Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 4 (8.1928)
- Date
- 1928-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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Vordruck B II. Ltrche»a«itrtttsbeschejaiv«ns. , fl nt Ä am 10 aus der — Religionsgesellschaft — ausgetretene 19 Jtirclie Hirt am 10 erklärt, da» sich der Kirchen. ."»Stritt auch auf soloende noch nicht 14 Jahre alten Kinder, für deren Person -7^- die Sorge nach den Potschriften des Bürgerlichen Gesetzbuche? zustehe. erstrecken soll: geb geb. geb. geb. Der Standesbeamte: Vordruck L. Lirchn»austr»1ttverreich«is dts Standesbeamten zu,. Rr. 1T. Verordnung über Ginträge in» Kirchrnaustrittsverzeichni»; vom 4. Februar 19*20. 8 1. Wer im Anschluß an den vor dem zuständigen Standesbeamten erklärten Austritt aus einer staatlich anerkannten Rcligionsgesellschaft in eine andere staatlich anerkannte Religionsgcsellschaft eintritt. kann die Streichung des beurkundeten Austritts und die Beibringung eines entsprechenden Vermerks im Kirchenaustrittsverzeichnisse verlangen. 8 2.!£er Antrag hierauf ist binnen 8 Monaten nach Ablauf des Tages der Kirchenaustrittsbeurkundung beim Standesbeamten mündlich oder schriftlich anzubringen. 8 3. Ter Standesbeamte hat dem Anträge nur zu entsprechen, ivenn ihm eine in der gehörigen Form ausgestellte Aufnahmebeschcinigung der Religionsgesellschaft übermittelt wird. Diese Be. scheinigung ist aktenmäßig zu verwahren. 8 4. Die' Streichung im Kirchenaustrittsvcrzeichnisfr wird mit roter Tinte vorgenommen und in der Spalte „Bemerkungen" durch einen Eintrag — gleichfalls mit roter Tinte — nach folgendem Muster erläutert: Am.übergetreten zur ReligionSgesellschast laut Bescheinigung drS . i Pfarramtes (be. . .!...) zu vom 8 ü. Auf Wunsch ivird den Antragstellern eine Bescheinigung »ach dem Vordrucke ausgestellt. Für jedes Kind, auf das sich die Kirchenauslriltscrklärung erstreckte. ist auf Antrag dcS Erziehungsberechtigten die gleiche Bescheinigung auszustelle i, wenn der Nebcrtritt zu einer anerkannten Rcligionsgesellschaft g:mäß 8 3 »achgewiesen wird 8 6. Sämtliche K rchenauStrittsbcscheinigungen sind mit dem Stempel des Standes icamten. zu versehe». 8 7. Der Standesbeamte darf bei Entgegennahme der mit dem Kirchcnaustrittc zusammenhängenden Erklärungen nicht tiach der religiösen llebcrzeugu ig fragen. Einen Vermerk über das Bekenntnis darf er nur auf Grund das Kirchenaustrittsvcrzeichnis bringen, ebruar 1920. Die Ministerien des Kultus und ifffentlichen Unterrichts Und des Innern, j Tr. Seyfert. UHIiq. dieser Verordnung in Dresden, den 4. O Dresden, am 10 Der unter Rr.! Standesbeamten zu des der worden, nachdem er fii Pfarramtes (de vom . . . . gestrichen - \r ■ - des Kirchenaustrittsverzeichnisses des; . . . heurkundete KirchenauStrilt .... ist antragsgemäß »urch Bescheinigung des .... . . . . . j .) zu . den Übertritt zur . . . Religionsgesellschaft »Achgewiesen hat. Der Standesbeamte Lsd. Nr. desJahreS DeS AuSl Name, Stand und Wohnort retc s nden bUbetigc Re. lifliantnrfcfl. idjält OM che i Tag der Austrittserklärung Bd. u. Bl. d. A. Bemerkungen - Rach dieser all: Veröffentlichungen in-der Frage des Kirchenaustritts un fassenden Tarstellling können wir als seststcliend wiederholen^ / a) Jeder Jude, der im Freistaat wachsen seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. gehört gesetzlich der sächsischen Jndenheit. der Israelitischen Glaubensgemeinschaft in Lachsen an. . ~ b) Es gibt nur eine' Form' des Austritts ans der Glaubensgemeinschaft: wenn also e) in Sachsen ein Jude vor dein Standesbeamten seinen Austritt ans der Religionsgemeinschaft erklärt, so tritt er damit aus seiner Glaubensgemeinschaft, aus dem Judciltiim. aus. Das säch'ische Kirchenaustrittsgesetz gilt nur für in Lachsen wohnende Juden. Das..zu betonen, macht folgender Fall nötig: ' Ein außerhalb Sachsens — in Preußen — wohnend'r Jude hat in einer sächsischen Stadt einen Fabrikbetrieb. Er wird deshalb von der betreffenden sächsischen israelitischm Gemeinde zur Steuer (Forensensteuer) herangezogen. Er erörtert die Frage des Austritts aus der israelitischen ReligionSgesellschaft in Sachsen. Tie Sache gelangt an das sächsische Ministerium für Volksbildung und diesetz hat — mit Recht — entschieden, daß er in wachsen nicht austreten kann, weil er nicht in Sachsen wohnt, denn ein sächsisches Gesetz macht an der Landesgrenze halt. Unmittelbar im Zusammenhang damit entsteht die Frage: Wie ist der Rechtszustand, wenn ein nach dem sächsischen