Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 3 (1927-1928)
- Issue
- 2 (28.6.1927)
- Date
- 1927-06-28
- Page
- [Seite] (sequence 16)
- Language
- German
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Seite 16 «emeindieblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden Tie Vorschläge muffen von Mindestens 46 Wählern unterzeichnet sein. Die Namen der Bewerber muffen m erkennbarer Reihen folge aufgeführt sein. ' Im übrigen findet da? Landeswahlgesetz vom 4. September 1620 sinngemäß Anwendung.! 8 i«; Au-scheidt« Rach der Genehmigung der neuen Bestimmungen durch die Obcraufsichtsbehörde wird der ganz, GeMeinderat neu gewählt. Für die Amtsdauer gilt die Reihenftlge der Wahlvorschkägc. . ’-l’on den 5 Borstehern gelten als gewählt die beiden ersten für 6 Jahre, der dritte und vierte süi 4 Jahre und der fünfte für 2 Jahre. Bon den 15 Gemeiodeverorbneteni gelten als gewählt: die ersten 5 für 8 Jahr:, die zweiten 5 für 4 Jaftre und die letzten 6 für 2 Jahr». Die Neuwahlen sind tunlichst im Monat November vorzunehnien. Tie Ausscheidenden sind wieder wählbar; sie haben jedenfalls ihr Amt bis zum Eintritt der Neugezvählten zu versehen. 8 1? > Ersatzmänner Wenn ein Gewählter die Wahl aHlehnt oder ein Porstcher oder Gcineindcverordneter vor Ablauf seiger Amtsdauer'ausscheidet, so stellt der Wahlausschuß — 8 18 — he st, wer nach der Reihenfolge in den Dahlvorschlägen an seine Stelle zu berufen ist. Tie Amtsdauer des Ersatzmannes ist die des Ablehnenden oder Ausscheidenden. i 8 18; Wahlhandlung Tie Wahl findet an dem vom Pbrstand auf Beschluß des (Hc- »leindcrars anberauwtcn Tage statt,! der im Amtsblatt des Rais zu Tresden zweimal — das erstemal mindestens 6 Wochen vorher — bekanntzumachen ist. In der Bekanntmachung ist anzugeben, bis zu welchem Tage die Wahlvcrschiäge einzureichen sind. Tie Wahl erfolgt durch persönliche Abgabe von Stimmzetteln im Wahllokal unter Leitung eines vom Gemäinderat zu bestellenden Wahlczusscbuffes, der aus ei new Vorstehers 2 G^meindcverordneteu und 2 sonstigen Gemeindemitgliedern beshchr. Rr.2 Während der Wahlhandlung müffen stet» wen gsten» 3 Mitgliedcr des Wahlausschüsse» anwesend sein. lieber die Wahlhandlung ist Protokoll aufzunehmen und von wenigstens 3 Mitgliedern des Wahlausschusses zu! unterzeichnen. Für die Wahl der Borsteher und Gemcindeverardneten sind je besondere Stimmzettel abzugeben. Die Stimmzettel' müffen von weißem oder weißlichem Papier und dürfen Mit! keinem Kenn- Zeichen versehen sein; die Verwendung von Zeitunzspapier ist zuläffig. Die Stimmzettel für die Vorsteher sollen 9 :12 Zentimeter, die Stimmzettel für die Gemeindevererdnctc« 12: 16 Zentimeter groß sein. Tie Stimmzettel dürfen nur Namen aus einem einzigen Wahlvor'chlag enthalten. Ein Name genügt. Für di! Ungültigkeit», erklärungen gelten die Bestimmungen des Landes vahlgesetze» für den Freistaat Sachsen vom 4. September 1820. Ter Wahlausschuß stellt — mit Vorbehalt bcfr Prüfung der GcincinderatS — das Wahlergebnis fest. 8 19 Stimmbrrechtigung und Wahlliste Stimmberechtigt sind alle im Gcmeindebezirk wohnenden, mindesten» 23 Jahre alten männlichen Gemcindetnitglieder, nachdem sie mindestens 3 Jahre lang Gemeindeeinkommensteuer gezahlt haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist: 1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, 2. wer rechtskräftig durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat,! 3. wer 'mit der Zahlung der Gemeindceinkommcmteuer innerhalb des letzten Jcchres vor Auslegung der Wahlliste trotz Mahnung im Rückstände verblieben ist. Vor der Wahl ist eine Wahlliste aufzuslellen und 8 Wochen vor kein Tag der Wahl'im.Gemeindeamt auszulegen. In der Bekanntmachung im Amtsblatt des Rats zu Dresden — § 18 — ist auf die Auslegung der Wahlliste und'ferner darauf hinzuv<iscn, I. daß die in der Wahlliste als stimmbereätigt geführten binnen 3 Wcchen, vom Tage be : sich zur Ausnahme in die Wahlliste im Cc zumelden haben, II. daß bei der Anmeldung ein Pcrsoiealausivc nicht Auf- Auslegung an, cmeindeamt an« s vorzulegen ist. #dafe~ CLrtiktf in üöeriücißiQencle.r CLusiuaM foade-ßandtucfacr foadc-Ccikcn fbadc-Clnzägc föadc-DZcuitet ßade-Capes ßade-fiaubai föadc-Scfaufoc Torrha-%>adean$dge