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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1927-06-28 · 2 (28.6.1927) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
3 (1927-1928)
Issue
2 (28.6.1927)
Date
1927-06-28
Page
[Seite] (sequence 15)
Language
German
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Nr. 2 Gemeindeblatt der Israelitischen ReligionSgemeinde Dresden Seite 15 Satzung der Israelitischen Religionsgemeinde zu Dresden Gültig väm t. Januar 1923 Crt ihrer gottesdienstliche» chaft sämtliche Israeliten, die itit An Stelle des Statuts der Jsra rlitischcn 'Rcligionsgcmeinde zu Dresden vom 16, November 1912 tr tt am 1. Januar 1023 folgende Satzung: 8 1 Bezirk Die Gemeinde umfaßt den Bczirk der Krelshauptmannschaft Dresden und untersteht der-Aufsich! dieser Behörde. 8»2 3ib Sitz der Gemeinde ist Dresden Zusammenkünfte und Veranstaltun« en ist Dresden' und. soweit"'»n den hohen Feiertagen Bedürfnis wrlicgt. auch Freiberg — un» beschadct des Rechts der Gemeinde, sonstige.«ultushandlun... Religionsuntcrr cht auch an ander, n S-rtc,, des Bezirks zu vcr anstalten. lieber Ört und Zeit der regeln» f sichtSbehörde bei Beginn jedes bürg zu erstatten. > § 3 Mitglied Mitglieder der GcUieinde sind Bezirke ») Wohnsitz oder wesentlichen A lfenthast haben, hi Grundstücke besitzen, c) selbständig Gewerbe betreibe > oder ci) an einem im Bezirk gelegenen gewerblichen Unternehmen daselbst einkommcnsteucrpflienig beteiligt sind. ■ § i Gemein >erat Die Angelegenheiten der Ge» cinde werden von ihre,» Ge. meinderate verwaltet, der aus 6! en Gcmeindcvorstand bildende» Borstchern und 16 Gcmeindevcror! netcn besteht. Bei Beginn jedes bürgerlichen l talenderjabrcS ist der Aunichtslvhörde über die Zusa»imensctzu»< des (9ei»einderatS Anzeige zu erstatten. 8 t , Borstl nd Der Gemeindcvc.rstand hat a) die Beschlüsse des Gcmcindeiats zu vollziehen, die laufenden Geschäfte zu erledigen, des Gcnieindevermögcn zu verwahren und die Einzelvcrwc ltung zu führen, b) die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und c) Urkunden für die Gemeind, zu unterzeichnen. Urkunden nassen vog mindesten« 2 Vorsteher» unterzeichnet sein. .Die Ueberwachung der Geschäft, sührung' des Gcweindevorstands liegt zunächst dem Gemeinderat ob / § ( Geschäfts eitung Die Leitung der Geschäfte un. der Vorsitz in den Gemeindcratssitzungen wechselt unter den Virstehcrn nach einer unter ihnen zu vereinbarenden Reihenfolge. 8 8 Stellvertretung Falls ein Vorsteher verhindert ist, sein Amt z « verwalten, hat der Geincinderat zu bestimmen, welcher Gemciiidcvcrordncte die Stellvertretung führen soll. 8 9 Beschlußfähigkeit Jur Beschlußfähigkeit deS GcmeindcratS gehör! Teilnahme von mindestens 14 Mitgliedern, darunter 3 Vorstehern ' § 10 Mehrheitsbeschlüsse Beschlüsse werden nach absoluter Mehrheit der stimmen gefaßt. Bei Stiinmciigleichheit entscheidet die nächste Sitzung und eventuell s die Stimme des Vorsitzenden, im Falle von SBahlcii aber sofort;igen Gottesdienste ist der Aufrlichcn jlalcnderjahrcS Anzeige 8 H Stimmenthaltung In Angelegenheiten, die .«in Geweindcratöm iglicd persönlich enthalten. Bei sich d«r Abski in- Geschäftses Im übrigen ist den Vorstehern sich, vorbehälklich der Genehmigun z des Gcmeindcrats, überlassen. Sie dürfen auch, im Eitwerst indnis des Gemcinderat", Mitglieder desselben und sonstige Gemcindcmitgliedcr mit Führung der laufenden Geschäft« in cinzeli auftragen. nteilung die Teilung der Geschäfte unter en Zweigen der Verwaltung be> betreffen, hat sich dasselbe der Abstimmung zu Beurteilung der Beschlußfähigkeit (§ 9) wird das nimifi enthaltende Gemeindcratkmitglicd mitgezä jlt. 8 12 Geschäftsordnung Das Verfahre» in den Sitzungen des GcmeindcratS regelt eine seiner Beschlußfassung unterliegende Geschäftsordnung. 8 13 Sitzungen Der Gemeinderat hält Sitzung auf Einladnüg des gcschäftsführenden Vorstehers (8 M. Ncberdics ist Sitzung anzuberaumen. wenn 2 Vorsteher oder 6 Gemcindeverordneto unter Angabe des BeratungSgcgenstandcs darauf antragen. Die Sitzungen sind für stimmberechtigte Gscincindemitglicdcr öffentlich. Personalangelegenheiten werden in geheimer Sitzung verhandelt. Auch steht dem Gemeinderat jederzeit das Recht zu, eine öffentliche in eine geheime Sitzung zu verwandeln. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt ußter Angabe der Tagesordnung schristlich, überdies aber "durch Stznagogenanschlag. 8 14 - Protokollführung lieber di« Verhandlungen und Beschlüsse der lftcmeindcrats sind Protokolle auszunchmcn. i In den Fällen, die nach Ermessen deS geschästsführendcn Ve-rstehcrS nicht wohl Aufschub zulassen und sich zur Erledigung ohne Besprechung 'eignen, auch in ihrer Wirksamkeit nicht von der Bestätigung, der Aufsichtsbehörde abhängen, dürfe» auch außerhalb der Sitzungen, im Wege des Rundlaufs, Gcincinderatsbeschlüne gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Gcmcinderats Beratung' in der Sitzung verlangt. § 15 Wahl Die Mitglieder deS Gemeinderats werden von den stiwmberechtigtcn Viitgliedcrn ans 6 Jahre gewählt. . Die Wahl der Vorsteher und Gemcindevcrordncten erfolgt an ein und demselben Tage. Die Vorsteher und die Gcmeindevcrordneten werde» irt allgemeiner. unmittelbarer und geheimer Wähl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Beim Gemeindcvorstand find spätestens am 14. Tage vor dem Wahltage die Wahlvorschläge einzureichc». I Tragen Sie nur Fesch, das gute Haarnetz und wenn (die es bei Ihrem Lieferanten nicht bekonimen, bann wenben Sie sich an Frau Emma Schunke Wilsdrrffer Straße 40,11. (gegenüber den Kammerlichtspielen)

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