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Gemeindeblatt der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg · 1930-03-14 · 3 (14.3.1930) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg
Volume
6 (1930)
Issue
3 (14.3.1930)
Date
1930-03-14
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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Nummer 3 Seite 4 Gememdeblatt der Deutsch-Israelitischen Gemeinh«. diese, wie wir sahen, automatisch. Und in diesem einen Falle ist es auch wichtig, daß deü Wähler die Ablehnung der ihm nicht genehmen Kandidaten deutlich durch Streichuug zum Ausdruck bringt, um jedes Mißverständnis zu vermeiden. <s„ Will er nämlich von den drei Kandidaten .4, 8 und C, die seine Partei nur aufgestellt hat, nur A wählen, so ge- , niigt es zwar, wenn er den Zettel A B C 23 abfljibt; denn dieser besagt deutlich, was der Wähler will: .. A soll meine Stimmen haben, 6 und C interessieren mich nicht." 9.: Diese Klarheit besteht aber nicht, wenn er 8 seine 28, oder - 8 'und I) je 14-. Stimmen geben will und im ersteren A B 28 c D A B 14 c D 14 FaJe A, im letzteren Falle A und C nicht streicht. Er tut daher gut, auf jeden Fall die von ihm abgelehnten Kandidaten auch ausdrücklich zu streichen. - 3 B C d 28 3 B C D 14 14 - Mil leiten, angehör Mängel Wähler ausiibeii Wie der hier vorgetragenen Aufzählung'sind die Möglicher unser Wahlrecht den wahlberechtigten Eemeindetgen verleiht, erschöpft. Eine Kritik dieses Wahlrechts — weder? wecks Hervorhebung seiner unbestreitbaren Vorzüge noch züm Zwecke der Offenlegung nicht wegzuleugnender — ist nicht Aufgabe dieser Zeilen, die lediglich dem eine Anleitung dazu geben sollen, wie er sein Wahlrecht kann. chann, wenn das Ringen der Parteien und der Kandidaten um die Stimmen ■ der Wähler vorbei ist, das Wahlresultat ermittelt wird, wie aus dem Willen der Einzelwähler sich langsam, langsam bei mühseliger Zählarbeit das Ergebnis zum D osaik des Eesaintwillens der Gemeinde-Wählerschaft formt, cuch das darzustellen, geht über unsere Aufgabe hinaus.. Aus der Derfaffung der Gemeinde. 8.» Da sl Repräsentanten-Kollegium. 8 34. Das Repräsentanten - Kollegium besteht aus 21 Personen. Wahlberechtigt sind alle männlichen und weiblichen am Tage der Wahl mindestens 21 Jahre alten Eemeindeangehörigen. Wählbar zum Repräsentanten-Kollegium sind alle männlichen und weiblichen, in die Wählerliste eingetragenen, mindestens 25 Jahre alten Gemeindeangehörigen, welche nicht Mitglieder des Vorstandes dir Gemeinde sind. 8 35. Die Wahlen sium Repräsentanten-Kollegium erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter entsprechender Anwendung des Re chswahlgesetzes vom 39. November 1918, jedoch mit folgenden Abweichungen: 8 3«. x ' Dch GemeiiHe bildet einen Wahlkreis? ' l>i Dip Aufgalen des Wahlkommissars besorgt der Vorstand oder ein vchi ihm gewähltes Mitglied des Vorstandes. Ob Stimmbezirke gebildet werden sollen, unterliegt der Bestimung der Wahlordnung (8 37). e) Die Wahlvorschläge dürfen 28 Namen enthalten und müssen von 50 wahlberechtigten Personen unterschrieben sein. il) Jeder Stimmzettel gilt für 28 Stimmen. Der Wähler kann auch mehrere Stimmen für dieselbe Person abgeben, indem der Name dieser Person entsprechend oft wiederholt oder die Zahl der für diese Person bestimmten Stimmen dem Namen beigefügt wird. Enthält ein Stimmzettel mehr als 28 Namen, so gelten die letzten auf dem Stimmzettel enthaltenen Namen, soweit sie die Zahl von 28 überschreiten, als nicht geschrieben. Enthält ein Stimmzettel weniger Namen, als er enthalten darf, so wird der Zettel in der Weise ergänzt, daß die auf ihm enthaltenen Namen in der aus dem Zettel ersichtlichen Reihenfolge so oft wiederholt werden, bis die zulässige Zahl erreicht ist. «-) Innerhalb jeder einzelnen Liste werden die einzelnen der Liste angehörigen Personen nach Maßgabe der auf jede Person entfallenden Stimmenzahl geordnet. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Reihenfolge beibehalten, in welcher die'Kandidaten auf der Liste vorgeschlagen sind. s> Die Namen der aus jeder Liste Gewählten ergeben sich aus der Reihenfolge, wie sie nach Maßgabe der Bestimmung unter e) für die derselben Liste angehörigen Personen festgestellt ist. 8 37. l Das Nähere über die Wahlen zum Repräsentanten-Kollegium bestimmt die vom Vorstande und Repräsentanten-Kollegium sestzustellende Wahlordnung. 8 38. Die Amtsdauer des Repräsentanten-Kollegiums beträgt 5 Jahre. Scheidet während dieser Zeit ein Mitglied aus dem Kollegium aus, so wird aus der Liste, der das ausgeschiedene Mitgued angehört, derjenige in das Kollegium berufen, welcher von den Nichtgewählten die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Wahlordnung für die Wahlen zum Repräsentanten-Kollegium der Gemeinde. I. Wahlrecht und Wählbarkeit. Wahlberechtigt sind alle männlichen und weiblichen, am Tage der Wahl mindestens 21 Jahre alten Eemeindeangehörigen. Wählbar zum Repräsentanten-Kollegium sind alle männlichen'und weiblichen, in die Wählerliste eingetragenen, mindestens 25 Jahre alten Eemeindeangehörigen, welche nicht Mitglieder des Vorstandes der Eeweinde sind. (8 34 der Verfassung der Gemeinde.) II. Wahlausschuß und Wahlkommissai^. Wahlausschuß ist der Vorstand der Gemeinde, Wahlkommissar das von ihm beauftragte Mitglied des Vorstandes. III. Wahltermin, Wahlzeit, Wahllokal. ■ Der Vorstand bestimmt den Termin und die Stunden der Wahlen und die Räume, in welchen die Wahlen stattfinden sollen. Er kann bestimmen, daß die Wahlen nach alphabetischer Sonderung der Wähler (Wadlgtuppen) in verschiedenen Wahlräumen stattfinden. I V. W ä h l e r l i st e. Die Wählerliste enthält den Ruf- und Familiennamen, das Geburtsdatum, die Wohnungs- und Eeschäftsadresse der Wähler in alphabetischer Reihenfolge, und bei Einführung von Wählergruppen die Angabe der Gruppe. Die Liste ist: spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin zur Einsichtnahme der Wahlberechtigten mindestens acht Tage lapg im Büro der Gemeinde öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher im Gememdeblatt und in den Mitteilungen der Gemeinde bekanntzugeben. Anträge auf Berichtigungen der Wählerliste sind bis zum Ablauf der Auslegefrift mündlich oder schriftlich beim Vorstand änzubringen und binnen vierzehn Tagen vom Vorstand zu erledigen. V. Wahloorschläge. Die Wahloorschläge sind spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin bei dem Wahlkommissar schriftlich einzureichen. Sie dürfen nicht mehr als 28 Namen enthalten und müssen von 50 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Schriftliche Zustimmung der vorgeschlagenen Bewerber zu ihrer Aufnahme in den Vorschlag ist beizufügen. * . Erachtet der Wahlkommissar einen zur Wahl Vorgeschlagenen für nicht wählbar l8 34 Absatz 2 der Verfassung), so wird sein Name unter gleichzeitiger Mitteilung an den Vertrauensmann gestrichen. Gegen die Entscheidung des Wahlkommissars

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