Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 8 (12.1928)
- Date
- 1928-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 16)
- Language
- German
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ständige weltliche Gericht die Scheidung vornehmen. Nach! 135 des gleichen Gesetzes kann Hei Ehebruch der Krau der Ehemann auch ebne Zustimmung der Krau vor dem zuständigen weltlichen G nicht auf schcidung klage,». Tie sogenannte Trennung von Tisch und Bett, die die ehrliche Lebensgemeinschaft aushebt, ohne die Ehe selbst zu lösen, ist recht weitläufig in den Paragraphen 103 bis 110 und 132 des A'. 1GB. geregelt. Es genügt, hierauf zu verweisen, der dem scheu Präriewerden diese Kölle sehr selten sein. In der Regel erst eben die Parteien die gänzliche Lösung der Ehe. Außerdem ist die echtlichc Zulässigkeit einer Klage auf Trennung von Tisch und Bett stack umstritten. Dafür der Kommentar zur deutschen Zivilpr>zeß» ordnung vcn Förster-Kann, dagegen das Reichsgericht in einer Entscheidung der vereinigten Zivilsenate, abgedruckt in Band 55, s 315, der amtlichen Entscheidungssammlung, soweit besonderes IMer- .c.üe für diese Kragen besteht, wird u. a. auf das übersichtliche und tlare Buch von Rosenberg .Ehescheidung und Ehcanfechtung nach deutschem und ausländischem Recht und Ehescheidung dkr Ausländer in Deutschland" >Verlag Hermann sack, Berlin, 1828) verwiesen. Kn diesem Buck, ist auch weitere Literatur angegeben. Das Reichsgericht hat in einer Entscheidung vom 18. Kck ruar 180-1, veröstentlichr in Entscheidungen dcS Reichsgerichts in Zibil» sachcu, Band 57, 2. 253, in eingehender Weise zum jüdischen scbeiduimc-recht als solchem Stellung genoinmcn. Es führt an! icser stelle aus: .Der Kernpunkt dieses Ehescheidungsverfahren > sei die Ausstellung und Aushändigung des scheidebricfcs in Ge näßbeit des Kapitels 24 des Zünften Buches Mofis. Die Ausfte lung und Aushändigung erfolge vor versammeltem Rabbin.ikskolle, ium, das gewöhnlich aus dem Lrtsrabbiner und zwei kundigen Beii.tzerii bestehe, die dieser sich auswählc. Eine Beurkundung der Akte irebe de», Kolleg, »uz nicht zu. Es habe nur darüber zu w>chen, dar. der Alt genau nach dem Oiefetz vor sich gehe» Die Ausstclung des scbeid.'liriefes setze Willensübereinstimmung der Ehegitlcn voraus und stehe nur dein Manne zu. (»legen den Willen einer Kran könne ein scheidebrief nicht ausgestellt werden, dieser Grundsatz bestehe seit etwa 800 Kahren. Ter scheidebrief werde auf Verlangen des Mannes von einem schriftkundigen in h:bräischer spräche geschrieben und von zwei Zeugen unterschrieben. Ter Mnin unterschreibe ihn nicht; jedoch müsse er bei der Niederschrift des scheidebriefes. wenn auch nicht zugegen, so doch in der Rübe sein, daniit eine Gewähr dafür bestehe, daß der Ehe, rann seinen Willen nicht geändert habe. Ter Brief habe folg, «den Wortlaut: „Am heutigen Tage" — wobei Crt und Datum der AuSiiellung genau bezeichnet würden — „erkläre ich" igenauc Be;eich- »ung des Mannes, „Dir" igenauc Bezeichnung der Ehefrau), „daß Du von mir geschieden seist, und dies soll Dein scheidebrief sein nach dem Gesetz von Moses und Israel." Ter Ehemann übe:gcbe diesen scheidebrief der Ehefrau mir den Worten: „Ties ist Tein scheidebrief, nimm ihn an, und durch ihn wirst Tu frei sein j:dem Manne." Tie Ehefrau nehme ihn mit hochgehobenen Händen entgegen. Zur Vornahme der Erklärungen und Handlungen bei Aushändigung des scheidebricfcs könne der Ehemann einen B voll- »lächtigtLn ernennen. Tie Beobachtung des vorstehend bcschriclenen Verfahrens sei „onvendig, damit die Ehe nach den Lehre, der jüdischen Religion als geschieden gelte. Werde der scheid, brief in der vergcschriebenen Korm nicht übergeben, so gelte die Eh: als fortbestehend. Der nach bürgerlichem Rechte geschieden^ Ehezatte, der sich ohne dieses Verfahren anderweitig verheirate, begehe nach dem Rcligionsgesctz Ehebruch; er bleibe allch danach der Eh fcau gegenüber unterhaltspflichtig. - Die vorgeschriebenc Ehescheidung werde nicht nur von Personen. die irreng nach dem Religionsgesetz lebten, sondern auch in den Kreisen der Juden, die auch nur in einem oberflächlichen Zusanimenhangc mit ihrem Religionsgesetz ständen, beachtet. £ i die Vorschrirten über die Ehescheidung rituellen, religiösen Eharc kters oder Vorschriften des Ehescheidungsrechtes seien, sei schwieriz zu beantworten, da diese Vorschriften aus einer Zeit stammter, wo Reckit und Religion noch nicht unterschieden worden seien. Cs sei zu scheiden zwischen Korm und Wirkung des Verfahrens. Tie Wirkung fei religiöser Natur, die Form überwiegend recht! ichen Eharaklers. Dies gehe bervor aus der Zulässigkeit der Vollmacht, aus der ^Zusammensetzung des Kollegiums, das aus drct Tal nud» gelchrten bestehe, ferner daraus^ daß bei dem Akt weder 2e>ens» spruch noch Gebet gesprochen werde, während bei dex Ehcschliej :ung, >vie bei jeder religiösen Handlung, segensspruch und Andacht vorgeschrieb^n sei, endlich aus der Genauigkeit, welche bei der 2 atierung und Bezeichnung der Personalien der Parteien beobachtet ivürden.! Danach sei der rechtliche Charakter der Ehescheidi ngsform des überwiegende. Der Umstand, daß die Eheleute an Gott und fei,je Lehre nicht glaubten, und daß dies dem Rabbi mtstollegiuM erklärt werde oder bekannt fei, bilde keinen Länder, ngSgrund für die Abstellung und Aushändigung des schcidebr efes. Das Rapbinatskollegiucktz müsse sich trotz diesen Umständen ai: der Ausstellung und-Aushändigung des scheidebriefes beteiligen." Allerdings komnit das Reichsgericht aus andern hier nicht neiter .'ii erörternden Gründen in dem betreffenden Fall zu der Auffassung. daß ein Zwang zur Vornahme einer religiösen Scheidung nicht aufstrlcgk worden kann. Immerhin könnten sich auch jetzt noch Schwierigkeiten bc der Durchführung der Scheidung ergeben, da die Gerichte bisher unter Berufung auf Artikel 30 des EinführungsgesctzcS zum Bürgerlichen' Gesetzbuch jede religiöse Gerichtsbarkeit im Zusammenhang, mit der weltlichen bei der "Scheidung ablehnten. Dem kann dadurch geholfen werden, daß man den jüdischen scheidebrief — ahn-, lich der Bescheinigung über den sühneversuch — als eine Prozeß. Voraussetzung ansicht, die durch das anzuwcndcndc polnische Recht geboten ist. In der Praxis würde sich ein Eheschcidungsprozeß polnischer Juden vor deutschen Gerichten folgendermaßen abspiclcn: ' Voraussetzung ist, daß beide Ehegatten, nicht nur der Ehemann, in Dentschlaild wohnen, wobei cs — abgesehen von dem Fall des 8 135 ABGB. — gleichgültig ist, ob Ehemann oder Ehefrau die Klage erheben. Durch den Wohnsitz wird die örtliche Zuständigkeit begründet. Die sachliche ergibt sich aus 8 606/1V ZPO. in Verbindung mit dem polnischen Gesetz vom 2. August 1926. Es ist dann iveiter festzustcllcn, ob deutsches, östereichischcs oder russisches Recht in Frage kommt. Maßgebend hierfür ist die Heimatüzustän. digkeit der Parteien. Handelt cs sich um deutsches Recht, so wickelt sich der Prozeß, wie schon erwähnt, wie jeder andre deutsche schei. dungsprozeß ab. Kommt österreichisches Recht zur Anwendung, so bedarf es der Beibringung des scheidebriefes des Rabbiners oder Religion^, lchrers, entsprechend den angeführten österreichischen Vorschriften. Die deutschen (Berichte haben bisher «siehe Reichsgericht, Zivilsachen, Band 85, 2. "156) die Ehescheidung in solchen Fällen abgelchnt, weil die österreichischen Gerichte grundsätzlich den deutschen scheidungsurtcilen die Anerkennung versagten. Dieser Grund ist. soweit es sich bei den Parteien um polnische Staatsbürger handelt, durch die polnische Gesctzxsändcrung weggefallen. Die deutsche» (Berichte können daher aus diesem Grunde nicht mehr abweisen. Bei russischem Recht ist der scheidebrief vorzulegen, den daö Oiericht zu berücksichtigen und zu prüfen hat. Liegt diese Voraussetzung vor, so ist das scheidungSurtcil zu fällen. Grundsätzlich ist also in diesen, Falle nur die Scheidung bei gegenseitigem Einverständnis zulässig, während nach öitcrrcichischcm Recht auch schcidung gegen den Willen der Frau bei Ehebruch auf ihrer seitc möglich ist. Jedenfalls empfiehlt cs sich, in der nächsten Zeit solche Scheidungsprozesse bei deutschen Gerichten anhängig zu machen, damit möglichst bald die Gerichte Oielcgeiiheit zur ^Stellungnahme haben und eine Klärung der Rechtslage erfolgt. , - * ' c. i - .S3crr Rechtsanwalt Hofrat Tr. Behrens veröffentlicht folgendes im Dresdner Anzeiger: Ehescheidung tschechoslowakischer Staatsangehöriger in Deutschland. Für iveite Kreise der im Deutschen Reiche lebenden tschechoslowakischen Staatsangehörigen ist die Entscheidung des Landgerichts Breslau vom 23. Mai 1928 von Interesse, durch die festgestellt wird, daß nunmehr auch die deutschen Gerichte für die Scheidung der Ehe hier lebender tschechoslowakischer Staatsangehöriger zuständig sind. Voraussetzung ist natürlich, daß Ehescheidungsgründe vorliegen, die sowohl das deutsche als auch >das tschechoslowakische Recht als solche anerkennt. Nach dem tschechoslowakischen Gesetz Skr. 320 vom 22. Mai 1919 kommen als solche Gründe in Betracht Ehebruch und wiederholte Beleidigungen gegenüber dem klagenden Ehegatten. Dieses Urteil beruht auf einer Entscheidung des tschechoslowakischen obersten Gerichtshofes Brünn vom 4. Mai 1926 und des'obersten Gerichtshofes Prag vom 9. Februar 1927, wonach die scheidungsurteile ausländischer Gerichte in der Tschechoslowakei dann wirksam sind, wenn das ausländische (also hier das deutsche) Gericht rechtskräftig erkennt aus einem auch im tschechoslowakischen Rechte anerkannten Scheidungsgrunde. Durch diese Urteile der tschechoslowakischen obersten Gerichtshöfe ist der bisherige Zustand aufgehoben worden, nach dem im Deutschen Reiche lebende tschechoslowakische Staatsbürger nur durch die Gerichte ihrer Heimat geschieden werden konnten. L. Pl. Stempel O Waith, für Haushalt, Küche, Garten. Veranda / Küchenmöbel 6 Monats-Teilzahlungen Gebr. Eberstein Dresden. Altmarkt 7 Eilige Stempel lueltllelH