Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 2 (1926-1927)
- Issue
- 2 (28.6.1926)
- Date
- 1926-06-28
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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Seile 2 (SemctubcbLali der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden erlitten haben, weint um seine geschwundene Hoffnung. Aber ist die Hossnnng denn ganz vernichtet? Israel könnte nickst ohne Hossnnng leben. In den Drauergebräuchen des 9. Aw soll ein ganz kleinerTon d^r Festesfreude anklingen. Einstens ivird am 9. Aw, so tröstet uns. der fromme Glaube, der Messias geboren werden, der die uralten Hoffnungen erfüllen, der die Liebe auf Erden bringen, der die Menschheit zum Frieden fuhren wird. Tann wird zum Inbeltage werden aei Tag der uralten Silage. An jenem Tage wird sich dann erfüllen das Trostwort des Psalmisten: „Die in Tränen säen, werden in Jubel ernten." Darum kommt auch det Monat Aw, der so viel Elend über Israel gebracht hat, nicht ohne Gabe zu uns. Er gleicht einem liebenden und ttöstenden Later, der durch Erinnerungen mahnt, durch Hoffnungen yufrichtet. Trotz aller schmerzlichen Erinnerung gibt er uns Trost, erfüllt er lins mit Lebensmut. Sein Name.rm Munde jüdischer Menschen ist darum „tröstender Aw" „Menachem Aw". Die Juden in Sachsen während des Mittelalters Bon Woldemar L i p p e r t Wir beginnen heute mit dem Abdruck eines Aufsatzes des " Direktors des sächsischen Hauptjtaatsarchivs, Herrn Geheimrat Tr. Woldemar Lippe rt, den der Verfasser uns für unser Gemeindedlatt in freundlicher Weise zur Verfügung gestellt hat. Ter hier mit kleinen Weglassungen veröffentlichte Aufsatz — die Arbeit eines christlichen Autors bietet einen wertvollen Beitrag zur Geschichte der Juden in Lachsen und stellt eine bedeutsame Ergänzung der Arbeiten jüdischer Autoren dar. Das erste airsführlichs Zeugnis über die Stellung der Juden in Meißen-Thüringen ist das bekannte Privileg Heinrichs des Erlalichten, das gelvöhnlich dem Jahre 1265 zugeschrieben ivird, während es der erste (Geschichtsschreiber der sächsifckleu Juden, .st. Sidori (Pseudonym für Isidor staim), ' ins Jahr 12-15. verlegen will. Aber nieder er noch Alphonse Levy hat aiichginr den Versuch zu einer kritischen Festlegung des 'Tcinments gemacht, während Leicht in feinem Aufsatz über die Juden zu ^Meißen bereits die Hauptgesichtspunkte betont tßu Tie wichtige Urkunde ist undatiert, gibt aber eine Reihe von Zeugennamen, die nicht zu 12-15, wohl aber in die Oller Jahre paffen, so -Hennann von Lobdeburg, Burggraf ^Johann von-Wettin, Truchseß Albert von Borna, Kämmerer Heinrich von Gnandstein, Ulrich von Maltitz. Noch enger ist durch die Mitnennung des Probstes Witego der Termin zu begrenzen, der 1263 bis 1260 als Protrmotar (— Kanzler) Chef der markgräflichen stanzlei war und 1266 bis 12I!3 Bischof von Meißen wurde, der Erbauer unseres ' jetzigen Meißner Domes. In dje Jahre 1263 bis 1206 ist also mit Sicherheit Heinrichs Iudenprivileg anzufetzen. Tiefes Privileg ist für die Juden außerordentlich günstig. Es stellt sie rechtlich den Ehristen gleich: denn wenn ein Christ gegen einen Juden klagt, wiuß er als Zeugen zwei Juden und einen Ehristen stellen,^ wie umgekehrt der gegen einen Christen klagende Jude zwei Christen und einen Inden stellt, also stets zivci von der andern Religion und einen von der eignen, und zwar sollen alle Zeugen guten Leumundes und ' wahrhaftig sein: auch soll jede Partei nach ihren religiösen Vorschriften den Eid leisten, die Ehristen nach ihrer Weise, der Jude auf sein heiliges Buch, d. h. auf die Thora, die in der Synagoge aufbewahrten Gesetzesrollen. Wir finden also hier keine Spur von dem audenvärtS oft beliebten, z. Tgnaleuden, z. ,T. "verhöhnenden Beiwerk, z. B. der französiick>cu Rechtsguellen, daß er einen Tarnenkranz auf bein stopfe und um die Hüften einen Tornenzweig habe, oder des Schwabeittpiegtzls, daß er auf einer Schweinshaut stehen soll. " Das thüringische Rechtsbuch nach-Tistinktiosten (11. Jahrhundert) verstärkt, dieses Attribut noch durch den Zusatz, daß die Schwcinshhut in Lammblut getaucht sein sollte. Nach schlesischem Recht soll der Jude bei der Eidesleistung nach Lsten gewendet auf einen dreibeinigen Stuhl gestellt werden: fällt er dabei herunter, fy zahlt er jedesmal eine Buße: mehr als dreinral darf er aber nicht herunterfallen, sonst hat er sein Reckst verwirkt. Von alledem hält sich Heinrichs Anord- ' innig frei, wie! wir ebensowenig eine Bestimmung iiber das Tragen besonderer Abzeichen an der Kleidung (gelber Flecke, des spitzen Judenhutes, u. a.) finden. Tic geschäftliche Tätigkeit det Juden war fast ausschließ-'' lick, auf Geldgeschäfte, besonders. Geldverleihen, beschränkt. Ten Christen war eigentlich das Geldverleihen auf Zinsen, der,Wucher, verboten, es kam gelegentlich auch vor, im übrigen aber half man sich da auf andere Weise, indem man Einkünfte und Nutzungen verschiedenster Art verpfändete, deren Ertrag den Gläubigern zugute kam: der Zinsfuß belief sich dabei durchschnittlich während des Mittelalters auf zehn Prozent. Ten Juden dagegen >var direkter 'Geldwucher gestattet. Konzessioniert durch die weltlichen Obrigkeiten, unter denen sie lebten, wandten sich die Juden dem Geldunis Pfandwucher zu, und zwar zu einem recht hohen Zinsfußes In Markgraf Heinrichs Urkunde ist über den Prozentsatz nichts gesagt; später finden wir jn unseren Gegenden (z. B. in der llrkunde der Markgrafen Friedrich, Balthasar und Wilhelnj von 1568) für das Schock Groschen wöchentlich Yv Groschen) das gibt also jährlich auf.60 Groschen 26 Groschen, d. h! 13 Y» Prozent, und zwar als landesherrlich genehmigten Satzder nicht überschritten werden sollte: es mag also wohl vori gekommen sein, daß mehr versucht wurde (anderwärts kominl gelegentlich einmal auch weniger, oft aber mehr, selbst bis zu 86P:; Prozent vor). 43fch Prozent aber ist der Normals satz, der sich vom 13. bis 15. Jahrhundert in den verschieden^ sten Gegenden Deutschlands findet. Ter Jude lieh meist auf Pfand, und da nian seine Tätigkeit bei dem Mangel besserer Krediteinlichtungen als notwendiges und unvermeidliches Uebel betrachtete, erleichterte man das Pfandnehmen in lveitgehender Weise. Er war nicht gehalten, sich um die Herkunft der Pfänder zu kümmern und bei der Pfandnahme Zeugen zuzuziehcn, er lvurde daher leicht zum Diebshehler. Bei Lachen, die als gestohlen bei einem Juden zurückbeansprucht wurden, galt dessen Eid, daß er sie als Pfand genommen habe, mehr als die eidliche Versicherung des Besitzers, daß sie ihm gestohlen seien; hatte er Zeugen für die Pfandnahme, io brauchte er nicht einmal zu schwören. >Nnr bei Kirchenfachen, goldenen Gefäßen, Paramenten, Gewändern bedarf es für die Verpfändung der Zuziehung von Zeugen. Will jemand ein Pfand einlösen, das dem Juden durch Brand, Tiedstahl oder sonst abhanden gekommen ist, so sollen von dem Tage an keine Zinsen mehr anflaufen, und der Jude scll dem Christen das, was das Pfand nach eidlicher Aussage mehr wert war als die Pfandsumsue, herauszahlen. Wer gegen einen Juden klagt, muß die jflage beim besonderen Judenrichter in der Synagoge Vorbringen. Fälle, die nicht spezialisiert sind, werden der Entscheidung des Landesherrn Vorbehalten. Das ganze Privileg atmet den Geist der Milde, so daß den Juden damals in Heinrichs Landen ) relativ eine Art goldenes Zeitalter beschieden war, vorausgesetzt, daß es gelang, die gnädigen Gesinnungen des Fürsten auch zur Geltung zu bringen und sich nicht die harte Wirklichkeit, verkörpert in. dem Haß und Abscheu von Geistlichkeit, Adel, T.BIENERT HAFENMÜHLE HOPMUHLE ORIGINAL MUHLBN PACKUNG KAISER I HART AUSZUG! WEIZEN MEHL | GRIESS ORIGINAL MUHLKN PACKUNG I