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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1925-10-28 · 6 (28.10.1925) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
1 (1925-1926)
Issue
6 (28.10.1925)
Date
1925-10-28
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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reite S iemeindeblatt der Israelitisch enReligionsgemeinde DreSd!N Nr. 6 2lus vergangenen Jetten Fortsetzung der Artikelserie .Aus alten Akten" Von Emil Lehmann lll. In den nachfolgenden, Dresdner Ratsakten entnommenen Schilderungen spiegeln sich die Geburtswehen und die Kindheitsja ire — auch Pie Kinderkrankheiten — der Israelitischen Religu nsgemeinde Dresden. Tie Vorgeschichte der Juden in Tre!den und die ersten Anläufe.zur Gemcindedstdung sind in der-Schrift des Herausgebers: .Ter polnische Resident Bereut Lehmarm, der Stammvater d.er Israelitischen Reli« gionsg uneinde zu Dresden (Dresden und Leipzig, E. Pierions Verlag)" dargestellt. Sie berichtet über den Grundstein; diese glätter erzählen von demGerüslund den Mühseligkeiten derBc uzeit für den Tempelbau des Gemcindelebens — den Jetz'tle! lenden zur dankbaren Erinnerung an wackere Vorfahren zur gerechten Beurteilung früherer Tage, zur erhebend >n Vergleichung des Damals mrd Jetzt. Tie Entstehunl sgeschichte der Judengemeindcn und ihrer Einrichtungen ist ebensowohl kulturgeschichtlich wie praktisch vor Belang. indem sie ein Stück Selbstregimcyt aus Jetten dar. legt, d ie demselben wenig günstig waren, aus Kreisen, bei denen nan es nicht vomussetzt. Dil Juden als Gesamtheit fanden in Tresden ihre erste gesetzliche Grundlage in dem .Mandat, die Anzahl derer Juden und die Einschränkung ihres Handels betr." vom 16. AtPust 1746 (Cod. Aug. Cont. I. P. li p. 1165). Tanach waren nur die mit eigenhändig vom Churfürsten unterschriebenen Concesstonen oder mit Kammerpässen versehenen Juden geduldet, und zwar für den ihnen angewiesenen Ort und auf die in der Concession oder in den Pässen ihnen bestinum Zeit. Zuwiderhandelnde sollen mit Familien .fortgeschaffl". ihre 2 waren consiscirt werden (8 1). Die in Tresden zu dulderden Juden bedurften besonderer chursürstlicher Co:-.-, cessionm oder Sammerpässe. Sie hatten sich mit diesen oci dem 6 ouvernement, dem Justizamt. dem Stadtrath, der Grnerala:cise zu melden, sie auch ihrem Hauswirth vorzulegen, bei den sie auf vorher erwirkte obrigkeitliche Genehmigung zu wo Mn gedenken. Die Personen, die nicht in diesen Eoncesstoren bzw. Pässen namhaft gemacht sind, .sind von der Stadt abzutreiben". Jeder pribilegirte Jude hat »monatlich den Stand seiner Familie und seine Wohnung bei dem Gouverneitent, dem Justizamt, dem Rath und der Accise anzugebln, Stirbt der pribilegirte Familienvater, erlischt die Conce sion für die Familie. Handel, Hausiren mit Waaren und ä senil iche Gewölbe sind ihnen verboten ltz 3). Te: zweite gesetzgeberische Schritt war die .Judenordnung ür die Residenzstadt Dresden" vom 15. September 1772 (Cod. Aug. II. Cont. P. II p. 1453). Ihr Eingang enthält folgende Begründung: .Es hat -die in hiesiger Residenzstadt bis^anhero geduldete Judenschaft die ihr ertheilten Eoncessianes zum Theil dergestalt über, schritt m, daß sie unter dem Namen ihrer Kinder, Domestiquen rmd Gesinde, die größtenteils wiederum besondere Haushaltungen ausmachen, ganze Familien anhero gezog-m, wodui ch deren Anzahl also vermehret worden, daß die überhand genommene Menge sowohl dem Commercio überhaupt, als aich der Handlung treibenden Bürgerschaft nicht anders als zr m größten Rachtheil gereichen und es den Juden selbst an einem ehrlichen Gewerbe und hinlänglichen Mitteln zur Entrichtung ihrer Abgaben gebrechen muß," Von diesem Stank Punkt aus bestimmte die Judenordnung folgendes: Judei. werden in Tresden nur auf eigenhändig vom Churfürstet i unterschriebenes Teeret geduldet, andere Concessioncn sind c bgeschafft ($ 1). .Damitder Status nicht allzu beschwe lsih und die ungewisse Tauer des Aufenthalts nicht Dercnlassung zu Bevortheilungen" werde, soll die Eonccssion! nicht auf Widerruf ertheilt werden. Sie ist ohnehin Jedezn abzur ehmen, der sich unwürdig macht. Weiber. Kinder und l zwei unverheirathete Brot stehen (8 5). T'e dürfen keine Bedienten sind statt der Bedienten Bediente sind darin ausdrücklich zu l enennen (§ 2), und zwar die Söhne — gleichviel, ob verheira het oder nickt — solange sie in Haus und Kost der Eltern sind, die Töchter bis zu: Verheirüthung (8 4). und höchstens.. Bediente, die^wirklich in Lohn und Kinder und Bedienten ihrerseits halten (8 6). Sonstige Verwandte zulässig, doch darf der Hausvater arch die von chm beköstigte — kinderlose — Mutter, Schwiegermutter und unverehelichte Schwester bei sich haben (8 7). Wenn, ein Hauskind selbständig werden (Separat» oeconomia) odc r sich verheirathen will, hat es sein Vermögen nachzuweisen and besondere Concession nachzusuchen (8 8). Stirbt ein concessionirter Jude, erlischt die Concession, seine Witwe und Ksitder sind nach 3 Monaten .auszuschaft'en". Es ist verboten, daß ein Hausvater hier wohnt, seine Familie auswärts. Die Concession erlischt, wenn zwei Steuertermine in Rest siiw (8 9). Nur der Haus- Vater darf Handel treiben, Kindern und Bedienten wird di-' Waare consiscirt (8 10). Hausiren und offene Gewölbe sind verboten (8 11). Sie sollen nid sts Verdächtiges kaufen (8 12), nicht Sonn- und Festtags hc ndeln (8 13). Dtr beim Gouvernement verpflichtete jüdische Dolmetscher leidet beim Gouvernementsgericht Recht. Die Juden dürfen sich in stür« gerlichen Rechtssachen nicht an ihre hiesigen oder auswärtigen Rabbiner wenden (8 15) Weder eine Synagoge noch ein besonderer Ort zur Verrtchung ihrer jüdischen Zeremonien ist ihnen gestattet. Vielmehr muß jeder Hausvater solche mit den Seinigen in mö(lichster Stille verrichten (8 16). Die zum Rithus nötigen Personen bedürfen besonderer Concession, ebenso die Jnfbri ratoren, soweit einzelnen Hausvätern nicht mehr als zwei bediente gestattet werden (8 .17). .Damit auch eine gewisse Einigkeit und Ordnung unter der Judenschaft selbst Hergeste lt werde, sind hierzu von ihr, wie schon ehedem, drei Aelteste i der Deputirte zu wählen welche richtige Berechnung über Einnahme und Ausgabe ihrer Armengelder zu führen, nicht minder vor Dasjenige, was bei der Judenschaft in gemeinschaftlichen Angelegenheilen vorfällt, Sorge zu tragen, endlich auch diejenigen Juden, so sich ohne Concession etwa allhier niederlasscn möchten, oder sonst über Gebühr aushälten, bei dem Gouvernement und der Rathslogis-Expedition ft fort durch den Judenbestelle! — anzuzeigen haben." A s Judenbestellcr ist .ein unbescholtener, gesitteter und unei >ennütziger Jude auszusuchen", er erhält .für seine Bemlhung eine gewisse Vergütung zur Verhütung allen Bet ugs und Eigennutzes" .Irgendeine richterliche oder andre Gewalt unter den Juden" steht den Aeltesten nicht zst (8!l8) Die Hausväter haben allmonatlich bei dem Gouvernem^nt/der Accise-Einnahme und der städtischen Logis-Expedition i ihre Familie zu specificiren (8 19). Nichtconcessionirte Juden werden nicht geduldet (8 20). Auswärtige Juden, dis um Concession nachsuchen, haben Vermögen nachzuweisen (8 21). Reisende Juden bleiben nur so lange von der täglichen Personensteuer befreit, als sie wegen Sabbathz und Festtags an der Abreise und dem Handel behindert sind (8 24). Ein drittes Gesetz: das Resckipi .die zur Verminderung der in Dresden geduldeten Juden L" ergreifenden Maßregelt' betr." vom 19. Januar 1786 (Cop. Aug. a. a. O. S. 1J09) erzählt im Eingänge, daß ein Rjesci ipt' vom 3. August 1781 verschiedene Juden aus Dresden wegweisen wollte. Sie suchten .unter Beitritt der Aeltesten um fernere Duldung nach". Seit 1781 haben zur Ungebühr .auswärtige Juden ohne Concession sich eingeschlichen', Kinder concessionirter Juden geheirathel. Deshalb bestimmt das Rescript: 1. Kein Jude darf einen Bedienten oder Informator ohne obrigketlliche Genehmigung annehmen bzw ändern. 2. Erkranken fremde Juden hier, haben die Aelti sten dies zu bescheinigen. Sind sie genesen, müssen sie fort. 3. Wenn das Kind eines concessionirten oder connivendo gepuldeten Juden heirathen oder sich selbständig machen will, haben die Aeltesten und dc: Judenbesteller sofort Anzeige zu! erstatten. 4. Keine .Bett'!- Hauptgeschäft: Drjesden-N., Alaunstr» 13 Fernruf 11164 Offenbacher Lederwaren 2-(< J. Hfnikes gesell.: Dresden-A. enstr. 24 (Amalien- Fernruf 15084, 18631

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