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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1930-06-01 · 6 (6.1930) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
6 (1930)
Issue
6 (6.1930)
Date
1930-06-01
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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Mel>WMMesWHIA>U«MWSe«MMMes Veranttvortl. Schriftleitvag: Tllro-irrttor L- Plormach«. Dresden « Verlag: Israelitische Religionsgemeinde, Dresden Druck: Kaden D Lamp-, Dresben-A- Juni 1930 / Nummer 6 1 Die Rechtsstellung der Beamten der. -rechtlichen Religionsgesellschasten. insbesondere der jüdischen Gemeinden Von Landgerichtsrat Or. Kurt Colin, Ebeinnitz , Ter Bcamtenbegrifs iviirdy früher vielfach auf Funktionäre politischer (ijeineimvescn, der sogenannten (^cbietskörperschaften (Staaten, politische (ssenieinden, (^enieindevcrbände), beschränkt. Ta man für den BeanzteN im (Gegensatz zum Angestellten ein Trcuevcishältnis ganz besonderer Art zu der von ihm mit vcrivaltetön siörpersclxift verlangte, erschien nur eine siörperscl-aft mit iinifassenden Lebenszivecken fähig, Träger eines derartigen Verhältnisses zu sein. Toweit man die Funktionäre von Kirchen als Beamte anerkannte, galten sie als „mittelbare 2 t a a t s beamte", also Funktionäre d?s Staates. ivfe man dies auch vielfach für (Hcmcindebcamte annahm. Tiefe Konstruktion beruhte aus der Stellung als Landeskirche, also einer begrifflich nur formell bis zu einem gewissen (Yrade selbständigen, lebten Endes aber zur Erfüllung notwendiger Staatsfunktionen bestimmten Anstalt, ivie sie den meisten protestantischen siirchen zuteil geworden war, der sich aber auch die katholische siirche teilweise trov ihrvr dogmatische» Ablehnung und,ihrer Einfügung in das System der Weltkirche i» einem nicht u «erheb! iclien Maste genähert hatte. Für die meiste» sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (ö. si.) inusttc von diesem Standpunkte ans die Möglichkeit, Beamte zu beschäftigen, geleugnet werden, falls ne nicht geradezu von unmittelbare n Staatsbeamten verwaltet wurden, damit aber ihre Selbständigkeit in beamtenrechtlicher, insbesondere disziplinarischer Hinsicht ciugehützt hatten. Tas inusttc insbesondere für die jüdischen Rcligionsgcincinden gelten, da sie, soweit ne überhaupt die Stellung von ö. si. erreicht hatten, keinesfalls Landeskirchen geworden waren, anderseits aber auch nicht von unmittelbaren Staatsbeamten verwaltet wurden, sondern sich der Ticnste eigener, sxlbstgcwäblter Funktionäre (ltzenieindevorstände, Rabbiner, Kantoren nsw.) bedienten, die höchsten-) einer Bestätigung durch die Staatsbehörden bedurften. Tiefe behauptete Beschränkung der Zulassung von Beamten auf (bebictskörperschastcn ist spätesten) durch die Rcichsverfassung von' Weimar (RV.) beseitigt ivorden. Tercn Artikel 10 Ziffer 0 gibt dein Reiche die Zuständigkeit zur Erlassung von <tzrn»dsatzgesctzen für das Recht der „Beamten aller öffentlichen Körperschaften". Tie RV. gebt also davon aus, datz alle ö. si. sich der Tienste von Beamten bedienen^ können, also von Funktionäre», die nicht dnrch einen privatrcchtliclx'n Tienstvertrag, sondern einen nach den (Yrundsätzcn des öffentlichem Rechtes zu beurteilenden Anstellungsakt mit der ö. si. verbunden sind. so haben denn auch die Reichsbank und die Teutiche Reichsbahngescllschaft (8 3 Bankges.. 8 10 Rcichsbahngcs.) die Berechtigung, Beamte zu beschäftigen, sie haben voll dieser Möglichkeit auch in weitgehendem Maste (Gebrauch gemacht und sind in gewissem Maße sogar dazu verpflichtet. Ticselbe Möglichkeit must, zitmal da gerade bei diesen beiden juristischen Personen noch nicht einmal ihre Eigenschaft als ö. .<t. völlig zweifelsfrei feststcht, auch für alle sonstigen ö. st. gegeben sein. '> Tas gilt insbesondere für Religionsgesellschasten, die die Eigenschaft einer ö. st. besitzen: übrigens möchte gerade für diese Körperschaften die Möglichkeit, Träger eines engen TrcueverhältnisseS zu sein, sowohl aus geschichtlichen (Gründen als auch gegenüber -den umfassenden sittlichen Zielen jeder Religion bejaht werden. Wir. werden also auch jüdischen Rcligionsgemeinden, soweit sie ö. st. sind, diese Fähigkeit unbedenklich zusprechen dürfen. Nicht alle Funktionäre eiste h.alb Beamte sein. Auch ' der Zahl von Angestellten, und zwo (Gewerbebetrieben kz.'B. Porzsi innerhalb von Tienststelle», sunktionen ausübe», etwa Wi sogenannte Behördenangestellte. r ö. st.' in ü s s e » aber desstaat beschäftigt eine groste ar nicht etwa nur inseinen lanfabrikens, sondeSn -auch sie unzweifelhafte Hoheitsrichten und Polizeibehörden, Fm allgemeinen ist freilicl gestellten auf indifferente Hilfein gleictx'r Alt auch im Privat! etrieb notwendig sind, z, B Schreibarbeiten und technisclx' gegen Verrichtungen ausgeführt Verrichtungen, soweit' daiverden, die nur innerhalb der Tätigkeit einer ö. M. inöglic) sind, ivird^im Ziveisel vcr mutet iverdcn müssen, dast der Funktionär nicht als Angestellter. sondern als Beamter c »genommen ivorden ist. Tas gilt insbesondere für lleligjonsgeiplljcl>aften. Für das Wesen einer ö. st. ivar »ach uner zivar beute ctivas überholten, aber znm Beispiel 1001; zur Zeit der Verleihung der Eigenschaft als ö. si. an die fächfi ictx'n israelitisclien Religionsgcmeinden dnrctxius herrictx'ndei Lebenszweck cntjctx'idend, der i n Zweck eines Staates sich über die die Bescixistignng von Anätigkeiten beschränkt, wie,sie privatrechtlichen Vereinigungen Innansbeben inusttc'. Wenn also im 8 1 des (Gesetzes vom 10. jüdifclx'n flieligionsgemcinden be des israelitischen sinltns erford'rlichen Anstalten und Einrichtungen zu treffen, so wurste vom Standpunkt dieser Theorie aus anerkannt, da'st die Erfüllung dieser Ausgabe der Erfüllung der staatsanfgabe» i> lich fei. Funktionäre, ohne deren israelitischen srultns nicht möglich Auffassung der sogenannte ähnlicher Weise wie der Zwecke von Individuen und Funi 11>0l als Aufgabe der cicbuet wird, die zur Pflege einem gewissen Maste äbn- Tätigkeit die Ausübung deS ist, können daher im Ziveisel llnng als Landes kirche, einer für. eine öffentliche rn durch daS siultnsniiniste- 8 l der dazu ergangenen nicht als Angestellte angesehen worden. Tiefen (yrnndsävcn entsprcclxnd bat das Reichsgericht in der Entsclx'idnng 111-223 die Be.niitenstellnng von Pfarrern der evangelisclicn Landeskirche tfltpreustens anerkannt, also nicht aus der spezifiscix'u ste sondern ans der Bctraniing ini Religionsgesellsckiaft cigentüinliclx n Tätigkeit. Uebrigens bat bereits das errxihntcsächsische (Gesetz von 11M>I die Bestätigung von Rcrbbinc riuin vorgeschriebe», während in Ausführungsverordnung vom 2sii. Fnni 1!>0l eine Anzeige Pflicht für die Anstellung fämtliticr ttemeindebeaintcn aufgestellt wird. Wenn diese beiden Vorschriften, für sich allein betrachtet, auch fein sintern»» des Beamtenl cgriffes darstcllen, so bilden sie doch wichtige und kaum widerlegbare Indizien, da die feftätjaung von Angestellten einer .Körperschaftdurch die ufsichisbehörde kaum vorkvmmt und die Bezeichnung Beamter in verwaltnngsrechtlichen (besetzen meist den verwaltungsrechtliclx'n Begriff des 4<eainten, nicht einen auf Behördenangestcllte erweiterten (ivie?^nxi 8 3-'>0 des stl'jB.) darstellen soll. Tas anderseits die Tätigkeit des Rabbiners für die Ausübung des israelitischen siultnS crsorderlich ist, kann nicht zweifelhaft sein. In allen jüdischen Okemcinden, in denen irgendwie die finanzielle M iglichkcit dcizu besteht, pflegt ein Rabbiner im deutschen sinne, also ein Volltheologc, der eine vollständige Ausbildung ans einem der drei deutschen ' Vgl. Ctto Mayer, VerwaltungS noch schärfer 2. Auflage, s.'lViN. 5 Zu uuicrscheldeu ist hiervon die angejlcUle» durch eine übergeordnete Behörde derselben Körperschaft. echt, 2. Auflage, II, 2. 347; Vestäligung von Behörden- 'i i 39

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