Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 6 (1930)
- Issue
- 6 (6.1930)
- Date
- 1930-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 10)
- Language
- German
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Nr. 6 Seite 2 Mitteilungsblatt des Sächsischen israelitischen Gemeindeverbandes anerkannten Radbinerfeminare und daneben ein Universitätsiludium absolviert bat, zur geistigen Leitung des Kultus und der' sonstigen religiösen Gemeindeangelegenheiten bestellt zu iverden. Fhm bleiben gewisse Fimktionen im Gottesdienst! insbesondere die Predigt und die Perlcsung des Staats» gebetes. Vorbehalten, ebenso auchgewisse andere rituelle Funktionen, zuin Beispiel die religiöse Eheschließung. die Mitwirkung bei Beerdigungen und — in der Form des. Rat>hinatskolleginms die religiöse Ehesckvidnng. Ll> der größte Teil dieser und ähnlicher Funktionen »ach dein talmndischen Recht von eineni Rabbiner vorgenominen werden muß. oder ob auch ein Laie an sich dazu fähig sein könnte, ist ebenso gleichgültig, wie die Frage, ob nach den andersivo herrschenden Anschauungen die bezeichnete Borbildung für einen Rabbiner erforderlich oder ausreichend ist. Es genügt, daß seit der Emanzipationdieser Gebrauch in ivohl säintlichcn jüdischen (Gemeinden' beobachtet worden ist, und seine weitere Besolanna allgemein für. notwendig gehalten wird. Tmnit und alle Erfordernisse für die Bildung eines diesen Rechtsi'atz entbaltenden dentsch-jüdischen Gewohnheitsrechtes erfüllt, denen Möglichkeit inan für das Gebiet der inneren Tätigkeit der jüdischen Gemeinden auch dann bejahen muß. weil» man die Möglichkeit der rechtlichen Beachtung dentiw-iüdisclx'r Recbtssitten ans dem (Gebiete des täglichen Lebens verneint, da die ö. st. für ibr Innenleben zivcifellos Autonomie besitzt. Ausnahmen von dem Satze der Notwendigkeit der Rabbinerbesrellnng sind nur in Gemeinden zu beobachten, denen die finanziellen Mittel dafür fehlen. Auch dann pflegt man sich aber eines meist mit „Prediger" bczeichnetcn Kantors. also eines theologisch in beachtlichem Maße vorgevildetcn Funktionärs zu bedienen, dem ein Teil der obenbezeichneten Funktionen Vorbehalten bleibt. Aber auch die-.Kantoren als folctie iverden als Beamte gelten mimen, da auch üe eine für den Gottesdienst unentbebrlictx.' Funktion ansüben, eine bestimmte theologische Porvildnng buchen müssen und nach dem Gesetz von 1904 ebenfalls der Benätigniig bedurften. Ileberdies »»erden sie gemein- »baftlich anit den Rabbinern zur Erteilung 'des Religionsunterrichtes. also einer ziveifellos unentbehrlichen Funktion der Religionsgemeinden verwa'ndt. Ans dieser Beaniteneigenschaft der bereits eingestellten uiabbiner und .Kantoren ergibt sich die Lebenslänglichkeit ibrer Anstellung und die Unmöglichkeit. die ibnen gelyährten- Bezüge und Ruhegehälter zu schniälern. Kn der erwähnten Entscheidung 11122l ist allerdiitgs nur diese letzte Folge ansgeivroclxm worden, die sich ans Artikel 12t» Absatz 1 Satz 3 ergibt. Tie Anwendbarkeit von Satz 1 a. a. C. (Lebenslänglichkeil > i» dort dahingestellt geblieben, derim Anschluß an die Gegenmeinung der bekannten Erlänternngsbücher von Anichüy und <»>iese zur RB. die Frage offengelasscn ivorden ist, ob der in Artikel 137 Absatz 3 RB. ausgesprochene Grundsatz, daß jede- Religionsgesellschaft ihre Angelegenbeiten selbständig ordne und verwalte und ihre Aemter ohne Mitivirknng des Staates verleihe, nicht mittelbar durch die Anwendung dieses Beamtengrnndrechtes auf Kirchcnbeamte' gefährdet iverden könne. Tas muß aber schon deshalb verneint werden, iveil die Aussicht, eine lebenslängliclze Anstellung geivährt zu erknilten, ebensowenig den „Kreis der Bewerber nni ein Amt verengern und deshalb die Freiheit der Religionsgesellschaft die Freilreit in der Aemterbesetznng beeinträchtigen" könnte ivie der Sctmtz der wohlerworbenen Rechte als solclzer. dessen Anwendbarkeit mir Kircl»enbeamte das Reichsgericht ausdrücklich fordert*. * Tle Perbäluiive bei der Berliner Aeformgemeinde können un» erörtert bleiben, i>r sie iick mich sonst vom Tnpus säintlicker übrigen «»-emciiiven sctiarr unterscheidet. ' Man kann anderseits der Entscheidung RG. 107/287, die An» Wendung staatlicher Altersgrenzen auf Kirchenbeamte sei mit Artikel 137 Abs. 3'RP. unvereinbar, dec-halb beipflichten, weil eine derartige Beschränkung der Rechte, der Kirchenbeamten in der Tat die »Bcw.'.berzcrhl verringern könnte. Abgesehen hiervon aber übersieht diese Auffassung, daß die Rellgionsgesellschaften Autonomie nur innerhalb^ der schranken des „für alle" geltenden Gesetzes haben, sobald also ein Rechtssatz irgendwelche Lebensbeziehnngen nicht aus kirchenpolitischen Gründen, söndern aus andern Gesichtspunkten regelt, die auch außerhalb der Organisation der Religlonsgesellschaften allgemein beobachtet werden müssen, dürfen die Religionsgesellschasten kein^ Ausnahmestellung für sich in Anspruch nehmen. Es dürfte daher zum Beispiel keineni Zweifel unterliegen, daß die »Bestimmungen des »Bctriebsrätcgesetzes auch für die Angestelltjen von Religionsgesellschasten gelten, und gewisse Ausnahmen nur in demselben »Maße lvie für die übrigen „Tendenzbctrifbe" (»Betriebe mit politischen, künstlerischen und ähnlichen Zielen) gelten, also zum »Beispiel die Kündigungsschutzbestimmungen des 8 31 Ziffern 2 bis 1. teilweise auch Ziffer 1 BRG. aiif ihre nictitbeamtetcn Funktionäre anwendbar sind, soweit ne nicht ausnahmsweise unter § 10 Ziffer 2 BRG. fallen: »Ans demselben Grunde ab^r kann auch die »Anwendung der Beamtengrundrcchte keinem Bedenken begegnen^ Auch diese »Bestiinnnlngen sollen ja chicht die. Maclit des Staates gegenüber den Religionsgesellschasten oder einzelnen Religionsgesellschaften erweitern, sojrdern alle Beamten, insbesondere die bei weitem überragende Mehrheit der bei anderen öffentlichen Körperschaften beschäftigten schützen. Sic stellen also ein „für alle" geltendes Gesetz dar. das. auch die Rcligionsgcsellschaft beobachten muß. Ebensowenig wie für eine ändere öffentliche Körperschaft würde es auch für eine Rcligionsgescllschaft zulässig sein, die »Anwendung des Artikels 12t) RB. dadurch zu umgehen, daß sie die imter seinen Tatbestand fallenden Funktionäre künftighin ausdrücklich auf Privatdienstvertrag anstcllt. Es ist allerdings zulässig, gewisse — meist mehr untergeordnete an sich öffentlich-rechtliche Tätigkeiten Behördenangestellten zu überlassen, zum Beispiel die Anfertigung von »Protokollen. Solche Tätigkeiten aber, die ern für die öffentliche Körperschaft unentbehrliches Hoheitsrecht darstellen, dürfen nur Beamten übertragen werden. Taher bat das Reichsgericht in der Entscheidung 12.V420 einen preußischen Wohnnngsamtsleiter — sogar entgegen dem Wortlaut des preußischen Kommunalbeamtengesetzes —. der „auf Privatdienstvertrag" angestellt war, für einen Beamten erklärt. Ta die Tätigkeit eines Rabbiners oder Kantors für eine jüdische Gemeinde mindestens ebenso unentbehrlich ist wie die Tätigkeit dieses »Beamten kür die betreffende Stadt, müßte auch im Falle eines etwaigen Privatdienstvertrages in gleicher »Weise entschieden werden. Zulässig wäre eine derartige Art der Anstellung nur für Hilfskräfte^ die für verhältnismäßig untergeordnete Perrichtungen oder zu vorübergehender »Beschäftigung angenommen werden. Tic Anwendung von Gesetzen, die für Staats- oder Kommunalbeamte eine Kündignngsmöglichkeit voraussehen, ist schon wegen dcis Zweckes dieser Gesetze,- im übrigen aber mit Rücksicht auf Artikel 137 Absatz 3 RB. unmöglich (vgl. RG. 107 '237 Tie Einführung irgendwelcher Beschränkungen für Ausnahmetatsbestände ist vielmehr nur durch Sckiaffung besonderer Rechtssätze möglich. Obwohl an sich Gesetz im Sinne des Artikels 129 RB. nur Reichs- oder Landesgesetz sein dürfte, wird inan wenigstens für die Einführung einer Tisziplinarordnung ein „Statut" (§ 5 des sächsischen Gesetzes von 1901) für ausreichend und im Hinblick! ans die Autonomie der Religionsgemeindc für erforderlich änseben müssen. Tiefes Statut würde aber der Genehmigung der Regierung - des Volksbildungsministeriums — bedürfen, da auch eine Tisziplinarordnnng eine gewisse Beschränkung der Beamtenrechte darstellt, die der Beurteilung des Staates unterliegt. Inhaltlich müßte gerade bei einem derartigen Statut, da es nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Personen treffen würde, in sorgfältigster Weise beachtet werden, daß auch der Anschein einer Maßnahme für einen vielleicht gerade aktuellen Fall vermieden wird. Eine Regelung, die nicht die Gewähr allgemeiner und andauernder Anwendung in sich trüge, würde unter Umständen wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 109 sftP.) trotz Genehmigung Unwirksam sein.