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Gemeindeblatt der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg · 1929-04-24 · 5 (24.4.1929) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg
Volume
5 (1929)
Issue
5 (24.4.1929)
Date
1929-04-24
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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.Seite 2 Gemeindeblatt bejc Deutsch - Israelitischen Gemeinde. Nummer 5 Das Wahlrecht zum Repräsenlanlen- Kollegimn -er Gemeinde. Die Erörterung im Repräsentanten-Kolleginm. Das Repräseütanten-KollegiuM ist in seiner Sitzung vom 10. d. M. der Anregung des Vorstandes, bei den Wahlen zum Repräsentanten-Kollegkum die ungebundenen Listen' und das Recht der Stimmenbeihäufung beizubehalten. gefolgt. Für die Einführung der gebundenen Listen sprach sich in Abwesenheit des Herrn Dr. Kalmus, Beweis, daß auch in der klassischen Zeit Peßach iso spät fiel wie jetzt, vag also ein Verstoß gegen das schomaur es ebauclesch hoo\yi\v nicht r>orliegen kann. Wer einen Zweifel hegt, ob die nach Hillels Kalender auf . Grund damaligen Synheörialbeschlusses stattfindenve Peßachfeier auch am rechten Termin , liegt, der verkennt das ganze Wesen der jüdischen Festtagsbestimmung. Es ist 3 das ein souveränes! Recht der jüdischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre höchste Behörde. Es ist ein so uneingeschränktes Recht, doch es selbst Gültigkeit hat, wenn es absichtlich. die Grundlagen der astronomischen Kalenderberechnuizgen autzer Acht läßt. „Ihr allein, seid' zuständig, Ihr allein, sogar wenn ihr euch irrt, ihr allein, sogar wenn ihr absichtlich falsch ansletzt. Die Neumondberechnung ist euch in die Hand gegeben,. nicht ihr in ihre", so sagt der Talmud wörtlich. Um das!an einem drastischen Beispiel vor Augen zu führen, erzählt er von -Rabbi Chija. dem Großen, der das Neujahrsfest .esst für den 31. Ellul plant und, als er den neuen Mond schon am Abend des 30. sieht, eine Erdscholle gegen ihn wirft und-sagt: morgen erst wollen wir dich heiligen, und du steigst jetzt schon auf." In immer erneuten Wendungein wird diele Absolutheit der Synhedrialbcschlüise inbetreff des jüdischen Kalenders illustriert. Das Weltgericht des Kpuscli biascliono rgird trotz aller Vorbereitungen ilt den Himmelssphären abgesagt, wenn das irdische Ues Dm bdn Termin nach Gutdünken abändert. Diese Vollmacht der jüdischen Gesetzesbehörde galt aber , nicht nur. solange man einen variablen Kalender besah und Monals- und Iahresanfang jedesmal neu filiert wurden, sondern sie gilt etzenio sehr für das auf theoretischer Berechnung aufgebaute, feile, durch das Hilleliche Sanhedrin geweihte Kalendersystem. Naiv ausgedrückt: gewissermaßen Gott, und die streüge astronomische Weltordnung haben ihre Souveränität an . »as ewige Volk abgetreten und diesem allein die Moedbestnnmung überlassen. Will man es philosophisch wenden, so! bedeutet es: unsere jüdischen Feste sind zwar 'Natur- und Erntefeste, sie sind aber zugleich historische und religiöse Erinnjrungstage. Dieses geistige Element wiegt in Israel mehr ass das der Naturbedingtheit. Die Festsetzung des Sanhedrin ist wesentlicher als die natürliche. Darum ward die Festsetzung der Monate und Iahre das große Band, das Letzte Zeichen der Selbständigkeit unseres Volkes, von unseren Weisen mit der Hingabe ihres Lebens verteidigt. Es hielt alle Juden des ganzen Weltalls mit den in Ierusalem., Iawne, Uscha und endlich in Sephoris tagenden obersten jBehörden zusammen. Alle mutzten von dieser - Zentralstelle i aus erfahren, wann sie ihre Feste zu feiern haben. Ab^r auch umgekehrt: die Zentralbehörden mutzten auf alle Teile des Galuth. Rücksicht nehmen und, wenn aus fernen Landen noch Iuden unterwegs waren, die nicht bis zum angeietzten Termin Ierusalem erreichen konnten, den Riisonneumond um vier Wochen verschieben.' oo ist bis heute, unser jüdischer Kalender das - unsichtbare Band, das uns mit dem unsichtbaren Sanhedrin als einer ewig lebendigen - 0' egenwart verbindet. Die ganze Eri inerung aber an die Gesetze der Petzachbestimmung als der Wiedervereinigung des ganzen Volkes, die Erinnerung an Chiskija, den König, der zum Pehachfest die unglücklichen zehn Stämme zurückruft, alles das erweckt in uns wiedc: den groben Gedanken an unsere Einhett und Zusammengehörigkeit. Nach wie vor sind wir das ein-e Volt mit einer Snnhedrialbehörde, die uns den Rinananfang festsetzt,. und in allen Synagogen künden wir in ihrem Aufträge,' wann Rausch Chaudesch ist. W i r reihen die Zeiten,, wir als Gottes Volk haben diese Vollmacht, den Alltag zum Feiertag, das gemeine Leben zur Höhe des religiösen Ideales ju heben. Wir sind die Pflanzer der himmlischen Kultur auf Erden, wir die Gestalter des Goltesreiches hienieden. Solange bei uns noch ein Sanhedrin besteht,' und es besteht solange als, seine Festsetzung unsere Feiertage bestimmt, solange dauert auch diese uns verliehene Vollmacht an. der sich in dem- Ausschutz sehr lebhaft für diese eingesetzt hatte, nur Herr Michaelis aus. Man könne die gebundenen Listen vielleicht für die Wahlen zu den Parlamenten verwerfen, wenn man nur Persönlichkeiten wählen wolle. Sje aus diesem Grunde bei den Wahlen zum Gemeindeparlament abzulehnen, liege aber kein Anlatz vor, da es fich ja immer nur um Listen mit wenigen Namen handle und die in den Listen vorgeschlagenen Persönlichkeiten im groben und ganzen den Wählern bekannt seien. Gegen die Einführung der gebundenen Listen sprachen die Herren Offenburg, Münden und Dr. Spitzer, ohne damit rückhaltlos für die Beibehaltung des bisherigen Rechtes der uneingeschränkten Stimmenhtufung einzutreten. Vielmehr empfahlen die Herren Offenburg und Münden den von Herrn Dr. Fränkel in der Nummer 2 des Eeiüeindeblattes empfohlenen — > von Herrn Dr. Fränkel selbst in der Ausschutzberatung wieder zurückgezogenen — Vorschlag, die Häufung der Stimmen auf einen Kandidaten auf 7 zu beschränken. Herr Offenburg hielt es für unzulässig, dah eine oerhältnismätzig geringe Zahl von Wählern die Wahl eines Kandidaten durch Vereinigung ihrer sämtlichen Stimmen auf ihn solle durchsetzen können. Herr Dr. Spitzer lehnte besonders die gebundenen Listen ab, weil es unverantwortlich sei, wenn einigen wenigen Männern das Recht gegeben würde, die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Kandidaten gewählt seinsollten. Die vorigen Wahlen hätten . die Stimmung der Wähler zu erkennen gegeben und den Beweis erbracht, datz ihr Wille ein anderer als der der Wohlkomitees sei. Für die Beibehaltung d e-s Rechts der Sti mjm e n h ä u - fung trat Herr Lisser ein. Fraglos habe die Stimmenhäufung ihre Bedenken. Anderseits befähige sie aber auch die Wähler. ' geeignete Leute an die Spitze zu bringen. Männer, die das Repräsentanten-Kollegium haben müsse, seien durch die Stimmenhäufung einsichtiger Wähler an die Spitze gebracht worden. -- Für die Verleihung des aktiven Wahlrechts an die Jugendlichen —l nur dieses war vom Vorstande beantragt — traten alle Redner ein. weil sie davon eine Aktivierung der Jugend und eine Erweckung ihres Interesses für die Gemeindeangelegenheiten sich versprachen, nur gingen sie in der Frage darüber, ob bereits den 21 jährigen das Wahlrecht verliehen oder ob ein mittleres Alter gewählt werden solle, auseinander. Herr Münden wünschte Herabsetzung des Wahlalters nur auf das 23. Lebensjahr, weil einerseits die in der Ausbildung stehenden Jugendlichen sich noch nicht mit Eemeindedingen befassen könnten, anderseits auch eine ganze Reihe von Jugendlichen sich nur vorübergehend in Hamburg aufhielten, so datz man von ihnen gar kein rechtes Interesse für die Gemeinde erwarten könne. Endlich setze die Eemeindearbeit auch diss Fähigkeit zu einem gewissen Verständnis für fremde An-' sichten und zur Rücksichtnahme auf sie voraus, die man von den Jugendlichen gar nicht verlangen dürfe. Auch Herr Feiner wollte die Jugend nicht mit einer zu frühen Verantwortung belasten. Das frühere Kollegium habe die Verleihung des Wahlrechts an die 21jährigen abgelehnt. Die Ereignisse der letzten Jahre gäben gewiß keine Veranlassung, jetzt einen anderen Standpunkt einzunehmen. Für die Verleihung des Wahlrechts an die 2 1 j ä h r i g c n sprach Herr Michaelis:'wenn die Jugend vielleicht auch radikal sei, jedenfalls zeige sie Interesse für die Ttzemeindedinge: die nur zeitweilig in Hamburg Ansässigen würden überhaupt nicht wählen. Auch Herr Dr. Spitzer war für das Wahlrecht der 21jährigen, die durchaus die erforderliche Erkenntnis besäßen. Gegen Herrn Münden erklärte er, nur die Gewählten hätten gegenseitige Rücksicht zu üben, nicht aber die Wähler. Herr Schindler forderte das Wahlrecht für die 21 jährigen gerade im Interesse der Erweckung des Verständnisses für die Aufgaben der Gemeinde. Man verlange von jungen Leuten sonst noch viel mehr. In, der Verleihung des Wahlrechtes liege ein hoher erziehlicher Wert. Herr Lisser stand aus dem gleichen Standpunkt: auch die anderen Großgemeinden hätten den 21 jährigen das Wahlrecht verliehen. Die Abstimmung ergab bezüglich der Listenwahl die Zustimmung des Kollegiums zur Beibehaltung des Rechts der Stimmenhäufung: für den Antrag des Herrn Münden: lVerleihustg des Wahlrechts an die 23 jährigen) stimmten' 7 Herren, für den Antrag des Vorstandes dev- Gemeinde: lDerleihung des Wahlrechts an die 21jährigen) 10 Herren. Da für den verfassungsändernden Charakter des Antrages gemäß 8 53 der Verfassung der Gemeinde Zweidrittel-

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