Mannheim
Compact Memory

Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1927-07-28 · 3 (28.7.1927) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
3 (1927-1928)
Issue
3 (28.7.1927)
Date
1927-07-28
Page
[Seite] (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/4892693-5447358-5769789--0456-4893093
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 8 Nr. 8 Semein^eblatt der Jsraeliti scheu Religionsgemeinde 'Dresden Einbürgerüagsfragen Von Ministerialdirektor Tr. Hermann Bä dt. Berlin * Kaum eine Taguitg des Landesverbandes preußischer Synagogeygemeinden ist vorübtzrgegangen, ohne daß nicht auch die brennende Frage der Behandlung von Einbürgerungsgesuchen erörtert worden ist. Von den verschiedensten Seiten wurde immer wieder darauf hingewiesen, wie unerträglich die Lage derjenigen Familien sei, die, zum Teil schon seit Jahrzehnten in TeutWland ansässig, immer noch als „Fremde" behandelt würdest. Besonders unerträglich dann, wenn sie ihre frühere Staatsangehörigkeit verloren hatten und damit staatenlos gen orden waren, oder '.venn sie. infolge der Bestimmungen der Friedensverträge, formell und oft gegen ihren Willen die Staa sangehörigkeit eines Landes erworben batten, mit dem sie (einerlei innere Beziehungen verbanden. Ter Staatsbürger, der ruh seines -Hauses lebt, macht sich i klar, was es auch deute noch bei stehen. Tie lähmende Gewißhef samten wirtschaftlichen Existenz des Aufenthaltsstaates abhängig— daß stets ein Damoklesschwert über dem Haupte des Familienvaters schwebt, das eines Tages in Gestalt einer Allsweisungsverfügung auf ihn niederstürzen kann, — daß enolich die Grundrechte, die die Weimarer Reichsverfassung jedem Teutschen zugebilligt, ihm, dem Fremden, nicht ohne weiteres gegeben sind, das ist es, was die Lage oft dis zur Unerträglichkeit kompliziert. Rur nebenbei envähnt seien in diesem Zusammenhang die finanziellen Auswirkungen, die für eme kinderreiche Familie, deren Mitglieder in Schule und Hochschule erhöhte Gebühren zahlen müssen, und die auch sonst in mancherlei Beziehungen sich finanziell stärker belastet sehen als - die deutschen Staatsbürger. recht empfindlich ins Gewicht fallen. Daß alle diese Rachteile der jüdischen Ausländer doppelt treffen, daß in Zeiten gesteigert! r Volkserregung die oft naive Ablehnung aller „Fremden" sich ganz besonders gegen den jüdischen Fremden richtet, das braucht in diesen Blättern kaum näher ausgeführt zu werden. > Was nutzt es einem sülchen jüdischen Ausländer, daß er ttwa darauf Hinweisen kann, seine Vorfahren seien vielleicht Jahrhunderte hindurch auf und gesichert im Frieden der Regel nicht ausreichend eutet, unter Fremdenrecht zu daß die Fortdauer der ge völlig von dem guten Willen deutschem Boden gewesen und reichen Judenverfolgungen worden, weiter nach Osten zu wenn er sich mit Rücksicht hiero itr aus Anlaß einer der zahl es Mittelalters gezwungen ndern?? Was nutzt es ihm, f als deutschen Rückwanderer bezeichnet, der ein älteres Anrecht auf den Aufenthalt -auf deutschem Boden für sich in Anspruch nehmen kann, als jene östlich der Elbe lebenden heutigen Teutschen, die früher jahrhundertelang allem Deutschem gegenüber sich feindlich eingestellt hatten? Tas pflegt ihm in der Regel ebensowenig zu helfen wie der Hinweis auf das Verdienst seiner Vorfahren, die in fremder Umgebung aP deutscher Sprache, deutscher ^itte und deutschen Bräuchen mehrere Menschenalter hindurch. oft jahrhundertelang getreulich festgehalten haben —: solange er nicht das Staatsbürgerrecht besitzt, solange er nicht eingebürgert ist, ist und bleibt er nun einmal der Fremde. Nun ging kürzlich die Nlchricht "durch die Presse, der Reichsrat habe bei der Erörtnung einiger Einbürgerungsfälle in grundsätzlicher Weise Stellung genommen, und zwar * Mir Genehmigung des, Israelitischen Familienblattes, Hamburg. in einer Weise, die gewisse in der Praxis hexvoxgetretene Erschwerungen des Einbürgerungsverfahrens als im Widerspruch mit dem Gesetz stehend gekennzeichnet habe, so daß für die Zukunft Erleichterungen zu erwarten seien. In diesem Zusammenhang ist wiederholt die Frage an mich gerichtet worden, was eigentlich der Reichsrab fnit den Einbürgerungen zu tun habe, da dies doch Sache der einzelnen deutschen Länder sei. Ich konnte ferner feststellen, daß über die Bedeutung der Beschlüsse des Reichsrats wenig Klarheit besteht: das ging schon aus der Berichterstattung der Tagespresse hervor, die — mit Ausnahme einiger Blätter, wie zum Beispiel.der „Vossischen Zeitung" — zum Teil mit geradezu grotesker Unrichtigkeit über diesen Beschluß berichtete. Gern komme ich daher der Aufforderung nach, hierzu einiges zu sagen. Gewiß ist es richtig: die Einbürgerung ist grundsätzlich Sache der Länder, nicht eine Angelegenheit des Reiches. Das besagt in aller Deutlichkeit der grundlegende § 8 des Reichs¬ und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913, in dem es heißt: „Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dein Bundesstaat (jetzt: Land), in dessen Gebiet die Niederlassung erfolgt ist, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er 1. usw." Tie Voraussetzungen, die in den folgenden vier Ziffern aufgestellt werden, sind im wesentlichen die Geschäftsfähigkeit, unbescholtener Lebenswandel, eigene Wohnung oder Unterkommen am Orte seiner Niederlassung und endlich die Möglichkeit, sich und seine Angehörigen dort zu ernähren. Während aber bis zum Jahre 1913 die damaligen Bstndesstaaten in einem solchen Falle nicht mitzuwirken hatten, hat das Gesetz von 1913 den übrigen Ländern unter gewissen Umständen die Möglichkeit gegeben, gegen die von eineist Lande beabsichtigte Einbürgerung Bedenken geltend zu miachen. Werden diese Bedenken nicht im Verhandlungswege zwischen den beteiligten Ländern aus dem Wege geräumt, so Entschied früher der Bundesrat und entscheidet jetzt der Reicpsrat. Das ist im wesentlichen der Inhalt des hier in Frage kommenden 8 9 des Gesetzes, der lautet: j „Tie Einbürgerung in einem Bundesstastt (jetzt:'Land) darf erst erfolgen, -nachdem durch den Reichskanzler (jetzt: Reichsminister des Innern) fcstgestellt worden ist, daß keiner der übrigen Bundesstaaten Bedenken dagegen erhoben hat: erhebt ein Bundesstaat Bedenken, so entscheidet der Bundesrat (jetzt: Reichsrat). Die Bedenken können nur auf Tatsachen gestützt werden, die die Besorgnis rechtfertigen, daß die Einbürgerung des Ant Wohl des Reiches würde." agstellers das oder eines Bundesstasttes gefährden Es folgen dann gewisse Ausnahmen, in Anhörung der übrigen Länder nicht bedarf Fällen, in denen es sich um ehemalige Angehöst hvndelt, bei dem der Antrag gestellt wird, u und Enkel, oder um Adoptivkinder, es sei dü zwischen eine ausländische Staatsangehörf [: haben. Die Anhörung der übrigen Länder nötig, wenn sich der Antragsteller in dem er den Antrag stellt, von der Geburt bis zur 21. Lebensjahres dauernd ausgehalten hat bürgerung innerhalb zweier Jahre nach diesesn antragt. denen es einer Po z. B. in den ige des Landes deren Kinder nn, daß sie inkeit erworben ist ferner nicht Lande, bei dem Vollendung des and seine Ein- Zeitpunkt oe- - Tragen Sie nur Fesch, das güte Haarnetz und wenn Sie es bei Ihrem Lieferanten nicht bekommest, dann wenden Sie sich an Feau Emyra Schunke Wilsdruffer Strahe 40.!s. (gegenüber den Kammerlichtspielen)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.