Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 3 (1927-1928)
- Issue
- 8 (31.12.1927)
- Date
- 1927-12-31
- Page
- [Seite] (sequence 28)
- Language
- German
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w.ji. iw Seite 28 «emeindeblatt der Israelitischen ReligionSgemeinde Dresden Meter au der Nord« uud Südseite. Jeder Erwerber eines Erbbegräbnifscs hat letzteres auf seine Kosten abzuputzen und zu unterhalten, auch das Recht, seinen Ramsn darauf cmbringen zu laffen. Die Umfassungsmauer verbleibt im Eigentum der Gemeinde, alle daran und darin von dem Erwerber des Erbbegräbnisses anzubringenden Dekorationen und Baulichkeiten unterliegen der vorqängigen Genehmigung des Gemeindevorstandes und des Vorstandes der Beerdigungsbrüderschaft. Der Erwerb von Erbbegräbnissen gibt die Berechtigung, daß auf denselben der Erwerber und so viele seiner israelitischen Familienangehörigen beerdigt werden können, bis die Anzahl der Personen, für welche diese Erbbegräbnisse erworben wurden, erfüllt ist. 7. Erbbegräbnisse bilden einen Teil des Vermögens des Erblassers, können aber nur an Mitglieder der hiesigen Israelitischen Religionsgemeinde vererbt oder veräußert werden. Jede Veräußerung oder Vererbung an eine andre Person ohne Genehmigung deS Gemeinderates gilt als Verzicht auf das Erbbegräbnis und fällt von diesem Zeitpunkte an dasselbe samt den daraus errichteten Baulichkeiten ohne Entschädigung und ohne Verpflichtung zur Vornahme weiterer Reparaturarbeiten der Israelitischen Religionsgcmeinde zu. 8. Gleiches Heimfallrccht des Erbbegräbnisses, wenn dasselbe noch nicht zu Beerdigungen benutzt ist, tritt an die Israelitische Religionsgemeinde in sägenden drei Fällen ein: 1. Wenn der Erwerber die, erforderlichen Reparaturen am Erbbegräbnisse» zu deren Vornahme er vom Gemeindevorstande mittels eingeschriebenen Briefes aufgefordert worden, binnen sechs Monaten, vom Tage dieser Aufforderung an, unterläßt. ES ist jedoch, ehe der Gemeindevorstand von dem Recht« des Rückfalls Gebrauch macht, der Besitzer nochmals zur Reparatur aufzufordern und ihm hierzu eine kurze, der Bestimmung deS Gemeinderatcs unterliegende letzte Frist zu setzen. 2. Wenn der Erwerber stirbt und sich binnen zehn Jahren, vom Todestage an gerechnet, kein Erbe als solcher beim Vorstände der hiesigen Israelitischen Religionsgemcinde legitimiert. 3. Wenn der Erwerber, ohne dem Gemein!, erklären, daß er hier beerdigt sein hriH, binnen fünf Jahren nicht zurückkehrt. Ist aber in einem dieser drei Fälle das belegt, so darf, es nicht weiter zu Beerdigun \ d Vorstand schriftlich zu Dresden verläßt und 9. Mt Eine Verpflichtung der Israelitischen Rel ftandhaltung der Erbbegräbnisse findet an fick sie solche in einzelnen Fällen übernehmen, a dere Stiftungen die hierzu erforderlichen 10. Bei Beerdigungen sowie beim Sehen von bringuna von Dekorationen und Baulichkeitei i ist den Anordnungen des Gemeindevorstande ■ der Beerdigungsbrüderschaft allenthalben Fol; Rr. 8 Erbbegräbnis bereits l«n benutzt werden. igionsgemeinde zurJnnicht statt, doch kann chenn ihr durch befontel gewährt werden. Denkmalen, bei Anauf den Grabstellen und des Vorstandest zu leisten. 11. Ein besonderer Platz ist zur Beerdigung erfüllten sechsten Lebensjahre Vorbehalten: 1L. Die Oberaufsicht über den neuen Friedho rät der Israelitischen Religionsgemeinde dur h seinen Vorstand im Verein mit dem Vorstände der Beerdig, mgSbrüderschaft. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Gqmeinderat. ia Für das Sehen der Leichensteine und eine Gebühr nicht zu entrichten. , 14. Jede Grabschrist unterliegt der vorherig: fungierenden Vorstehers, des Oberrabbiner-: der Bccrdigungsbrüderschaft; sie ist jedenfalls abzüfasien. kann aber auch noch außerdem in gefaßt werden. >on Kindern bis zum führt der Gemeindest r die Umfriedung ist n Genehmigung des und des Vorstehers in hebräischer Sprache deutscher Sprache ab- X" FacHmarmiscb gepfUgt« Habanas und Brasils Robert Hermann Zigarren-Import-Haus Dresden-A.f Prager Straße 20 Fernsprecher Nr. 20370 :: Gegründet 1863 Sp< »zialität: Rohera- Pabrikata Konditorei und Cafe Max Gradei Striesener Straße 27 / Fernruf 32821 empfiehlt in bekannt feinster Qualität ' Salzteegebäck feinste Beigabe zur Geflügelbrühe BAUMEISTER WALTER STEINHÄUSER ARCHITEKT ENTWURF, BAULEITUNG FÜR IN¬ DUSTRIE URO WOHNHAUSBAU, GE¬ WISSENHAFTE, FACHMÄNNISCHE BERATUNG JN ALLER BAU- URO W0HRUR6SSACHER, GUTACHTER, . FINANZIERUNGEN DRESDEN-A.1. VIKT0RIASTR.3, TEL18396 Fortschritt Schuhe Tteusta&it Größtes Schuhlager Dresdens,