Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 12 (1936)
- Issue
- 6 (15.3.1936)
- Date
- 1936-03-15
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seit, 4 Temeiubeblatt bet Jstaelit,,che» Wellflionlgemeinbe Dresden nt. 6 3nm Wochenabschnitt vom 21. März 1936. Am «Sabbat, dem 27. Adar liest man außer dem laufenden Toraabschnitt II. 8. M. Kapitel 35 — 40, weil man den Beginn des Monats Nissan verkündet, in welchem die Israeliten aus Mi'zrojim herauszogen, auch 11.25. M., Kapitel 12. Oer 26. Vers in Kapitel 12 lautet: Lind es geschehe, wenn euere Kinder zu euch sprechen: Was soll euch dieser Dienst? Eo sprechet: Es ist ein Pessachopfer für den Ewigen, der wegschritt über die Häuser der Minder Israel in Mizrajim usw. Dazu wird in der Mechilta, dcm tannaitischen Midrasch zu Exodus, bemerkt: Eine böse Botschaft empfingen die Israeliten in jener Stunde, daß das Ende (Schicksal) der Tora sein werde, in Zukunft vergessen zu werden. Manche aber sagen: Eine gute Botschaft empfingen die Israeliten in jener Stunde, daß sie nämlich in Zukunft Kinder und Kindeskinder sehen werden, denn es heißt (daselbst VerS 27): Llnd das Volk verneigte sich und bückte sich. (Ausdruck des Dankes für gute Botschaft.) Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachung -etr. die Steuerordnung i Oie Geltungsdauer der Eteuerordnung vom 18. Dezember 1934 ist mit nachstehenden Änderungen der GH 2, 3 und 6 für das Kalender- und Eteuerjahr 1936 verlängert worden. II. ß 2 hat folgenden Abs. 3 erhalten. .Ist ein Ehegatte Gemeindemitglied, während der andere Ehegatte, mit dem er zur Neichseinkommensieuer zusammen veranlagt wird, keiner Neligionsgesellschaft angehört, so ist die Gemeinde berechtigt, die Hälfte der Neichseinkommensieuer bzw. der sich nach Abs. 2 ergebenden Maßstabsfleuer, der Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legend III. Dem $ 6, «Satz 2, wurde folgender zweiter Halbsah angefugt: im Falle der Auswanderung hat das, Mitglied noch die Gemeindesteuer zu entrichten, die sich gemäß $ 2 als Zuschlag zu der gesamten auf Grund unbeschränkter Einkommensteuerpflicht von ihm abzuführenden Neichseinkommensteuer ergibt." IV. h 3 Abs. 2 lautet nunmehr: .Im Falle des § 6, Sah 2, zweiter Halbsah erfolgt die Besteuerung, sofern für das letzte Steuerjahr der Gemeindesteuersah noch nicht beschlossen ist, auf Grund des vorigen Steuersatzes." Oer bisherige Abs. 2 ist Abs. 3 geworden. Oie Verlängerung und Änderung der Steuerodnung ist vom Vorstand in der Sitzung vom 5. Februar 1936 beschlossen, vom Gemeinderat in der Sitzung vom 5. März 1936 gebilligt und vom Sächsischen Ministerium für Volksbildung genehmigt worden. Verkündet gemäß ß 16 Abs. 2 des Gesetzes über bas Steuerrecht der öffentlich-rechtlichen Neligionsgeselliibaften vom 1. Juli >921 (<5251. <S. 202). Dresden, den 15. März 1936. Oer Vorstand der Israelitischen Neligionsgemeinde zu Dresden. Zu den Änderungen der Gteuerordnung erscheint eine Bemerkung angebracht, soweit es sich um die Neuregelung der Besteuerung im Auswanderungsfalle handelt. Nach sächsischem Kirchensteuerrecht ist das Zuschlagsrech« der Neligionsgesellschaft en lediglich zur Einkommensteuer des V o r jahres gegeben; es kann nicht Mitveronlogung der Kirchensteuer durch die Finanzämter mit der laufenden Einkommensteuer erfolgen. Dadurch hat sich im Auswanderungsfall ein fühlbarer Mangel der Steuerordnung bemerkbar gemacht. Es konnte nämlich vielfach die zuletzt veranlagte Neichseinkommensieuer der Gemeindebesteuerung nicht mehr unterworfen werden. Die bishen'ge allgemeine Bestimmung her Eteuerordnung, wonach im Falle des Wegzuges aus dem Gemeindebezirk die Steuer- Pflicht mit Ablauf des Monats, in welchem der Wegzug flattfindet, endigt, paßt nicht für die heute leider so häufig gewordenen Fälle der Auswanderung unserer Gemeinbemitglieder. Bei dem von der Gteuerordnung erwähnten Wegzug ist an einen Verzug innerhalb des Deutschen Neiches gedacht, wobei eine neue Gemeindesieuerpflicht an einem anderen Orte begründet wird. Im Falle der Auswanderung liegen die Dinge anders. Hier erscheint es gerecht, auch das letzte Einkommen noch der Gemeindesteuer zu unterwerfen. Es ist zu berücksichtigen, daß in der letzten Einkommensteuerveranlagung oder Lohnsteuer häufig Deräußerungsgewinne, Abgangsentschädigungen, Abfindungen und dergl. enthalten sind, deren Heranziehung zur Gemeindebesteuerung nicht unterbleiben darf, zumal es sich um die letzte steuerliche Leistung der auswandemden Steuerpflichtigen an ihre Gemeinde handelt, deren Gteuerkrafi durch die zunehmende Abwanderung immer mehr schwindet. Jüdische Winterhilfe Oie 6. und letzte Note der Monatsspenden ist fällig geworden. Llm den laufend übernommenen Verpflichtungen Nachkommen zu können, ist die Winterhilfe auf den Eingang aller Zeichnungen angewiesen. Niemand entziehe sich seiner Deipflichtung gegenüber den Armen der Gemeinschaft! Im Ausbildungslehrgang für jüdische Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen, Berlin, der von der Neichsvertretung der Iuben in Deutschland, Abtlg. Zentralwohlfahrtssielle und dem Iüdischen Frauenbund eingerichtet ist, sind für den Mitte April 1936 beginnenden 2. Lehrgang noch einige Plätze frei. Der Lehrgang ist staatlich genehmigt und dauert zwei Iahre. Voraussetzung für die Aufnahme ist: 1. Oie Vollendung des L7. Lebensjahres. 2. Obersekundareife oder Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer sechsklasstgen Mädchenmittelschule. 3. Hauswirtschaftliche Schulung.- Falls die hauswirtschaftliche Schulung nicht in einer anerkannten Haushaltungsschule erworben wurde, ist eine hauswirtschaftliche Aufnahmeprüfung abzulegen. Oie Ausbildungskosien betragen monatlich NM 25.— und für Materialgeld NM 3.—. Es besteht eventuell die Möglichkeit, daß auswärttge Schülerinnen in dem mtt dem Seminar verbundenen Intemat bei einem Pensionspreis von NM 55.- monatlich wohnen können. Aufnahmegesuche, die einen selbstverfaßten Lebenslauf, sowie das Abgangszeugnis der «Schule bzw. Zeugnisse über die bishen'ge Ausbildung umfassen sollen, sowie alle Anftagen sind an die Geschäftsstelle: Neichsvertretung der Iuben in Deutschland Abt. Zentralwohlfahrtssielle, Berlin - Eharlottenburg 2, Kantstraße 158, zu richten. Oie laufenden Llnterflützungen für den Monat Apn'l werden, statt 6. April, bereits am 30. Mürz in der Zeit von 15 -16,30 Llhr ausgezahlt. Israeli,ische Neligionsgemeinde zu Dresden - Wohlfahrt-steile - Türkisch 8 4 Pfg Audi 3i empfehlen sich als Qualitätszigaretten 9