Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 4 (8.1928)
- Date
- 1928-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
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Teile 6 Gemeindeblatt der Jlsraelitischen ReligionSgemeinde Dresden Nr. 4 an Frieda oder Vanda n „Schönen guten lag :ht jeder Propaganda Trifff m Sagt ni< So ma Für deri — schönen guten VerunfMtelle t Sdiuhwaresliam tja.bJi 125 eigene VerKaufsstellen r lohanastr. 21/TeL 15113 Die Stellung der Auslälider im neuen Strafgefetzentwurf* Von Rechtsamvalt Tr. Werner Fraustädter. Berlin Ter neugeivählte Reichstag wird voraussichtlich über das Zulässigkeit der Reichsverweisung einen undisferenhiertcn. Schicksal des Entwurfs zu einem neuen Strafgesetztuche ent-j förmularmäßigen Gebrauch machen. Da das Ausweisungs. scheiden. Es ist zu hassen, das; er im Gegensätze zu d r Strafverfahren selbst ohne mündliche Verhandlung stattfindet, die rechtskommission des früheren Reichstags die Bestimmungen Venvaltungsklage dem Ausländer nicht zusteht und das Bedes Entwurfs beseitigen wird, welche die in Deutsch! md >voh »enden Ausländer mit schwersten Gefahren bedroten. Das geltende deutsche Strafgesetzbuch kennt sie Verweisung aus dem Reichsgebiete nur als Wirkung uer Ziel lung eines Ausländers unter Polizeiaufsicht (8 39) oder als Folge der Ueberweiiung eines Ausländers an die Landespolizeibehörde (8 3i>- Ziffer 4). Tie Reichsverwesi ung kam also nur gegenüber Landstreichern, Dirnen. Arbeitsscheuen und ähnlichen Personen zur Anwendung. Tie auf der unsicheren Rechtsgrundlage einer Jnflations-Rotverord mng des Reichspräsidenten beruhende Reichsverweisung wecen Paß Vergehens ist im Strafgesetzbuch nicht vorgesehen. Der Entwurf zählt die Reichsverweisung in 8 12 Ziffer 0 unter die „Maßregeln der Besserung und Sicherung". Diese Stellung der Reichsverweisung im System des Enti »urfes ist um so gefährlicher, qls der Richter nicht gezwungen ist. bei der Erkenntnis der Zulässigkeit der Reichsverweisung die Psyche des Ausländers zu berücksichtigen. Die durch 8 69 des Entwurfs vorgcfchriebene Berücksichtigung der Psyche des Anfür die Maßregeln der Sicherung. Ter Entwurf nürde den tatsächlichen Verhältnissen gerechter werden, wenn die Reichsverweisung den rechtlichen Charakter einer Rqbenstrafe erhielte. Rach dem Entwurf kann das Gericht die Zulässigkeit der Reichsverweisung ganz allgemein gegen einen Auslc »der anordnen, der zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Mo naten verurteilt wird (8 64). Ausländer, die vielleicht schon jahrzehntelang in Deutschland ihren Wohnsitz haben, oder di« sogar in Deutschland geboren sind und das deutsch: Reichs gebiet noch niemals verlassen haben, werden, wenn der Ent Wurf in dieser Form Gesetz wird, eine einmalige Verfehlung mit der endgültigen und vollständigen Vernichtung ihrer Eristenz büßen müssen. Diese Konsequenz steht in einen! so auffallenden Gegensätze zur sonstigen Tendenz des C ntwurss. daß man allerdings annehmen muß. daß die Ver asser si über die Tragweite des 8 64 nicht im klaren lvarc n. Auch die Zuerkennung einer Bewährungsfrist, die die B rbüßung der Gefängnisstrafe erspart, würde den Ausländer nicht vor der „Sicherungsmaßnahme" der Reichsverweisung schützen. Tie Vorschrift würde den Richter der psychologischer Gefahr aussetzen, seiner nur allzu häufig vorhandenen A isländerfeindschaft dadurch entgegenzukommen, daß er wesen einer geringfügigen Straftat nicht zu etwa einem oder nvei Monaten Gefängnis verurteilt, sondern eine Strafe von drei Monaten ausspricht, weil dadurch auf Zulässigkeit di r Reichsverweisung erkannt werden'kann. Die Polizeibehöi den werden voraussichtlich von der von einem Gericht ausges irochenen * Aus Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge.. 2. I ihrg., 2,3. schwerdeverfahren praktisch meist als bloßes Scheinverfahren anzusehen ist, wird die Folge des 8 64 des Entwurfs sein, daß die geringfügigste Verfehlung eines Ausländers die Reichsverweisung nach sich ziehen wird. Das aber bedeutet eine ungeheuerliche Erschütterung der rechtlichen Stellung der Ausländer. lieber die von 8 64 des Entwurfs beabsichtigte Neuordnung hinaus soll in vielen Fällen die Reichsverweisung eines Ausländers ohne Rücksicht auf die Höhe der gegen ihn erkannten Strafe zulässig sein, also auch neben Verurteilungen zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten. Und zwar findet sich diese in die Eristenz des Ausländers einschneidendste Nebenfolge nicht nur bei Straftaten politischen Charakters, wie Hochverrat. Landesverrat, Angriffen gegen die Staatsform und verfassun^Mßige Körperschaften. Störungen der Beziehungen zum ArMandc, Angriffen gegen Wehrmacht uyd Volkskraft l8 89. 98. 102, 117, 122). sondern auch bei dem Glücksspiel. Ohne diese Straftat besonders zu verteidigen, kann man es doch grotesk wuris vorgclchrrebene Berücksichtigung der Psyche des An- Straftat besonders zu verteidigen, kann man es dock, grotesk geklagten gilt nur für die Bemessung der Strafen, nicht aber finden, daß neben einer Geldstrafe wegen Glücksspiels auf Zulässigkeit der Reichsverweisung erkannt werden darf (8 360). Angesichts der von dem Entwurf vorgesehenen umfangreichen Zulässigkeit der Reichsverweisung bildet es für die Ausländer nur einen schwachen Trost, daß bei Uebertretungen auf Maßregeln der Besserung sind Sicherung nicht erkannt iverden darf (8 382). Es kann/also bei einer Verurteilung wegen Uebertretung nicht auf Reichsverweisung erkannt werden. Aber das Gebiet der Uebertretungen ist klein, und auch Verfehlungen einfachster Natuf tragen den Charakter von Vergehen.! So ist z. B. ein spezielles Ausländerdelikt, der sogenannte Bannbruch, im Entwurf seinesj Uebertretungscharakters entkleidet worden und in ein Vergehen umgestaltet worden, daS mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft werden kann. »OCHSTE aUALITÄT.