Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 11 (1935)
- Issue
- 16 (15.8.1935)
- Date
- 1935-08-15
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Sette* 2 Gemeindeblatt der Israelitischen Religiontgemeinde Dresden Nr. 16 sie für die billig fordernden selbst? Oie »Anderen* aber, denen man sie freundlicherweise zuordnen will, brauchen auf den Weg zu ihr nicht «rsi gedrängt zu werden. Alles, was sie umgibt, äußere Umstände so gut wie innerer Antn'eb, leitet sie darauf hin. Vielmehr besteht, ganz und gar umgekehrt, die Gefahr, daß die Jüngeren die Fühlung mit den Werten der allgemeinen Kultur und mit den Wachstumsvorgängm der Umwelt so gründlich verlieren, daß man eines Tages, wenns not tun sollte, so leicht nicht wieder die Anknüpfung wird finden können. Wer beschäftigt sich heutzutage emsthafi mit den Wandlungen in der Staatslehre und wer schlägt noch den,Zaust" auf? Und wie hält man es, so wirb mancher fragen, mit der Neligion? Hier ist der Führer nun schon so vieler junger Generationen noch immer der Mann, in dem Orient und Okzident sich begegnen, Marftn Buber: spürbar bet der deutschjübischen Fugend, sehr stark bei den Werkleuten, die sich offen zu ihm bekennen, und am wenigsten (aufschlußreicherweise) bei der nach ,(£r«a' aufbrechenden Arbeiterjugend der Bonim. Oer Verband der jüdischen Fugendvereine, der seine Stellung allmählich wieder zu finden bestrebt ist und erst recht die misrachistisih« und agudistische Fugend bleiben in diesem Zusammenhänge außerhalb der Erörterung. Ein sehr beliebtes Wort in der Nachfolge Bubers ist »die Aftese vor dem Gesetzt, die man üben müffe, weil die Neligion zu hoch stehe, als daß man sich zu ihr bekennen könne, ohne sie, im Ganzen wie in Ihren einzelnen Erscheinungsformen, an sich selbst als sinnvoll empfunden zu haben. Eine solche »Askese* führt leicht so weit, daß man den Namen Gottes nicht nur nicht »unnütz*, sondern überhaupt nicht mehr aussprechen will oder — aussprechen kann. Aber richtig ist an dieser Haltung übersteigerter Ehrlichkeit das Gefühl, daß manches Überkommene zerbrochen, »der Beruf unserer Zeit zu religiöser Gesetzgebung* aber nicht vorhanden ist; sie ist noch nicht reif dazu» die »dialogische Begegnung* ist noch nicht vollzogen. Gleichwohl beginnt sich der Weg zu ihr schon abzuzeichnen. Fn der Erarbeitung des »Tenach* will man wieder zu den Quellen jüdischen Weftempfinbens zurückkehren, unter Übersprtngung der Kommentatoren und - allerdings — auch der Liturgie. Oie Gründe, aus denen heraus man sich in jene Zeiten und Welten aufs Neue zu versenken versucht, mögen wer weiß woher genommen fein: wir sind sicher, daß am End« dieses Weges, ja, auf jeder Seite, die man, während man ihn begeht, umblättert, dem Lesenden leise wie dem Elia am Horeb der große Name sich verdeutlichen wird. So hat die jüdische Fugendbewegung unserer Tage mehr in sich und über sich Gemeinsames, als es ihre Trennung nach Bünden und Gruppen wahrhaben will. Oevisenrechiliche Auswanderungsbestimmungen Oie devisenrechtlichen Vorschriften über die Kapitaltransferierung bei einer Auswanderung sind in den Nichtlinien zum Devifengesetzt vom 4 Februar 1935 geregelt und werden durch zahlreiche Erlasse ergänzt. Grundsätzlich ist für jede Transferierung ein 2Je> jcheinigung der für den Auswanderer zuständigen Auswandererberatungsstelle über die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Auswanderungsvorhabens sowie über die Angemessenheit des beantragten Betrages erforderlich. Oie Devisenstellen erteilen - im Nahmen der nachstehend darzulegenden Grundsätze - Genehmigungen zum Transfer nur im Nahmen des von der Auswandererberatungsstelle befürworteten Betrages. Fn dem besonderen Falle, daß der Antragsieller seinen Wohnsitz schon vorher in das Ausland verlegt hat, ist an Stelle einer Auswanbererberatungsstelle der für ihn im Ausland zuständige deutsche Konsul allein zur Ausstellung eines solchen Gutachtens befugt ssog. »Nachträgliche Kapitaltransferierung"'). (üm einen weitverbreiteten Frrtum klarzusiellen, sei erwähnt, daß die Zahlung der Neichsfluchtsteuer, die bei Überschreitung bestimmter Vermögens- oder Einkommensgrenzen entsteht, für die Frag« der Kapitaltransferierung ohne Bedeutung ist, da sie eine steuerlich« Abgabe bei Aufgabe der inländischen Ansässigkeit darstellt, gleichviel, ob das Vermögen des Betroffenen ins Ausland transferiert wird ober hier bleibt.) - i: Für di« Auswanderung nach allen Ländern geltende Bestimmungen Seit dem Fnkrasttreten des »Neuen planes"' im Herbst von'gen Fahreskommt diesogenannteBarzuteilung, die zuletzt 2000 NM betrug und nach allen Ländern bewilligt wurde, nicht mehr in Frage, abgesehen von ganz besonders liegenden Ausnahmefällen. Möglich ist lediglich eine Kapitalüberführung ins Ausland im Wege des sogenannten »mittelbaren Transfers"'. Go kann im Nahmen des von der Auswandererberatungsstelle bzw. des deuffchen Konsuls befürworteten Betrages genehmigt worden: s) die Bezahlung von Einrichtungsgegenfiänden für den eigenen Bedarf oder Betn'eb des Auswanderers oder von Waren, die in seinem gewerblichen Betn'ebe als Produktionsmittel perwendet oder verarbeftet werden sotten und einm Auslandskostenanteil von nicht mehr als 20 Prozent haben; es darf sich also nicht um Warm handeln, die der Auswanderer als Händler zum Weitewerkauf erwirbt, b) die Mitnahme oder Freigabe von ausländischen und inlänbischen, aus ausländische Währung lautmbm Wertpapieren, c) die Transferierung von Lebensversicherungen in ftemder Währung oder auf Fremdwährungsbasis ins Ausland, cl) beim Vorliegen besonderer Umstände eine besonders günstige Verwertung hier zurückbleibender Sperrguthaben, in der Negel mit einem Verlust von nur etwa 25 Prozent des Neichsmarkbetrages. Beachtlich insbesondere für jüngere Personen ist die kürzlich getroffene Feststellung, daß das zu transfen'ermde Kapital dem Auswayderer auch von dritter Seite eigens zu dem Zwecke der Auswanderung geschenkt werden darf. Es muß sich aber tatsächum eine emstliche Schenkung handeln, und es darf ein Verdacht der Kapital- oder Steuerstucht seitens des Schmkenden nicht bestehen; für eine solche emstliche Schenkung spricht dann eine Vermutung, wenn es sich um Zuwendungen unter nahm Verwandten handelt. Dies gilt auch für die sogmannte nachträgliche Transfen'emng. Eine Transferierung des übrigen, zurückbleibenden Vermögens des Auswanderers kann insbesondere noch dadurch erfolgen, baß der Auswanderer Waren für eigene Nechnung - aber hier auch als Händler zum Weitewerkauf - aus Oeuffchlanb bezieht. Diese kann er in der Negel in Höhe von 25 Prozent, in besonderen Fällen bis zu. 50 Prozent, aus seinem Sperrguthaben bezahlen, sofem die Bezahlung des Nestes gleichzeittg in Devisen erfolgt. II. Die für die Auswanderung nach bestimmten Ländern geltenden Vorschriften Unabhängig von den unter l. aufgeführtm Möglichkeiten kann eine erleichtert« Kapitaltransferiemng durch im Ergebnis effektive Devisenzuteilung nach einer Neihe von Ländem stattfinden. Dies bewht teils auf besonderen Wähmngsverhältnissen in diesen Ländem (a), teils auf best, Bestehen von Verrechnungsabkommen sb). Auch in diesen Fällen bildet den Nahmen für die Transferiewng der von der Auswanbererberatungsstelle bzw. dem deuffchen Konsul befürwortete Betrag. s) Fn diesm Fällen wird der Erwerb sogenannter beschränkt verfügbarer Devisen des Ziellandes der Auswandemng gmehmigt. Zur Zeit kommen hierfür folgende Länder in Frage.- Bulgan'en, Fugosiawien, Österreich, Portugal, Numänim, Tschechoftowakei, Türkei, üngam, Mittel- und Südamertkanlsch« Etaatm.