Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 10 (1934)
- Issue
- 10a (Mitte Oktober 1934)
- Date
- 1934-10-01
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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sollte am Leben seiner Schule vollen Anteil nehmen; die Möglichkeit der Befreiung vom Unterricht am Sonnabend wurde schließlich nur von denjenigen wahrgenommen, deren Familien den Sabbat ohnehin als den Ruhetag beginnen. Zn einer glücklicheren Lage befanden sich die Schüler jüdischer Schulen, die wohl ohne Ausnahme den Sonnabend unterrichtsfrei hatten. Mit der Unterlassung der Arbeit in der Schule war aber das Gebot der Sabbatheitigung noch nicht erfüllt. Wie der Tag für die Schuljugend positiv auszugestalten fei, war ein Problem, an das man bisher in größerem Umfange und unter einer allgemein anerkannten Zielsetzung noch nicht herangegangen war. Oer Sabbat blieb auch für den Schüler, der ihn feiern konnte, der Tag der Familie; außerhalbihrer kümmerte sich niemand um ihn. Einzelne Lehrer führten gelegentlich ihre Klassen zum Freitagabendgottesdicnst. An den Sonnabendnachmittagen fanden Zugendandachten statt, an denen vor allem die vom Schulbesuch befreiten Schüler teilnahmcn; diese Gottesdienste wiesen einen recht wechselnden Besuch aut. Einigen Rabbinern und Lehrern gelang es zeitweise, erhebliche Zugendgemeinden um sich zu versammeln. Daneben nahmen sich einzelne Bünde der Ausgestaltung des Eonnabcndnachmittags an. Dem Zdcal eines jüdischen Sabbats kommt dieser Zustand, der auch heute noch herrscht, sehr wenig nahe.Oabei leuchtet es ein, daß eine rechte Begehung des Sabbats gerade für den jugendlichen Menschen von einer außerordentlichen, gar nicht zu überschätzenden Wichtigkeit ist. Dem neu erwachten Zmpulfe, unser Leben jüdischer zu gestalten, stcben mancherlei Hindernisse im Wege, alte und neue. Oa ist es gewiß der allgemeinen Beachtung wert, wenn in einem Lebcnsaussibnitte die Wege nicht schlechter, sondern besser gangbar geworden sind, ilnd das müssen wir bei Prüfung der allgemein bekannten neueren Verfügungen der Untcrrichtsverwaltung über den Sonnabend als Staatsjugendtag anerkennen; sie geben uns eine Ehance - - es gilt, sie so gut nutzbar zu machen, als cs irgend geht. Mit größtem Zntercsse haben die dazu in erster Linie berufenen Persönlichkeiten sofort die Arbeit ausgenommen. Oie jüdische Presse hat wohldurchdachte Eröterungen der richtigen Erfassung der gesamten jüdischen Zügend für den Sabbat veröffentlicht. Für unsere .Gemeinde sieht die Schaffung eines planes, an dem Rabbiner und Lehrer arbeiten, unmittelbar bevor; es wäre daher verfrüht, über die bestehenden Absichten schon hier zu berichten; es wird dabei keinewegs etwa nur um die Frage der Teilnahme der Schüler am Gottesdienst und dessen etwaige besondere Ausgestaltung handeln, vielmehr darum, wie sonst die früher dem Schulunterricht gewidmete Zeit jüdisch nutzbar gemacht werden kann. S^herlich wird -erst die Praxis lehren, was zweSmäßigerweise zu tun und was zu lassen ist. Oer Begabung und der Neigung des einzelnen wird im Nahmen des tratidiorzell Gegebenen ein weiter Spielraum einzuräumen ein. Was aber im Augenblick sofort nöttut, ist die Bereitschaft von Eltern und Schülern. Eine freie Entschließung verlangt die erwähnte staatliche Ordnung der Oinge. Während früher von der Möglichkeit der Befreiung vom Sonnabendunterricht nur wenig Gebrauch gemacht wurde, weil man für das Fortkommen des Kindes in der Schule Befürchtungen hegte, ist dieses Bedenken in Zukunft wenigstens für einen grohen Kreis von Schülern völlig gegenstandslos geworden; es sind die» die vom 10. bis zum 14. Lebensjahre, in den höheren Schulen die Sexta bis zur Untertertia, in den Mittelschulen die entsprechenden Klassen, sicher Zahrgänge, die für die religiöse Beeinflussung besonders empfänglich sin befällt doch das Alter des Barmizwah in diesen Zeitraum. Während dieser Zahre ist bekanntlich die der Reichsjugendführung unterstehende Zugend (t)Z-Bewegung) schulfrei. Oer Unterricht ist deshalb so eingeteilt, daß den befreiten. Schülern unterrichtlich kein Nachteil entsteht. Es soll nach Möglichkeit Werkunterricht erteilt werden (für Mädchen Nadelarbeit), ferner sollen Leibesübungen getrieben werden. So wenig grundsätzlich die Wichtigkeit dieser Unterrichtszweige. verkannt werden darf, wird doch eine Abwägung selbst unter krassen Nühlichkeitsgesichtspunkten von einer Versäumung dieser 2 - 3 Stunden einen beachtlichen Schaden für den Schüler nicht herleiten können. Was die an diesem Tage ferner zu erteilende Unterweisung anlangt, durch die den Schüler das nationalsozialistische Gedankengut nahegebracht werden soll, so ist dieser nationalpolitische Unterricht nach dem Wunsche der Unterrichtsvrrwaltung betontermaßen ein Gesinnungsunterricht, von dessen Teilnahme die nichtan'schen Schüler befreit werden können. Es ist selbstverständlich Sache der Eltern, zu prüfen, ob sie die Teilnahme ihrer Kinder für zweckmäßig halten oder nicht. Wenn sie die außerordentliche Wichtigkeit der rechten Begehung des Sabbats durch bas jüdische Kind erkannt haben, werden sie gewiß nicht wünschen, nun gerade an diesem wahlfreien Unterricht die Durchführung jener religiösen Erkenntnis scheitern zu lassen; sie werden vielmehr von der allgemeinen Erlaubnis des Staates, die Kinder vom Snnnabendunterricht befreien zu lassen, Gebrauch machen. Ermöglicht und erleichtert so die Neuordnung der Dinge durch die Schulverwaltung den Entschluß, einem großen Teile der jüdischen Schuljugend einen schulfreien Sonnabend zu gewähren, so muß erwartet werden, daß von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Oie Schüler, denen so der Sabbat als jüdischer Ruhetag geschenkt wird, werden zu dem immer zahlreicher werdenden Kreis derjenigen treten, die jüdische Schulen besuchen und schon aus diesem Grunde schulfrei sind. Sicherlich bleibt es darüberhinaus erwünscht, daß auch die Schüler der von der Erichtung des Etaatsjugendtages bisher noch picht berührten Klaffen die Möglichkeit der Befreiung wahmehmen. Für diese so bcreitstehende große Schar jüdischer Kinder den- Sabbat „nutzbar" zu machen, ist eine unerwartet dargebotene, große, und sicherlich nicht leichte Aufgabe; an ihrer Erfüllung mitzuarbeiten, ist die Pflicht aller, denen daran gelegen ist, daß neues religiöses Leben unsere Gemeinden erfülle. (Aus dem Berliner Gemeindeblatt vom 20. 10. 34). Winterhilfswerk des deutschen Volkes 1933/35 Der Reichsbeauftragte flu die Zentralroohlfahrtsstelle der deutschen Juden , . Berlin - Tharlottenburg 2 liantstrahe 158 flus Zhr Schreiben vom 14. d.'NI. teile ich Zhnen mit, dah genau wie im Vorjahre das Winterhllfswerk des deutschen Volkes 1934/35 Nichtarier betreut und au; diesem Grunde auch Mittel zur Unterstützung hilfsbedürftiger von Nichtariern entgegennimmt. Nundstempel: heil Hitler! N S.v.fl.p. Leiter des Organisationsamtes Dberste Leitung der p. <D. i. fl.; gez. Unterschrift flmt für Volkswohlfahrt. Gegenüberstellung der sächsischen Wohnbevölkerung nach ihrer ReligionS,ugehörigkeit bei den Volkszählungen vom 16. Juni 1925 und 16. Juni 1933 Insgesamt 1925 1933 Auf 1000 entfielen 1925 1933 Ev.-luth. und ref. 4 469 162 4 522 856 895,2 870,3 Rörn.-kath. 179 549 196 639 736,0 37,9 3fr.•. . . 23 252 20 584 4,0 Sonst. 320 357 456 373 64,1 87,8 Teilnahme am Religionsunterricht Zeitungsmeldungen der letzten Wochen Konnten den Eindruck erwecken, als ob die Verordnungen des Sächsischen Volksbildungsministeriums vom 18. und 20. flpril 1933, (Verordnungsblatt des Sachs. Minist, für Volksbildung S. 23 f), welche als Grundsatz die Pflicht zur Teilnahme an einem Religionsunterricht für alle Schüler an volksunü. höheren Schulen ausgestellt haben, durch eine entgegenstehende Verordnung wieder außer Kraft gesetzt worden seien. Dies. trifft jedoch nicht zu. , Den Zeitungsnachrichten liegt eine — im Verordnungsblatt nicht veröffentlichte — Anweisung an die Schulbehörden zugrunde, wonach Schüler, deren Erziehungsberechtigte sich zu keiner Religionsgemeinschaft bekennen und deshalb das ausdrückliche verlangen äußern, daß ihre Kinder an keinem Keligionsuuterricht teilnehmen, zur Teilnahme nicht gezwungen werden, insbesondere gerichtliche Strafverfügungen unterbleiben sollen. vi« Verordnungen vom 18. und 20. flpril 1933 sind nicht aufgehoben worden. Sächsischer Israelitischer Semeindrverband - i. fl.: Vr. Saalheimer.