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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1926-03-28 · 11 (28.3.1926) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
1 (1925-1926)
Issue
11 (28.3.1926)
Date
1926-03-28
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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Nr. > 1 (»i incihbebIn11 bcr 'sirocIitiidien 91 c 1 iflionsfle 11teiitöc Treiben :cilc Bestimmung betraf eben zugestandcn. die Statuten gcrlichen Pflichten bas religiöse Bekenntnis kein.'ii Abbrud) tun dürfe. Tas bebeutet c* also, wenigstens formell, die Anerkennung der Juden ah gleichberechtigte Bürger. Tic Lage der israeliti chen Religionsgemcindc i.n Staate änderte fid) aber auch ui cht bitrdi dieses Gesetz, denn diese and) nur die Stellung des c i» zelnen Juden als «tartsbürger. Tic ifraclilifchen Rcligionsgefellsdiaftk» wurdet damit nid,t als gleichberechtigt anerkannt. In der Iolgezcit aber lvurde den israelitische» Gemeinden die Eigenschaft juristisdici Personen der össcntlidicn Redits der Gemeinden zu Tresdcn, Leip zig und Chemnitz — inzwischen war die Iuzugsbeschränkung ans Tresden und Leipzig aufgehoben — wurden vom Ministerium des Kultus und öffentlichen Untcrridits gcnehinigt, Geseyc aus dem Jahre ft 70 gaben den Religionsgcmeindcn zu Tresdcn und Leipzig nas Recht, die bürgerliche Beglaubigung von Geburten hin ichtlich der im Königreich Lachsen ficti aufhaltenden Israeli en vorzunehmen. Tarübcr hinaus hat in den späteren Jahren der sächsische Staat wiederholt zugunsten des isracli ischeu »ultus im Staatshaushalt, plan Mittel eingestellt, . sic dann cntsprcd;end verwendet wurden. Tie mehr und mehr zunehmende Anerkennung der israelitischen Religionsgemeinschaften im öffentlichen Leben führte dann auch dazu, daß der Staat gestattete, daß die durch die Statuten festgesetzten Gcnteindcabgabcn von den Mitgliedern gegebenenfalls mit staatl cher Gewalt beigctricben werden kennten. Bon besonderer Bedeutung für die rechtliche Stellung der israelitischen Religionsgen einden in der Icit vor dem 2h>clt« kriege ist dann noch ein «besetz vom 29. Juni 1004, durch welches die Verhältnisse ler israelitischen Religionsgemcii'.- den des Königreichs Sachsen geregelt wurden. Tort ist vestinunt, daß die Aufsicht iber die israelitischen Gemeinden in erster Instanz von den unteren Verwaltungsbehörden, d. i. vom Stadtrat bzw. »er Amtshauptmannschaft, geführt wird, daß dagegen das Ministerium des Kultus und des öfscntlid'.cn Untcrridits ^beraufsichtsbehörde sei. Ter Genehmigung der, Lweraussic itsbehörde bedurfte es zur Anstcllung von Rabbinern und Religicnslehrcrn, zur Erbauung und Einrichtung von. Synagogen und sonstigen Gebäuden für gottesdienstliche Zweck: sowie zur Anlegung und Säkularisation von Begräbnis ilätzen, zur Ausnahme von An leihen, zum Annnd Verkauf von Grundstücken sowie zu deren Belastung. Tie Revolution schließlich hat jede unterschiedliche Behandlung der christlichen und der nichtchristlichen Bekenntnisse beseitigt. In der Rcichsverfassung vom I I. August 1910 sind alle Konfessionen gleich behand'lt. Artikel 13', der Reichs lerfassung bestiiiimt, daß alle Be wohner des Reiches volle Klaubens- und (gewissenssreihcil genießen. Wenn die Berfa,sung dieses Rcd;t allen Bewoh ncrn zugcsteht, dann beschiänkt sic es nidst nur auf die An gehörigen des Teutschen Reiches. Tas Recht der. freien Religiöusübung steht vielmch: sowohl Teutschen als and) Aus ländern und staatenlosen, die innerhalb des Reichsgebiete» ausäsig sind, zu. Allerdings wird diese volle Glaubens- und Gewissensficiheit ^dahin eingeschränkt, daß bcslimml wird, das; die allgemeinen Staatsgesetze unberührt zu blejben haben. Tas bedeutet aber nur die selbstverständliche Bestim mung, daß die Religio» Freiheit nicht dazu mißbraucht werden darf, die Redstc odir Interessen derwsseutlichen Ordnung zu gefährden und zv durdikrcuzcn. In Artikel 136 der Re chsverfassung,wird bestimmt, das; die bürgerlichen und staatslürgerlichen Rechte und pflichte» durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt! noch beschränkt werden unl daß der Genuß bürgerlicher unk» staatsbürgerlicher Rechte sowie die Iiilasjung zu öfsenllidien Akmiern -unabhängig sind von dem religiöse» Bekcuulnis. Tie Stellung des Menschen zur Religion, die Iiage also, zu lvelchcr Religionsgcscllschaft er sich vekennt, oder ob er den Ins-ammcnhang mit einer Religionsgesell, sdiast überhaupt ablchnt, ist für seine Stellung als Staat bürgcr sonad; völlig bclairglos. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren, und die Behörden haben nur insoweit das Red'.t, nach der Zugehörigkeit zu einer Reljaionsgcscllschast' zu fragen, als davon Rechte n»o Pilichlen abhängcn oder eine gesetzlich angcordnete statistische Erhebung dieses erfordert. Es.braucht also niemand einer Behörde Angaben über seine religiöse Ueberzeugung sowie' über seine Zugehörigkeit oder Richtzugchörigkcit zii einer Konscssion zu machen. Nur in einzelnen Iällcn, z. B. bei der Einschulung von Lindern in eine Bekennlnissdiulc, bei der Beranlagung zur Kirchensteuer, bei der Bestellung zum Vormund, bei einer allgemeinen Volkszählung, wenn wirk lich ein elementares Interesse an der Feststellung der In grhörigkcit zu einer bcslimmlen Religionsgpscllsd;ast besteht, können die Behörden cnlsprc-chend: Angaben verlange». Leiter bestimmt die Verfassung, und zwar in Artikel 137. daß keine Staatskirchc besteht. Es ist also eine völlige Trennung von Staat und Kirche durchgesührt. wüh rcnd bis zur Weimarer Bersassung, besonders bei den. evau g« lisdn'ii Landeskirchen, eine enge Verbindung zwischen slaat und Kirche bestand. , Ten Reljgicnsgesellschaflen wird'das Recht zngcstanden, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten, ihre Acmtcr ohne Mitwirkung des Staates oder der bürger leche» Gemeinde» zu verleihe». Es fällt damit bei den christ lickeeu Rcligionsgemcinsd,aflen das Recht der Landesherren, der Patrcnatshcrrcn nsw. weg. geistlid;e Aemter zu besetzen, für die israelitischen Religionsgemeinschaften das durch Ge setz vom 29. Juni 1904 bestimmte Genehmigungsrccht des Kiillusministeriiims bei der Anstellung von Rabbinern, Reli givnslchrern ustv. Tie Selbständigkeit, die die Bersassung, den Religio»? gesellschastcn gewährt, bezieht sich nur aus die Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten. Es ergibt sich sofort die Irage, was unter den eigenen Angelegcnhci)eu der Reli gionsgcsellschaft zu verstehen sei. Eigene Angelegenheiten der Religiou^gesellschaft sind die ienigcn, die in Zweckbeziehung zu ihrer Ausgabe stehen. Reli aion und religiöse Gesinnung zu pslegen. Teshalb füllt alles i» den Kreis ihrer Angelegenheiten, was diesem Zwecke diente Ta; sind also nidit nur diejenigen Akte, die unmittelbar eine religiöse Handlung darstellcn oder religiöses Leben erwedcn sotten, sondern auch alle die, welche nur die äußeren Voraussetzungen fiir jene schassen, wie z. B. der Bau und di" Erhaltung des Gotteshauses. Eine Möglichkeit für den Staat, auf die Rcligivnsgesell schastc» Einfluß zu nehmen, besteht nur besd;ränkt. I Tic Religicnsgestllsd'.asten sind bei allen, ihren Maß nahmen durd) die für alle gellenden Gesetze gebunden. Tas bedeutet, daß die einzelne religionsgesellschastlick c Handlung niiht gegen ein solches Gesetz verstoßen und der einzelne religionsgcscllsd'astliche Willenscntschluß nicht aus eine» solchen Verstoß hinzielcn darf. Ein Berbot von Beschlüssen, deren Ausführung eine Gcsetzesvcrlcyung darstcllen würde, durd; den Staat ist also wohl möglidi, insoweit steht dem' Staat auch ein Aufsicht-recht zu. Tenn ohne Aufsicht über die Religionsgescllschaften hat ja der Staat gar nicht die Möglichkeit, fcstzusteliin, ob eine RcligionSgcsellschaft bei der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten die Schranken des für alle geltenden Gesetzes eingchalten hat oder nicht. Tic Rcichsverfassung bestimmt schlicßlidt noch, daß die Retigionsgescilschasteg. ' die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt sind, auf Grund der bürgerlichen Hauptgeschäft: Dresden-N., Alaunst^. 13 Fernruf 11164 Olfenbacher Lederwaren Vamiaer Ihm » IHnllfAr Vorxala«r «hh laiaralMohaHea I PlllllliUV laicraiete’baiie» 10 Prozeat Rabatt Jt 1 UlllilVJ io Proieaf Rabatt Z weiggesch.: -Dresden-A. Amalienstr. 24 (Amalienhof). Fernruf 15084, 18631 i

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