Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 4 (8.1928)
- Date
- 1928-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
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Nr. 4 Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden Seite 7 Schlimmer aber rst noch, daß auch die bisherigen Tatbestands- Merkmale des Bannbruchs eine gefährliche Erweiterung erfahren haben. Bisher kann nach 8 361 Ziffer 2 StchB. nur der bestraft werden, der, nachdem gegen ihn eine! rechtskräftige Ausweisungsverfügung ergangen war. das verbotene Gebiet zwar schon verlassen, es aber später ohne Erlaubnis wieder betreten hatte. 8 167 des Entwurfs will dagegen denjenigen bestrafen, der der Verweisung aus demGebiete des Reiches oder eines Landes zukviderhandelt. Praktisch bedeutet diese Bestimmung, daß dem Ausländer auch seine jetzigen kümmerlichen Rechtsbchelfe gegen eine ungerechtfertigte Ausweisung genommen werden. Dem Ausländer steht bekanntlich gegen eine willkürliche Ausweisung.! die seitens der lokalen Polizeibehörde ergangen ist. die Käge im Verwaltungsstreitverfahren nicht zu. Er ist auf die ormelle Beschwerde angewiesen, die von der zweiten Instanz (-Oberpräsidium) praktisch in fast allen Fällen ohne einsthafte Prüfung zurückgewiesen wird. Die Zurückweisung zeschieht im allgemeinen ohne Mitteilung der Entscheidung! gründe, und was noch schlimmer ist, ohne daß solche vorhanden sind. In der Praxis ist im allgemeinen eine Nachprüfung i er Entscheidung der unteren Verwaltungsinstanzeir erst güri stigstenfalls vom Polizeiministerium (des Innern) zu erwar en. Die Anrufung des Ministeriums aber geschieht durch bloß« Dienstaufsichtsbeschwerde, die nicht mehr den Charakter eines Rechtsmittels trägt. Mit der Entscheidung der zweiten Instanz (Oberpräsidium) ist die Ausweisung vielmelr schon rechtskräftig geworden. Der Ausländer, der nacki Entfchridung-der zweiten Instanz das verbotene Gebiet nicht v:rläßt und sich mit einem allein aussichtsvollen Gesuch an t as Ministerium wendet, handelt bereits der Verweisung zuwii >er und wäre nach 8 167 des Entwurs strafbar. Diese Bestraf» ng würde anderseits die Grundlage für eine erneute Ausweisung abgeben können, wenn das Ministerium die eist? Ausweisung auf Grund der Dienstaufsichtsbeschwerde iie§ Ausländers aufgehoben hat. Die durchaus überflüssige < Erweiterung des bisherigen Bannbruches enthält also eine >» ue Bedrohung der ohnehin unsicheren rechtlichen Lage des Aus-' länders. Die Verschärfung der gegen die Ausländer gerichte cn Bestimmungen des Strafrechts ist um so weniger entschuldbar, als die Vorschriften des überholten Reichs- und Staotsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913, insbesondere die rückschrittliche Bestimmung seines 8 9, wonach ein einzelnes Land die Einbürgerung in jedem anderen Lande dks De titschen Reiches durch seinen Einspruch verhindern kann, arer auch die reaktionäre Praxis vieler Emzelstaaten die Einbürgerung selbst solcher Ausländer unmöglich macht, die nit Deutschland in kultureller und jeder anderen Beziehung l erwachsen sind. Es ist zu hoffen, daß der Entwurf nicht in einer Ferm Gesetz wird, durch die die gesamte Existenz jedes in Deutsche land lebenden Ausländers täglich bedroht wäre. — rtlotterie zur Errichtung einer jüdischen %\ Das sächsische Ministerium des Innern hat die von der Arbeitsgemeinschaft zur Bekämpfung der Tuberkulose unter den Juden, E. V„ Frankfurt a. Main, veranstaltete nun auch für das Gebiet des Freistaates Sachsen ge iehmigt. Die endgültige Ziehung wurde aiff den 26. September 1928 festgesetzt. Die furchtbare Volksseuche, die Tuberkulose, ist ustter den Juden in erschreckender Weise verbreitet. Es ist Auf >abe der gesamten Judenheit, nach Möglichkeit die weite! e Ausbreitung dieser entsetzlichen Volkskrankheit zu verhindern. Die vorhandenen jüdischen und allgemeinen Heilstä ten sind berkulösenheilstatte für Männer und Knaben Lotterie aer die genicht ausreichend: eine neue jüdische Heilstätte für Man und Knaben soll errichtet werden? Die vordringliche Aufgabe des deutschen Judentums, Tuberkulose zu bekämpfen. muß durch Vertrieb der Lose fördert und unterstützt werden, zumal ja auch die Lotttrie die Möglichkeit kostbarer Gewinne eröffnet. Es werden aus gegeben 105 000 Lose im Werte von 90 000 Mark. .Hai pt gewinn ist eine Perlenkette im Werte von 15 000 Mark. Lose sind erhältlich bei der Wohlfahrtsstelle der Israelitischen Religionsgemeinde, Zeughausstraße 3, I. i Wir verweisen auf die Beilage in der heutigen Nummer- SEIEN daß mit der Rationalisierung der Betriebeeine vornehme sowie neuzeitliche Propaganda verbunden sein muss. Inserate im „Gemeindeb'att" haben größten Erfolg, denn das „Gemeindeblatt" muß von Jedermann wegen der darin enthaltenen amtlichen Bekanntmachungen gelesen werden. Verlangen au,ch Sie unseren Vertreterbesuch. HAUPTANNAHMESTELLE: FÜR INSERATE: ZEUGHAUSSTR. 3,1. TELEPHON NR. 14051