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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1927-11-28 · 7 (28.11.1927) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
3 (1927-1928)
Issue
7 (28.11.1927)
Date
1927-11-28
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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'MH'- Nr. 7 r (5 Dieser Jude ist tu geworden. Er »ahn Priester. Er war aft da seine letzte Stunide und sehnte sich danach, stadt, auszuruheiz. chen begraben, das du Ka Dopt er liebt hatte. Und fi} sto er dchfi ,ig Na begruben ihn, wie seines geliebten Mst seiner Lebzeiten tve nicht finden. Jede ans seiner Gruft, ünd mit einem gespenstert seiner wartete. Dann fuhren si seiner Jugend seinem Volke abtrünnig i christlichen Glauben an und wurde plan im St.-Veits-Dome tätig. Doch liiahte, besann er sich seines Ursprungs im „(Karten der Toten", in der Juden lag auch ejn junges jüdisches Mäk>- einstmals, in seiner Jugendzeit, gerb er also als Jude, und die Jude» 's gewünscht hatte, nahe dem Grabe iS. Doch die Ruhe, die er während genossen hatte, sollte er auch im Grabe lht, so erzählt die . Tage, erhob er sich er, muhte zur Moldau, wo ein Boot asten Bootsführer in Tkelettgeftalt ol> es nun dunkel war oder der Mond recht und Gesetz der sächsischen Juden d.' lllgil „Die - Israelitischen gäbe, die zur Pflege?! »Italien und Eiiirichtü 8 s des Gesetzes vo: „abe gehört auch die A rung von Einrichli denen Jsleifch von rit Tieren seilgehalte i w kann. Die Erfüllung aber den Israeli! ischc Zeit der Verkündung möglich gemacht. Um . des Innern eine Verolr tiere betreffend, erlasse» fchneidnng von Luälerisi aller Tiere, mit Ansi ziehung die Betäubung trat am l. Oktober Vorsteher der Genieinch' rium des Innern Im ohne Erfolg. Damit w Tatsache geivordon > 1. Januar 1907 oegrü. gionsgemeinden Wachse Gemeindeverband! '' an die gebenden )ie niasjgebeiide» e »den ^.ttörpersHastei Die unablässige», hatten im Jahre zeinber 191 (I erschien ich das Königreich steil mit 1910 rchsen (G4 4 Schl . über da Zur Lrdnung der Verordnung, 2t. März 1892 8 1. Unter stehen, bei der ein, 8 2. Alle Schla de» Rotschlachtung schwerer Erkrankuh von Personen au kundig sind, oder solcher, erfolgen. 8 3. Das 2chlch stattzufinden, das; Schla »es is Be Bl. 2 ächtun Blutch ijhtunge n, die gen «geführt " 1 1W Mi!'lliy », Wiwp ,pRW!Jyi|(MiiU)i,s«w*,!i«'...'» emeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden Seite 5 schien, wie die Nächte eben waren, ans andre Ufer. Dort stieg der treulose Priester aus, und fein Bootsmann geleitete ihn hinauf auf die Burg in den St.-Veits-Tom. Dort setzte sich der Priester-Jude zur Orgel und begann zu spielen. Das Gerippe trat den Blasebalg. Kirchenlieder, Bittgesänge und Bnnpsalme» ertönten jetzt durch den stillen, dunklen Rauur des Domes. Der Priester seufzte und bat (»sott, ihm Verzeihung zu gewähren. Dich) unerhört verklangen seine Gebete. Bevor es jedoch vom Veitsdome herab ein Uhr nach Mitternacht geschlagen hatte, verstummte die Orgel, und -traurig nahm der-Organist ivieder seinen Weg zur Moldau: Das (Gerippe führte ihn dann neuerlich über den Jlu:.. und der Priester kehrte aus den Jriedhos seiner Väter zuribk. in sein Grab, um in der folgenden Nackt wieder anszustehen. über den Strom zu fahren und im St.-Veits-Dome die Bui-,- psalmen und Lieder iveiterznspielen. A l o i & I i r n f e f. Von L. Ploemacher iJortsetznng — Vgl. hierzu Nr. 4>ü»d - tas Schächten. , Ausgeuouimen hiervon sind Nolschlachttingen und Dchlachiuugen hi,. 'Uuf. : -ün -""»inchen. Geflügel und Jischc». jedoch ist auch bei diese» Neligion.grineinde» haben 0l^.Uis ^chlachinngen »ach Möglichkeit daraus Bedacht zu nehine». das-, >,e es Israelitischen itttltus erforderlich».» „ou öffentlichen Wegen oder Plätzen aus nicht zu sehe» sind, »»gen zu treffen und zu unterhalten Beim gewerbsmäßigen Lchlachten ist die Anwesenheit von Per« n ll>. Juni 190-1 . Zn dieser Anssolle» unter tii Jahren, mit Ausnahme der Jleischcrlehrlinge lind ntellung von Schächtern und die Siche- -gehilfe», verboten. h iui für die Gemeindeangehörigen, in i .. -t- Das- Dchlachien beginnt bestalle» Ti-reu mii ihrer Belell geschlachteten geschäckteten täubung. , . . rd und Geflügel geschachtet werden- Ausgenoiiinien bleiben Schlachtungen, wobci der Kopf des ,n tiefes religionsgesetzlichen Gebots war! shl»chieiide» vieres vor der Bluteniziehu», schikellsiens vom Neliaionsaen eiliden Sachsens vtr!Humpfc wird, und Nol,chlachtungen. wenn „ch h,e Be- ' i . ..! tanbung „ach Lage der Verhältnisse „ich! aussUhren las;,. ' V .!!' ,5''Lin!nöriüm! - li''. ^.e BeiäMmug soll in der Regel d.jrch e.neu traf,.gen l. Marz hatte das Miinsterinm gegen den Lchädelieil des .Kopfes der Lchlachniere berbeidiiung, das Betäuben der schlackt i geführt werde». . Sie bestimmte „zur tunlichsten Ab l Beim ausgeivachseueir Rind ist die Betäubung unter Benubung en der Tiere", das; „beim Schlachten > der Dchlachimaske ausjnführen. 1 I ahme des Jedervielis. der Blntent Die Verwendung auderer geeigneier Belänbnitgswerlzenge. »ne vorangehen muf;". <Die Verordnung schlag- und 2chtts-,-BvIze»apparate sowie das Erschienen der >2 in Straft.) Alle Vorstellungen der ^chlachttiere durch .Kopfschuß ift gestattet ii und der Rabbiner beim Ministe . 8 *’• -'sns das -Lchlachien »ach sitdisclietn Ritus -Lchactn.-nijdete is — jetzt Säckiisclier israelitischer bfgann seine Tätigkeit mit Petitionen! mtlichen Stellen und an die gesetz um?lufhebn»g des Sckächtverbots. iröv.ter Zähigkeit verfolgten Schritte den erhofften Erfolg. Am .'1l, De- Gefetznnd Verordnnngsblatt für; nachstehende r Verordnung | Ilten vom 20. Dezember 1910. | 2, hlachtversahrcns wird unter Aufhebung \ i riuIx-n der Lchlachttiere betreffend, vom j 19), verordnet, was folgt: f 1 ist jede Tötung eines Tieres zu ver-l ntzichung erfolgt. I i, mit Ausnahme der nicht aufzuschiebenwegen Unglülksfällen oder plötzlich-.-r i Tieren erforderlich sind, dürfen nur werden, die des Schlachtens durchaus wenigsteus unter Aufsicht und Mithilfe nüsscn chten tat in geschlossenen Räumen oder doch so ein Ar blick der Ocsfentlichkeit entzogen ist. ... . .. geetgii.-i Beamten beaufiichiigen zu laiien. auch söniieit sie ecauf .v iiimmte Tage und Liundeit beschränken. 2. Die Rinder lind durch Winde» oder ähnliche Vorrichiunge-.i allmählich nnd nicht mit roher (Seivalt ans den ,>-us;bode» Ses Dchlachtranmes niederzulegen, .-hierbei soll insbesondere -V;- .stopf _ des Rindes gehörig unlerftiitzt nnd so geführt werde,i, das-, sein Aufschlagen auf dem J-us-,boden uiid. ein Bruch X-r -s>örner vermieden wird. Die Verivendung von?iiederlegeapparaien und dergleichen Vorrichtilugen, die eigens für diesen Zweck hergestclll sind, >il gestattet, wenn sie die Drtspolizeibchörde geprüft und fiir z>veckmäf>ig befunden hat. ^rtspolizeibehörde im 2inne dieser Verordnung ist iif 2t,jdlen mit revidierter ,-tädteordnnng der «tadlrat, in andern Städten der Bürgermcifter, im übrigen der GenieindeVorstand und Gntsvorsieher. Bei dem Niederlegen der Tiere mus-, der 2chächtcr-bereits;ngegen sein, der unmittelbar darauf sicher und schnell den 2chächtschnitt zn vollziehen hat. 4. Zur Beschleunigung des Verblutens ist darauf zu achte», das-, sich die durchg^chnittencn gros',en Blutgefähe nicht zuriickziehen und vcrstopfciH 5. Vom Niederlegen an bis zum Aufhören der durch die Verblutung eintretende» MuSkclkrämpfe ist der Zlopf gehörig feit« zulegen. Die Benutzung von Kopfhaltern ist zulässig, .irx-nn MAX TRIPS, inhädeh ÄLDIN WÄüEß I I pfiESDEN«N., HÖNIQSBBüCKEß STRASSE 56 | Künstleris c±ie Wohnunöseinridituiiöen in allen Preislagen | ' I lESICHTIQUNQ ERBETEN GRÖSSTES HAUS AM PLATZE |

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