Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 3 (1927-1928)
- Issue
- 7 (28.11.1927)
- Date
- 1927-11-28
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
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M W> juimmmmm üpiajuw^iu Leite 6 WWW«MW lemei ideblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden «r.7 l'tl u »: bil MCI ihre Zwcckinäüigkeit ortspoli (cilicb geprüft und cinerkcinnt u'orbcit in. 5; 7. Bevor der Tod eingetre: ausgehängt werden, auch wenn e-.- zulässig, das geblochten vor Das Blut von Tieren. ,zeiöiet worden find, darf ,;ur inender werden. 8!». Zuwiderhandlungen werden mit Wcl&itrafc dis zu 1." Blochen bestraft. 8 io. Diese'Perordnnng tritt Dresden. den 20. Dezemlxfr Hl i n i ft eriu in ist, dürfen ^chlachttiere nicht betäubt sind. Ebensowenig ist (5 mtritt des Todes fortznsetzen. durch »önISschnitt oder Halsstich enschlichen Nahrung nicht ver» u vorstehende Bestimmungen M. oder mit vxift dis zu sechs gep c löo , nt dem l. Jitiiiiiir 1011 in Straft. 1010. d e s o » n e r u. - ('inif Pitzthui i v. trrfitiibt. 'sia Anschlns; daran erlief; der Rat zu Dresden folgende Betanntmackinng: rius dem Dresdner Anzetner vom 14. Zebruar-1012 Betnnntmachuiiq über das L hlachten nach jüdischem Ritus l Schächten i und die dabei zu redrbrnden tOebüdren. linier Bezugimhine auf 8 •> »er Verordnung des .königlichen Miniiteriiims des Innern über dos Schlachten vom 20. Dezember 1010 und unsre Bekanntmachung 10m 27. Dezember 1010 über das Schlachten von Rindern, Stälbein und Scliafen nach jüdischem Ritus -Schachten ■ im hiesigen stä »tischen Schlachthofe sowie-in Ergänzung der (Gebührenordnung fn Stadt Dresden vom 15. ^siili 1010 r den Rieh» und Schlachthof der wird hiermit folgendes bestimmt: 8 1. jvür die otvrbehördljch an >eordnete lvsondere lieberwachnag des Schlichtens und die mit der <>'" .. anspruckiiiahme der Einrichtiingen mit der schlachtgebühr tll 2 der ,u;ablende Znschlag?gebiibr zu chächtung verbundene höhere Hildes Schlachthofs ist eine zugleich vorerwähnten (Rtbühreuordnungl ntrichtcn. Diese beträgt: 2 SH1. — Bffür ein Rin, obne Rücksicht auf das Schlacht gewicht, lb und - M. NO Pf. für ein Scbc f Die Gebühr iit mit der Schlichtgebühr vor dem Schächten zu bezahlen. 8 2. Zum Schächten werden S chicicht hofoe r wa l t u ng znge last e Israelitischen Religionsgemeinde und der Direktion des Schlachtbof, 8 2. Die Gesckiästsräume mir diejenigen Personen von der is, die von dem Porstande der zu Dresden hierzu bestellt sind es ein Zeugnis darüber vorlegen. td sonnigen Perkanssstellen.- in die deutliche, nicht verwischbar' >i erden mit (Geldstrafe bis zu <>att geabndet. Bekanutmackiiing 8 ->. Diele in »ran. D r e s d e n den 12. jeebriuM Die in 8 l ieinieieUteit V. innen Klciidi von geschachteten T eren gewerbsmästig verkauft oder feilgebalteu wird, müssen an eintr in die Äugen fallenden Stelle Anschrift „Perkauf voll Zlcisch .itnell geschlachteter Tiere"' trageln. 8 4. Zitwidcrhaiidliingen g,gen vorstehende Bestimmniigeu lO Mark oder mit entsprechender tritt mit ihrer Peröffcntlichung 1012. Der R a t z u D r es d e n. chächtiiebtihren find inzwischen erliölit worden und betrogen ibetitc: •’>. Ulf. für ein Mfittö 1.50 M. für ein 2(kif, Stoib oder eine Ziege. Loiort nach Aufhebiing les Lchächtverbots bat die Pern>oltung der ('ieitietitbc alle C iitriditiiitflen getroffen, um den rituell Gebenden den iingebirderlei! Bezug von Siofcherfleisch;n fiebern, (rs wurden Lchäck ter angestellt und Perträge mit Fleischereien abgeschlossen. Zn den letzten Fahren!>at die tteineindevcrwaltnng die Einrichtungen füjr die rituelle ^leischversorgung noch erweitert, um auch die Gemeinde- Mitglieder znfriedenzustellen, die die strengsten Anforderungen an den Ritus stellen. Für die einzelnen Fleischereien wurden Aufseher Maschgichim bestellt,, die als Hilfskräite des Rabbinats geführt werden, und endlich wurde zur Oberaufsicht über das Kaschruthwesen ein Gemeindedajan angestellt und ein Lokal für das (Seflllgelschächteji gemietet. Auf die den (Gegenstand betreffenden Peröffentlichungen unter den ..Pekanntmachnngen der (Yemeindeverwajltung" sei der- 'fiesen. Die Ansfnhrilngen iiber das Lchächten bieten willkoinmenen Anlas;, an dieser Ltelle die Glückwünsche zu wiederholen, die der Porstand der (Gemeinde dem Direktor des städtischen Vieh- und Lchlachthoss, Herrn Oberveterinärrat Angermann, zu seinem 2-äjährigen Amtsjubiläninani 15. rfovember übermittelt hat. Ter Porstand hat in seinem (Aücswnnschschreiben ausgesprochen, wie dankbar er anerkennt, das; Herr Oberveterinärrat Angermann seit der Aushebung des Lchächtverbots in Lachsen für die religiösen Bedürfnisse der Angehörigen der Israelitischen Religiolwgenieinde stets volles Bersländnis bekundet und die dasLchächten regelnden behördlichen Anordniliigeki in der wohlwollendsten Weise durchgefiihrt habe. Aus die in Ufr. <> des (vemeindeblatts Leite 11 erwähnte Eingabe des Lächsischen israelitischen (steineindeverbandes ist folgender Bescheid eingegangen: Sächsisches Ministerium . i für Polksbildung Dresden-R. 0, 1. Aovemlter 1027. K: 5,R Rel. zum cchrciben vom 0. 10. 27 Das Ministerium für Polksbildung jtiiitint dem Sächsischen israelitischen WcmeittbcDcrbanb darin, bei.^dajz die Beitreibung der 01 e b.ü h r e n auf Antrag des Porftandes der Religionsgemeinde durch die staatliche Aufsichtsbehörde im- Wege der Zwangsvollstreckung wegen (R'ldleistungcit in Perwältungssachen zu erfolgen hat: Weiter ist in der Auffassung beizupflichten,.e» sei unerwünscht, das; die Staatsrcgicrung bei der Festsetzung der (Gebühren, die durch ihre Behörden nötigenfalls beigctrieben werden sollen, in keiner Weise mitwirkt. T e S h a l b .s i u d auch im 8 12 des ii n t io u r f 6 eine« ltzcsetzeS über d i e Religionsg e s e l l s ch a f t e n entsprechende D e st i m m u n g e n vorgesehen. Da z n c r h o s f e n i st, das; der 'Entwurf d e m n ä-ch st dem Landtage w i r b vorgslcgt tverden können, findet das Ministerium Lur Zeit keinen Anlaf; zu einer Zwischenregelnng, zumal bisher seine Silagen darüber laut geworden sind, das; etwa die staatlichen Polljtreckitngsbchördcn ihre Mitwirkung versagt hätten.! Richtig ist, das; 8 3 und 5 des Gesetzes, die israelitischen Reli» gionsgemelnden betreffend, vom 10. Juni 1004>iGPBl. <s. 205) noch nicht in vollem Umfange förmlich aufgehoben worden sind. Wenn aber, wie das Reichsgericht entschieden hat, die Porschrift in Artikel 127 Absatz 2 Satz I der, Rcichsverfalsung unmittelbar geltendes Recht geworden ist, so kann eine st a alt s gesetzliche Vorschrift, wie die des Paragraphen 2 des Jsraclitcngcsctzes vom 10. Juni 1004 fWJM. 5. 206): „Die Mitglieder der Rcligionsgemcinde hlaben zu deren Lasten durch Zahlung von Gebühren , . , . b e i z u t r a g e n" gegenüber dieser Auslegung des höchsten <l5erichLshofs 'nicht standhaltcn. Es ist jetzt vielmehr lediglich Sache der Religionsgesellschaftcn, zu bestimmen, ob überhaupt Ssebührcn crholien werden sollen. Das gleiche gilt vom 8 5 Absatz 2 des Gesetzes, dessen Porschrist lautet: ferasprecfrAnlaiien jedes Systems i Vollautomatische Anlagen, Reihenschaltungs-Anlagen Glählampen-Zentralen, HausteJephon-Anlagen tn höchster Vollendung in Kauf und Miete führen aus Dresdner Prlvat-Telefm-Oefetachalt 1;ernspr.-Sammel-Nr. 25631 DTCSdCthA«! Wilsdruffer Strafte 15 Auskünfte und Ir genieurbesuche kostenlos und unverbindlich