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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1927-06-28 · 2 (28.6.1927) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
3 (1927-1928)
Issue
2 (28.6.1927)
Date
1927-06-28
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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beMött der Israelitischen NeNgionSgemeinbe Dresden Seite 8 Wie stehen hie Dinge? Bon Dr. JSmar Jiminb, Berlin I. Die Entwicklung, die die Frage des Reichsverbandes ge nominen hat, wird kommenden lich sein. Seit über einem Mcnschenalter verlangt das deut sche Judentum nach einer G ssamtorganisation. Nach der Umwälzung und auf Grund »er neuen Verfassung werden die Bestrebungen mit verstärk em Eifer ausgenommen, und sie führen zu einem Erfolge, de i die gesamte neuere Geschichte des deutschen Judentums nich aufzuweisen hat: es gelingt, die widerstrebenden Ansichten und Interessen unter einen Hut zu bringen, und am 23. Januar 1921 wird die Gesamtorganisation des deutschen Ji dentums auf der Grundlage der'vorgelegten Verfassung int 1100 gegen 6 Stimmen beschlossen. Was fehlte zur Verwirklich ing des Willens des deutschen Judentums? Nichts änderet als die Genehmigung der Staatsregierung. Lag diese tor, so war der Ausschuß vcr Geschlechtern kaum verständpflichtet, unverzüglich die Der vier Wochen nach der Veröffentlichung war sie in Kraft getreten. Weswegen ist die Angelegnihcit nun noch nicht weiter gekommen? Hat die Regierung unüberwindliche Schwierige keilen gemacht? Nein. Die ässung zu veröffentlichen, und i:. I Angelegenheit wäre bereits ivenige Monate nach dom 2?. Januar 1921 von ihr vor abschiedet worden, wenn nich Folge traten dann andere Ums von jüdischer Seite zum ersten Male Hindernisse bereitet worden wären. In der ände hinzu, die die Angelegenheit verzögerten. Ter Antrcg auf Genehmigung der Der fassnng war an die preußische Staatsregierung gerichtet worden, und zwar mit Rücksicht darauf, daß Artikel 30 der alten Verfassung des DJGB die Zustimmung des Landesherrn zu Verfassungsänderungen der in Rede stehenden Art vorsah. Die preußische Staa sregierung stellte sich nun auf den Standpunkt, daß die Ge lehmigungsfragc sich nicht nach der angeführten Bestimmui g der alten Verfassung des DJGB., sondern nach Artikel 137 der Reichsverfassung entscheide, lieber die Auslegung von Artikel 137 aber bestanden Meinungsverschiedenheiten zwischen der Reichsregierung und Preußen, uni vor ihrer Behebung glaubte man, eine Entscheidung »t preußischerseits nicht treffen Sachen des pi können. II. Bald trat die Angelegener Reichsregierung nahm an ein wesentliches Interesse, des preußischen Landesverba dies durch ihren Vertreter grundsätzliche Stellungnahmi immer klarer und schärfer Prägung in der Erklärung e 1926 (Drucksache des Reichet Reichsregierung gegenüber dieser heißt es: „Die durch Artikel 137 schäften öffentlichen Recht lichen Verbände sind jede tf Reichsverbandes it in ein neues Stadium. Tie Schaffung des Reichsverbandes chon auf der Gründungstagnng ijdes vom 25. Juni 1922 ließ sie klären. In der Folge trat die von der sie dabei ausgiug, hervor. Sie hat ihre formelle halten, die unter dem 16. März ages 1924'26, Nr. 2092) die m Reichsrat abgegeben hat. In Abs. 5 Sah 3 RV. zu Körvererklärten religionsgesellsch.iftälls insoweit, als sie Reichsverbände sind, Körperschaften des öffentlichen Rechts des Reiches." Dies bedeutete die Inanspruchnahme der Zuständigkeit des'Reiches in Fragen des Reichsverbandes. | Bei den Verhandlungen, die mit den Vertretern lies; Rcichsinnenministeriums im Laufe der letzten Jahre geführt , worden waren, hatten diese wiederholt die Erklärung ab- | gegeben, daß die Reichsregierung bereit sein würde, dir Aneikcnnung des Reichsverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechtes auf der Grundlage der Beschlüsse vom 23. Januar 1921 auszusprechen. Als nach der im Jahre 1922 erfolgten Konstituierung der Organe des preußischen Landesverbandes die Verhandlungen mit der Reichsregierung wieder ausgenommen wurden, gaben die Regierungsvertreter einer Abordnung des Ausschusses des DJGB. die Erklärung ab, daß auf Antray die Reichsregierung bereit sein werde, binnen kürzester Frist die Anerkennung des Reichsverbandes auf der Grundlage der Beschlüsse vom 23. Januar 1921 auszusprechen. Zum zweiten Male stand das deutsche Judentum unmittelbar vor der Erfüllung seiner Wünsche nnd^ Hoffnungen, soweit die äußeren Gewalten in Frage kamen. Zum zweiten Male liefen die Dinge sich fest durch Hemninngen von jüdischer Seite. Die zur Anerkennung des Reichsverbandes bereite Reichsregierung wurde bestürmt, die Entscheidung auszusetzen. Sie tat dies nicht ohne unter dem 24. April 1926 schriftlich die Erklärung äbzugeben: „Eine vorläufige Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, daß in der auf dem 15. Gemeindetag am 23. Januar 1921 beschlossenen Verfassung an sich eine allgemeine und brauchbare Grundlage für die Verbandsbildung nach Artikel 137 Abs. 5 Satz 3 der Reichsverfassung gefunden werden kann." IV. In der Zwischenzeit hatte die preußische, Staatsregiernng 1 Forderungen angemeldet. Während sie — wie ' oben dargelegt — gegenüber dem im Jahre 1921 ausdrücklich gestellten Antrag, die beschlossene Verfassung auf Grund des 8 30 der alten Satzungen zu genehmigen, den letzteren mit Rücksicht auf Art. 137 RV. für gegenstandslos erklärt hatte, erhob sie nunmehr, nachdem das Reich die Zuständigkeit aus Art. 137 RV. für sich in Anspruch genommen hatte, den Anspiuch der Zuständigkeit auf Grund der alten Satzungen des DJGB. Um diese neuen Schwierigkeiten zu beseitigen, wurden erneut die Verhandlungen mit der preußischen Staatsregierung ausgenommen und diese vor die Frage gestellt, ob sie irgendwelche Bedenken haben würde, falls ein entsprechender Antrag gestellt würde, die Genehmigung zu. erteilen. Die Frage wurde verneint und im Gegenteil der Bescheid erteilt, die preußische Staatsregierung habe ein leb- Haftes Interesse an der Durchführung der Beschlüsse vom 23. Januar 1921. Irgendwelche rechtlichen Schwierigkeiten lägen nicht vor, und die Regierung sei bereit, binnen kürzester Frist die Genehmigung auszusprechen. Zum dritten Male stand das deutsche Judentum unmittelbar vor dem Ziele. Zum dritten Male ergaben sich Hindernisse von jüdischer Seite. Es wurden der Regierung gegenüber rechtliche Bedenken geltend gemacht und stimmungsgemäß betont: der im Jahre 1921 beschlossene Reichsverband entspreche nicht mehl dem Willen, des deutschen Judentums. Ueber die rechtlichen Bedenken, die zu entscheiden die Regierung allein imrernspretfrAnlagen jedes Systems Vollautomatische Anlagen, Reihenschaltungs-Anlagen Glühlampen-Zentralen. Haustelephon-Anlagen n höchster Vollendung In Kauf und Miete fahren aus Dresdner Prtval-Ielefon-Ceielllchall Ca-h-B. 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