährenoe Leistungen oder Nutzungen sind mit dem 18-fache» (statt 25-fachen), Leistungen oder Nutzungen von unbestimmter Dauer, außer be der Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen, mit dem 9-fachen (statt l2V-.-'fachen) deS IahreSwertes zu bewerten. Für die Urkunden, die vor dem 1. Juli 193» sicmpelpflichtig geworden sind, verbleibt eS (im wesentlichen) bei den Vorschriften deS Sachs. Stempelsteuergesetzes. Eine Verwendung sächsischer Stempelmarkcn ist nach dem 30. Juni 1936 jedoch nicht mehr zulässig; auch soiöeit nach diesem Zeitpunkt auf Grund deS Sächs. Stempelsteuergtseh Abgaben erhoben werden, sind die neuen Neichurkunden-Steuerzeichen zu verwenden. (Vergl. auch SVÄl. I vom 9. 6. 1936, S. 229 und, vom 26. 6. 1936, S. 250). z»ne»i>«»ge« der freien MlW1;»IlM. Grundsätze für ihre Anrechnung aus die Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege oder ein Dritter zur Ergänzung der öffentlichen Fürsorge gewährt, ohne dazu eine rechtliche oder eine besondere siitliche Pflicht zu haben, bleiben bei Prüfung der Hilssbedürftigkeit außer Ansatz, (h 8 Abs. 4 der NeichSgrundsäh« über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge). DaS Sächsische Arbcits- und Ldohlsahrtsministerium hatte bereits in einer Entscheidung v. 21.3.1934 grundsätzlich fesigcstellt, daß diese Bestimmung auf die ergänzenden Leistungen der jüdischen WohlsahrtSstellen Anwendung findet. Oie öffentliche Fürsorge -muß freilich prüfen, ob eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege die wirtschaftliche Lage des Unterstützten so günstig beeinflußt, daß öffentliche Fürsorge ungerechtfertigt wäre. Ooch ist eine Anrechnung dieser Zuwendung auf die öffentliche Fürsorgeunterstütmng uur dann berechtigt, wenn eS sich tatsächlich um eine erhebliche Zuwendung handelt. In einem Fall unserer Verbandgemeinde Zwickau hat der Beschwerdeausschuß des dortigen BezirkSfürsorgeverbandeS am 8.5.1936 entschieden, daß nach allgemeiner Übung im Fürsorgewesen öffentliche Fürsorge in Höhe deS vollen NichtfatzeS dann ungerechtfertigt wäre, wenn die Unterstützung der öffentlichen Fürsorge und die der freien Wohl- 4