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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1928-12-01 · 8 (12.1928) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
4 (1928)
Issue
8 (12.1928)
Date
1928-12-01
Page
[Seite] (sequence 15)
Language
German
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t des Sächsischen israelitischen Gemeindeverbandes November 1928 tie Wohlfahrtobriefmarken Ter Landesausschutz Sachsen der Deutschen klärt in einem Rundschreiben vom 12. November Nach § 14 Ziffer 1 des Körperschaftsteuergesetzje zugsfähige Sonderleistungey u. a. auch Beträge. Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung a gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugefük Wie der Reichsfinanzhof in einem Urteil vom 23 entschieden hat, können Aufwendungen einer Er schaft zu gemeinnützigen odex wohltätigen Zwecken, die Voraussetzungen des § |14 Ziffer 1 nicht vo Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie näml schäftlichen Interesse auch nur mittelbar zu dienet, sind. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn dl düngen nach Art und Höhe bei Geschäften gleich: üblich anzusehen sind und wenn sich ihnen die Gese Rücksicht auf ihre Stellung im Erwerbsleben tiger Abwägung ihrer Aufgaben und Interessen ziehen kann. Diese Entscheidung ist für Erwerbsgfsl beim Ankauf von Wohlfahrtsbriefmarken von weil sie hiernach in der Lage sind, die ihnen hieis stehenden Ausgaben von der Körperschaftsteuer abz e, Notklilfe bßh; s sind abnach der «sschlietzlich rt werden. März 1927 l lerbsgesellauch soweit fliegen, als dem gebestimmt e Aufwenr Art als llschaft mit vernünfnicht entellschaften Bedeutung, durch enl züzichcn. ich Isgemcin n Reiches Ter Reichsininister des Innern hat an die Arb<i schaft der Jüdischen Landesverbände des Deutschs folgendes Schreiben gerichtet: ✓ „Ter Reichsminister des Innern, Nr. I 3611, 11. 10. Berlist NW 40, den 15. CI ober 1028. Platz der Republik 6 An die Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände jüdischer Gemeinden z. H. des Herrn Kammergerichtsrats Aosff in Berlin-Charlotte Für die Reichsbehörden ist die Anordnung get den, datz Anträgen von Beamten, Angestellten und sie zur Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse höchsten jüdischen Feiertagen (den beiden Tagen des festes und dem Tag des Versöhnungsfestes) ganz zu befreien, stattzugeben ist,; soweit die Dienstverhi irgend gestatten. Ich beehre mich. Ihnen hiervon Kenntnis zu gez. (Unterjs Ueber die j Ehescheidung polnischer und tschechoslowakischer Staatsangehöriger in Deutschland sind in letzter Zeit mehrere Veröffentlichungen erschienen, die von Allgemeinem Interesse sinn dürften. , Das von der Hauptstelle für jüdische Wandersürsorge in Gemeinschaft mit dem Avbeiterfürsorgeamt der Jüdischen Organisattonen Deutschland- und der Vereinigten Zentrale für Jüdische Arbeitsnachweise herausgegebene Oktal» rheft 1928, Nr. 4 „Jüdische Arbeits- und Wandersürsorge", enthält folgenden Aufsatz von Gerichtsteferendar M a r Tsck ornicki, Mainz: Wichtige Neuregelung der Ehescheidung polnischer Staats angehöriger in' Deutschland Bisher stich-die Ehescheidung polnischer Juden, die [in Deutschland ihren Wohnsitz haben, in der Regel auf unü «rwindliche Schwierigkeiten. Es kamen nämlich hierfür als matzgl bende Vorschriften die Artikel 17/1 und 22 des Einführungsg, setzeS zum Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch in Frage, wonach fü die Scheidung der Ehe die Gesetze des Staates maßgebend sind, oelchem der Ehemann zur Zeit der Klageerhebung angehörte, also im vorliegenden Falle d«S polnischen Staates. oi n b u r g hoffen war- Arbeitern, i den drei Neujahrs Hom Dienst ältnisse es g[eben. chrift)."! In prozessualer Hinsicht waren nach der bisherige» »polnischen i G esetzgebung die polnischen (Berichte auch in denjenigen Fällen ausjchliehlich zuständig, in denen die polnischen Staatsangehörigen ihren Wohnsitz in Deutschland hatten. Die Ehescheidungsklage muhte also immer in Polen anhängig gemacht werden, da die ScheidungSurtcile fremdstaatlicher (Berichte — also auch deutscher —, selbst wenn der Urteilsfällung polnisches Recht zugrunde lag, in Polen keine Anerkennung genossen, die Ehegatten daher nach wie vor vom Standpunkt der polnischen Gesetzgebung und des polnischen Staates aus' als nicht geschieden galten, waS erhebliche Konsequenzen, u. a. auch in erbrcchtlicher Hinsicht, nach sich ziehen konnte. i ' Tie Unzuständigkeit der deutschen (Berichte für Schcidungs» prozesie polnischer Staatsbürger ergab sich aus 8 606/IV der deutschen Zivilprozehordnung. Hiernach kann die Scheidungsklage in Deutschland, falls beide! Ehegatten Ausländer sind, nur dann erhoben werden, wenn das'deutsche Gericht auch nach den Olesepen des Staates zuständig ist, dem der Ehemann angchört. Da aus den oben dargelegtcn Gründen nach'der polnischen (Nesetzgcbung bisher die deutschen Gerichte für polnische Scheidungssachcn nicht zuständig waren, ergibt sich daraus zwangläufig die Unzuständigkeit der deutschen lserichte und damit die bisherige Unmöglichkeit der Scheidung polnischer' Ehe» in Deutschland. Dieser unbefriedigende Zustand, der in vielen Füllen das größte Elend für die Beteiligten -mit sich brachte und Menschen anein» anderkettcte, die nicht nkehr zusam menge hörten, hat durch das polnische Gesetz vom 2. August 1026 iveröffentlicht in der I. W. 1028, S. 881 von Rosenberg) eins entscheidende Aenderung erfahren. Das Gesetz lautet: „Gesdtz über die Ehescheidung und Trennung von Tisch und Bett. Für Eheleute, die polnische Staatsangehörige sind, oder für di« die polnische Staatsangehörigkeit die letzte war, die sie gemeinschaftlich besessen haben, sind polnische (ilerichtc zuständig oder auch die Gerichte des Fremdstaatcs, in dem sie wohne». Wenn aber die Gerichte dts Fremdstaatcs bei der Urteilsfällung das polnische Recht nicht angcwendct haben, unterliegen ihre Urteile in Polen weder der Anerkennung noch der Ausführung." Tie ausschliehlichc Zuständigkeit der polnischen Gerichtsbarkeit im Ehescheidungsprozeh ist hiermit beseitigt. Es kann nun vor jedem in Betracht kommenden deutschen lÄericht auf Ehescheidung geklagt werden. Voraussetzung ist nur noch, daß beide Parteien (also auch die Eheftau) in.Deutschland ihren Wohnsitz, haben. Kurz sei noch des Interesses halber auf das, polnische Ehescheidungsrecht als solches hingewiesen. Es fehlt dem polnischen Staate eine einheitliche Regelung des Scheidungsrcchtes. Drei RcchtSgebiete sind zu unterscheiden! — entsprechend der ehemaligen politischen Zugehörigkeit der Teile —, aus denen sich der polnische Staat heute zusammensetzt: 1. In dem ehemals österreichischen Teil, also im wesentlichen im galizischcn Gebiet, gilt' das österreichische allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, ' ' 2. in dem russischen Teil das polnische Ehegesetz vom 16. bis 28. März 1836, , I 3. in dem ursprünglich zum Deutschen Reich gehörigen Teil das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch. Soweit es sich um den' letzteren Teil handelt, ist Besonderes nicht zu sagen. Es kommt et«n hier deutsches generell auf dem' Verschuldungsprinzip aufgebautes Ehescheidungsrecht des BGB. in Frage. Jedenfalls ist die Scheidungsmoglichkeit als solche gegeben. Für die Zwecke dieses Aufsatzes ist lediglich der Rechtszustand in den beiden ersten Gruppen von Bedeutung. Hiernach gilt für die einzelnen Konfessionen besonderes Recht. Für die Katholiken kommt kanonisches Recht in Frage, wonach grundsätzlich eine Ehescheidung ausgeschloffen ist. .Für die Juden jüdisches Recht, d. h. die Ehescheidung erfolgt durch Ausstellung und Aushändigung deS ScheidebriefeS vom ^Ehemann an die Eheftau. Vorbedingung ist jedoch Willensübereinstimmung der Ehegatten bezüglich der Scheidung. --^Diese Regelung gilt für das ehemals russische Rechtsgebiet. Für das österreichische Rechtsgebiet gilt grundsätzlich das gleiche, jedoch mit gewissen wichtigen Modifikationen. Rach 8 163 des allgemeinen bürgerlichen österreichischen Gesetz, buche«'" (ABGB.) kann die Ehescheidung bei gegenseitiger Uebereinstimmung der Parteien ebenfalls durch Ueberreichung des Scheidebriefes erfolgen. Jedoch müssei» hie Parteien sich zuerst — , ähnlich wie nach deutschein Recht — einem erfolglosen Sühneversuch vor dem Rabbinatskollegium unterworfen haben. Auf Grund des vom Rabbiner ausgestellten Scheidebriefes soll dann das örtlich zu-

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