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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1926-01-29 · 9 (29.1.1926) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
1 (1925-1926)
Issue
9 (29.1.1926)
Date
1926-01-29
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 Gemeindebtatt der Israelitischen ReligtonSgemeinde Dresden Nr. 9 erklärlich. Auch aus einem anderen Grunde handelt es sich ... um ein strafbares Vergehen; ich halte das Vergehen für groben Unfug. Wenn das, was hier vorgesallen ist, kein grober Unfug ist, und nicht, sobald es zur Kenntnis kommt, als grober Unfug bestraft wird, so weiß ich nicht mehr, was überhaupt grober Unfug sein soll." Das war im Jahre 1908. Mir ist seitdem kein einziger Fall zur Kenntnis gekommen, in dem ein preußisches Gericht wegen dieses skandalösen Treibens eine Verurteilung ausgesprochen hätte. Diese „Rechtsnot" ist deshalb um so niederdrückender, rlls meines Erachtens eine rechtliche Nachprüfung, zweifelsfrei ergibt, daß hier außer den' von Herrn Tr. Struckmann damals genannten Verfehlungen auch ein Vergehen gegen § 130 des RStGB. vorliegt. Dort wird derjenige mit Strafe bedroht, der „in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätrgkeften gegeneinander öffentlich anreizt." Ein Blick in die Rechtsprechung des Reichsgerichts lehrt, daß sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Strafbestimmung hier gegeben sind. Da erwiesenermaßen sowohl auf Borkum als auch in den anderen Bädern es stets nur ein Teil der Badegäste ist, der durch das öffentliche Singen dieses Liedes den anderen Teil der Badegäste und die Inselbevölkerung zu Gewalttätigkeiten anreizt, da ferner das Reichsgericht schon längst Christen und Juden als „Klassen der Bevölkerung" im Sinne dieser Sträfvorschrift anerkannt hat, scheint mir irgendein Zweifel an der Anwendbarkeit nicht möglich. Ich will gar nicht die Fälle aufzählen, in denen es durch das Singen dieser Lieder und im Anschluß an sie tatsächlich zu Gewalttätigkeiten gegen Juden oder jützjsch aussehende Mitglieder des Publikums gekommen ist. In dem Protokoll der erwähnten Herrenhaussitzung vom 31. März 1908 und der Landtagssitzung vom 6. Ottober 1921 findet sich hierffir eingehendes Material. Aber selbst, wenn es niezu solchen Ausschreitungen gekommen wäre, hätte memes-Erachtens die Staatsanwaltschaft schon längst gegen dieses Treiben einschreiten müssen. Das Reichsgericht sagt nämlich hierzu in einer Entscheidung im 34. Bande: „Tie Klasse, die das Opfer der Gewalttätigketten werden soll, zu denen angereizt wird, kann sich in den Enipfin- . düngen geschützten, befriedeten Zusammenlebens auch dann beunruhigt fühlen, wenn die Anreizung auf un7rucht-, baren Boden fällt." Also: Selbst wenn die Anreizung auf unftuchtbarcn Boden fällt, liegt nach dem Standpunkt des höchsten deuffchen Gerichts eine strafbare Handlung vor. Sehr oft wird nun aber der Fall auch sü liegen, daß die durch das Borkumlied und ähnliche Poetischen Erzeugnisse aufgereizten Badegäste ihrem polttischen Betätigungsdrang, den sie auf diesen Inseln mangels geeigneter Objekte nicht sofort befriedigen können, erst nach ihrer Rückkehr in die HeimatSvrte chren jüdischen Mitbürgern gegenüber durch Gewalttätigkeiten Luft machen >verden. Es wird also dortem Gefahrenherd geschaffen.! dessen Bedeutung sich erst später auswirtt. Auch für diesen i Fall hat das Reichsgericht ausdrücklich anerkannt, daß dieser | verspäteten Auslösung des Klafsenhasses die Anwendung der i Strafbestimmung des § 130 nicht im Wege steht. Es heißt in - einer anderen Entscheidung: „Der öffentliche Friede .,. ..ist schon gefährdet, wenn! durch die Anreizung die Gefahr begründet wird, daß zwar! nickst sofort, aber doch bei einer sich darbietenden Ge-! legenheit, bei irgendwelchem den Ausbruch von Gewalt- : tätigkeiten begünstigendem Anlasse die aufgereizte Bevölkerungsklasse zu Gewalttätigkeiten gegen die andere Klasse; schreiten werde." ' Und trotz allem hat sich meines Wissens bisher noch kein, Staatsanwalt gefunden, der! die Anklageerhebung wegen j dieser Vorfälle durchgesetzt hättet Liegt es da nicht allzu nahe, aus diesem Anlaß die gleichen resignierenden Betrachtungen! anzustellen, die das christliche Herrenhausmitglied Dr. Struckj mann am Schlüsse seiner bereits mehrfach erwähnten Herren- , hausrede den erlauchten Mitgliedern des Herrenhauses vor hielt und die lauteten: „Nun, meine Herren, konfmt man hier'unwillkürlich zu der Frage: wie würden sich wohl die staatlichen Organe verhalten, wenn das, was hrer i*n Juden gegenüber aufgeführt wird, Katholiken oder Protestanten gegenüber-aufgeführt würde? Wenn in einer Katholischen Gegend die Protestanten aus dem Lande vertrieben würden, so würde doch die Polizei keinen Anstand nehmen dürfen, alsbclld dagegen aufzutreten. Und das gleicht würde der Fall sein, wenn in einem protestantischen Lande gegen Katholiken so verfahren würde, da würde die Polizei sehr bald diesem Unfug, dieser Verhetzung ein Ende machen. Nun ist mir allerdings gesagt worden, hier handle es sich nicht um die Religion, sondern um die Rasse. Meine ' Herren, was die Rassenfrage betrifft, so stelle ich dje Frage: würde es sich um Franzosen, um Polen handeln oder auch um Japanesen oder Chinesen, glauben Sie, die Polizei dürfte das zugeben? Tann würde sofort der Herr Reichskanzler aus internationalen Rücksichten eingreifen und fordern, daß einem derartigen Unfug und einer -solchen Gefährdung des Friedens vorgebeugt würde. Hier aber handelt es sich um deutsche Mitbürger. Meine Herren, sind die etwa weniger als die Franzosen oder die Japanesen oder die Chinesen? Was über letzteren recht fft. wird den deutschen Mitbürgern billig sein. Und die Frage wird keiner von Ihnen, meine Herren, verneinen, daß, wenn es sich um die Angehörigen von mir genannter Raffen gehan * KOHLEN * Inh.i TSl.l »I» Brwnnstoff - Vsrtrlsb Siegfried Plonk« 47 » PMnrMraB« IS Tnl. » >wskl ■ IM47 Serrestrafie 5/7 ■Hi j » ♦ WnMMiil« SO — AarisfauhaftMteN« KroaffiMaapM* ♦ * | WnMMiil« 20 — AahMnlMili KmntaMwWi PMiiAnAUTAaumwHiH

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