Mannheim
Compact Memory

Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1931-01-01 · 1 (1.1931) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
7 (1931)
Issue
1 (1.1931)
Date
1931-01-01
Page
[Seite] (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/4892693-5739414-5769983--1684-4894279
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 2 Nr. 1 Mitteilungsblatt des Sächsischen Gründe Ta-:- Landgericht führt aus: Die Klage mit der die Klägerin dar- Nichtbcstchen eines Eheauflösungsgrundes geltend inache, sei eine positive Ehcfestjtcllungsklage im Sinne des 8 606 Abs. 1 ZPO-, da-:- Fcirilellnngsintercssc der Klägerin, § 256 ZPO-, sei schon mit Rücksicht auf die zwischen den Parteien schwebende Ilirterhaltsklage ohne weitere-:- zu bejahen. Das Landgericht sei nach 8 606 Abs. I zuitändig. weil der' Ehemann seinen Wohnsitz in Leipzig bade. ' Auf die Staatsangehörigkeit der Parteien komme eS hierbei nicht an, den» 8 606 Abs. 4 ZPO. gelte, nur für Scheidungsllagc». — Tiefe Aufrührungen sind richtig; der Senat tritt ihnen bei. Taeangefocktene Urteil nimmt an, daß zwischen den Parteien eine gültige Eheschließung nicht stattgefunden habe. Nach 8 127 Cc. A. 'B'KB. miisic, -so legt cs dar, die Trauung von Juden vor dem Rabbiner der .>?auptgcmei»de, des einen oder anderen verlobten Teiles vollzogen werden; daiiebcn gelte im allgemeinen die Vorschrift des 8,^e. A. BGB., wonach die Eheschließung vor dem ordentlichen Seelsorger eines der Brautleute geschehen müsse. hiernach sei der Rabbiner in Eger für die Trauung der Parteien nichi zuständig gewesen, denn weder habe einer der Brautleute d-r Jiraelitischcii Kultnsgcineiicke.'lii Eger angehört, »och sei der Rabbiner in Eger ordentlicher Seelsorger im Sinne des 8 75 gewesen, da ordentlicher Seelsorger nur der sei, in Leisen Sprengel die Brautleute wohnhaft seien; die polizeiliche Anmeldung genüge nicht zum Begriff des Wobnhafneins. Nach 8 129 Ce. A. BGB. sei aber eine Inte »ehe, die ohne BeobachtlMg der gesetzliche» Vorschrift gesch!o»eii worden sei, .ingültig, und zwar handele cs sich bei 8 127 nin ein öffentliches, von Amts wegen zu untcrsnchendes Ehchindcrni-:- im Sinne des 8 64 Abs. l. — In der Tat ist die Ehe der Parteien aus dem vom Landgericht angegebenen Grunde „ungültig". Tamil ist aber nicht gesagt, daß sie als nickt bestehend, als Nicktehe behandelt werden muß. Tenn eine nach dem 17c. A. BGB. „un* gültige" Ehe ist so lange voll wirksam, als sie nicht im Wegd dcS Ilngnltigkcitsvrozei'eS für ungültig erklärt ist. ' >Vgl. z. B. Lenhoss lin Kommentar zu in _C e. BGB., herausgegcben von Klang, 8 1V II a, i-, i. (>06, 60<.,i Das gilt nnbeslrittenermaßen auch von solchen mit einem Hindernis behafteten Judcnche», die durch staatlichen Trauungsakt >8 120) zllstande gekommen sind. (Lcnhoff, a. a. L. 8 12>> unter II 2, 2. 140,i Um eine solche Ehe handelt cs sich hier, denn der Rabbiner in Eger, vor dem die Parteieii die Ehe (U schlonen haben, ist dabei als Staatsorgcr tätig geworden; das; er hierzu aualisizicrt >vi2r, -ist nickt zu bezweifeln. Ob eine lediglich nach mosaischem Ritus ohne Mitwirkung eines ctaatsorgcrs geschlossene Judcnehe eine Nichtehc ist, braucht unter diesen Umilänt>.n nickt entschieden zu iverden. Es mag jedoch darauf hingciviescn werden, das; nach einer Enlscheidnng des Oesrerreichischen obersten l'-crichtshofes vom 2:1. April 1895, angeführt bei Tchcy- Mclzer A. B<"B. für die Tschechoslowakei 8 129 Anm. 6, auch Ehegatten, t ic mir nach mosaischem Ritus, also nickt nach Maßgabe der Vorschriften des A. BGB. getraut sind, sich nickt ohne gerichtliches Urteil lreiinen dürfen. Ein Prozeß auf Ungültigkeitserklärung d'r Ehe der Parteien Hai niemals slattgeflinden. Auch der vorliegende Prozeß, in dem die Klägerin daö Bestehen der Ehe festgeitcllt herben will, in kein auf die Ungültigkeitserklärung der Ehe gerichtetes Verfahren, woran auch die Tatsacke nichts ändern kann, das, der Beklagte die Ungültigkeit im Wege der Einwendung geltend gemuckt hat. Mus; aberdie Ehe nach dem im Orte der Eheschließung geilenden Recht als formrichtig zustande gekommen bebt ndelr werden, so ist sie auch in Deutschland nicht wegen Forminangels;ü beansianden, weil nach Art. II Satz 2 E. G. BGB. für die Form eines Recktsgesckgfls die Beobachtung der Gesetze deS Lries genügt, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen ivird. Tie Entscheidung der Frage, ob zwischen den Parteien eine Et.e besteht oder noch besteht, hängt hiernach davon ab, oh das Treni.lingserkcniitnis des Kreisgerichts Eger vom 14. März 1922 in Teutschland als recklswirksam anzuerkennen ist. Deutschland '.auint jedem 2raat die 2ouoeränikäk über seine Staatsangehörigen ein. sowie cs auch die Souveränität über seine eigenen Staatsangehörigen in 'Anspruch nimmt, .hierzu folgt, daß trotz der Vorschrift des 8 606 Abs. 1 ZPO. für Ehescheidungsklagen von Ausländern, die in Teuischland ihren Wohnsitz haben, ein ausschsteß licher Gerichtsstand in Deutschland jedenfalls dann nicht besteht, wenn beide Ehegatten Ausländer sind. (Vgl. Bergmann, Jnternaiionales Ehe- und Kindschaftsrccht, Bd. 1, S. 44.) Zur Zeit der Eheschließung' war die Klägerin Deutsche oder Russin, der in Lemberg in Galizien geborene Beklagte Lesterreicher. Durch die, wie gezeigt, rechtswirlsame Eheschließung hat die Klägerin die öfter-" reichischc 2taatsangchörigkeit erworben. «Bergmann, a. a. O. Bd. 11/2. 400- und, wenn sie Deutsche gewesen sein sollte, die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, (8 1? 8*ff- 6 des Gesetzes vom 22. Juli 1913, RGBl. L. 583.) Beide Parteien--waren also, als das TrcnnuirgsertcnntniSdes Kreisgerichts Eger vom 14. März In22 erging, Ausländer, und zwar waren sie nach Art. 70, 82 des Vertrages von <2t. Geruiain inzwischen Polen geworden. >Berg» mann, a. a. Li. S. 402, 404.) Nach deutschem Rechte find für die israelitischen GenseindeverbandeS -1—-- Scheidung der Ehe die Gesetze des Staates maßgebend, dem d-r Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört, Art. 17 E. G. z. BGB. Das Trennungserkenntnis würde daher unbedenklich anzuerkennen sein, wenn es von einer polnischen Behörde erlassen wäre. Tenn daß ihm, ivie die Klägerin meint, die Anerkennung nach 8 228 Ziff. 4 ZPO. deshalb versagt werden müßte, weil cS gegen die guten Titten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde,' kann liicht zugegeben werden. Auf dem Gebiete des Ehewesens, auf dem die sittlichen Anschauungen in den verschiedenen Ländern durchaus verschieden sind, kann eS unmöglich die Absicht der deutschen Gesetzgebung sein, die sittliche Auffaffung der deutschen Gesetzgebung allein und überall für maßgebend zu erklären und solchen Entscheidungen ausländischer Stellen, die mit dieser Auffanung und mit den Zwecken der deutschen Ehcgcsctze in Widerspruch stehen, auch dann die Anerkennung zu versagen, ivenn deutsche Staatsangehörige nicht beteiligt sind. ES kommt hiernach nickt daraus an, daß die Trennung der Ehe nicht wegen Verschuldens eines der beiden Ehegatten, sondern auf Grund eines Abkommens ausgesprochen. worden ist, indem die Klägerin sich freiwillig mit dem Beklagten über die Trennung einverstanden erklärt und auf jeden Nnterhaltsanspruch verzichtet hat. Trcnnungscrkcnntnis ist aber nicht von einer polnischen, sondern von einer tschechoslowakischen Behörde erlafien, obwohl die Parteien weder Staatsangehörige der tschechoslowakischen Republik waren, »och in deren Gebiet ihren Wohnsitz halten; es kann daher nach Art. 17 E. G. z. BGB. in Deutschland nur dann als wirksain behandelt werden, wenn eS auch nach polnisch-galizischem Recht anzuerkenncn Ist. Tie österreichische Regierung vertrat grundsätzlich den Standpunkt. daß eine Ehescheidung jüdischer Galizier durch ein ausländisches Gericht unwirksam sei. Daß die polnische Regierung,,die in Galizien den bisherigen Rechtszuskand zunächst bestehen ließ, im Jahre 1922 diese grundsätzliche Stellungnahme bereits aufgegebe» hätte, läßt sich nicht feststellen, lBergmann, a. a. O., S. 445. Anm. 2.1 Nach Art. 17 Ziff. 3 des polnische». Gesetzes' vom 2. August 1926 betr. das für internationale Privatverhältnine geltende Recht ^Zeitschrift für Ostrecht 1926, s. 1996) sind allerdings für die Scheidung von Eheleuten, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzen oder deren letzte gemeinschaftliche Staatsangehörigkeit die polnische war, die polnischen Behörde» oder Cie Behörden des Staates zuständig, in dem sie ihren Wohnsitz haben. LKeraus ergibt sich cinerssitS,, daß das polnische Recht neuerdings Leu österreichischen Grundsatz aufgcgeben hat; anderseits ist damit aher auch klargcstellt, daß Polen für die Ehescheidung seiner im Auslände wohnenden Staatsangehörigen nicht die Gerichte irgeuLeines beliebigen ausländischen Staates, sondern nur die des WohnfitzstaateS als Ztzständig ansieht. Das Trennungserkenntnis des KreiSgcrichts zu Eger, 'wo die Parteien niemals ihren Wohnsitz gehabt haben, ist daher für Polen nicht rcchtswirksam gewo de». Im Zusammenhang hiermit mag daraus hingewiesen werden, daß nach Art. 7 des Vertrages vom 5. März 1925 zwischen der tschechoslowakischen und Ler polnischen Republik über die Regelung der Rechtsverhältnisse in Zivil-, Straf-, und Außerstreitsache» (Nienielier, Zeitschrift für internationales Recht, Bd. 36, S. 97) zur Entscheidung über die (slültigkeit einer Ehe, über die Ehetrennung und die Scheidung von Tisch und Bett ausschließlich die Behörden desjenigen Staates zuständig sind, denen Angehörige die Ehegatten im Zeitpunkt der Einbringung Ler Klage oder des Gesuches find. Im Verhältnis zwischen Polen und der Tschechoslowakei ist cS also bei der vom österreichischen Recht getroffenen Regelung gebiiebcn. Endlich läßt sich daraus nicht zugunsten des Beklagtest herleiten, daß zwischen "Deutschland und der Tschechoslowakei für die Vollstreckung von Urteilen.die Gegenseitigkeit im gewissen Umfange verbürgt ist. (Vgl. die Anlage 3 zur Bekanntmachung deS Reichsininisters deS Aeuheren vom 25. Juni 1924, RGBl. II, S. >33. 143.) In'bezug auf die Anerkennung von Urteilen in Ehesachen hat die Gegenseitigkeit nicht als verbürgt zu gelten. ^Bergmann, a. a. O. S. 682, 683.) : . Dem Antrag Ler Klägerin, festzustcllen, daß die Ehe noch bestehe. muß hierzu stattgegeben werden, ohne daß es noch der Vernehmung ausländischer! Rechtskundiger als Sachverständiger bedurft hätte. Es verstchf sich von selbst, daß die Rechtskraftwirkung, dieses Urteils sich nur. stuf Teutschland erstreckt. In der Urteilsformet zum Ausdruck zst bringen, daß die Ehe „für die deutsch«-!! Gerichte" noch besiehe, >par nicht nötig und nicht zweckmäßig. Ter Zusatz könne zu Mißverständnissen Anlaß geben, weil das Urteil, wenn es rechtskräftig wird, auch für andere deutsche Behörden als für deutsche Gerichte vofi Bedeutung werden kann. Ter Antrag LeS Beklagten, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das angefocktene Urteil sich noch nicht über die Gültigkeit der Scheidung ausgesprochen haste, ist ungerechtfertigt, weil die prozefiualen Voraussetzungen für esne Zurückverweisung nicht, vorliegcn. l Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf 8 91 ZPO. Tr. Walter. Dr. Wetze! Erker. Wert 2000 Mark.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.