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Gemeindeblatt der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg · 1928-02-10 · 2 (10.2.1928) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg
Volume
4 (1928)
Issue
2 (10.2.1928)
Date
1928-02-10
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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Nummer 2 i Gemeindeblatt der Teutsch-Jsraelitischen Gemeinde Seite 3 stunde, i eine wahrhc Daß die Gemei nde nicht bereit war, in der Mädchenschule der zuständig m rabbinischen Stelle die Entscheidung über religiöse Fragin vollkommen zu überlassen, bewies sic weiterhin, als sie wegen eines von ihr selbst verlangten rabbinischen Gutachtens, dessen Befolgung sie "als unmöglich hinstellte, )ie BerhandluKgcn abbrach. Und hier sind wir denn, wie Herr Dr. Ka.lmus mit Recht besagt, am Kernpunkt dev Angelegenheit angclapgt. Ta seinen Ausführungen deullich zu entnehmen ist,! daß er einer jüdischeit Gemeinde das Recht. ,sogar die Pflicht zu spricht, wenn ihr besonder! Bindungen die Tnrchsühruilg einer rabbinischen Entscheidung unmöglichmachen, dcien Befolgung zu unterlcssen. so stellt er sich damit bewußt oder unbeivußt qus erhalt» des Rahmens her gesctz «treuen Weltanschauung. Eine Gemeinde, die sich eine derartige Anschauung zu ei>en macht, erklärt sich damit autzcrst gesetzestreue' .Schule selbst zü unter Forderusig zu ents 3 von Gssmeindeangcl i rigen unter gewissen Umständen vom Religionsunterricht müssen.^ Ist aber gesetzestrcu proklaiß orthodox geführt w der Gemeindeschule ausschliere» zu cs ne solche Gemcindeschule vfsßicll als ert und soll sie in jeder Hinsicht ftden, dann müßte auch auf tie Entscheidung des gesc «l streuen Rabbiners ein solche schluß vom Relig o kein Paragraph d«.!, sein. Aber waruinE jenen Ausweg zu ersten Erwiderung auch nach Herrn sollten, könnte der artige Selbständigksi Gemeinde gegeben Herrn OberrabbinW Es kann demn d i e s e z u e r f ü l In der Erwidec auch der Ohlsdorf soll erwiesen wer meinde die Notwl des Ooerrabbiners lich eingesetzt hattt nicht durchzudringep Vorgänge genau n Angelegenheit die hat, um einen Beh tum zu erwerben, notwendig erachtetk. dem Senate, ohne Oberrabbiners St< rechen. Es ist wohl mißlich. Frage. halten. Jedoch Winnen wir uns zunächst der ob denn wirklich ir dcm^ in Rede stehenden Fc^lle eine Unmöglichkeit vorg legen hat, das Gutachten des Herrn Oberräbßiners zu befolgen. Ter gesetzestreue Jude sieht es als seine selbst» erständlichc Pflicht an und isl es gewöhnt,^ auch untei den schwierigsten .Verhältnis en und mit den größten Opfern den Forderungen seines Religionsgesetzes restlis nachzukommen. Für ihn gibt cs. keine lUnmöglichkc ten", die ihn bestimmen^ können, die Vorschriften des Tjoragesetzes außer Acht zu lassen. Er verlangt auch von >er Gemeinde, der er angehört, daß sie alles njlternimmt. auch die größten Hindernisse, welche her Beachtung bei religionsgesetzlichen Borschris en und somit huch der Bejolgung aller Entscheide des zusändigen Rabbiners entgegci stehen. zu beseitigen.» Es ist, wie ich bereits in meiner ersten Erwiderung nachgewicsen habe, keinesfalls unmöglich. der!rn Frage stehenden rabl inischen Kinder r Ausnsunterricht stattjinden könnn und Gemeindeverfassung würde in Wege weigert sich die Gemeinßcverwaltung. wählen, den ich bereits in meiner z:zeigt hatte. Wenn Prcstiger-ücksichten Dr. Kalmus völlig ausgeschaltet sein vereinigten Mädchenrealschule eine dcri bei aller Wahrung der Rechte der verden, daß den Forderungen des i leicht entsprochen werden könnte, ach von eilt er U n m ö g l i h fei t, ejii, nicht dix >Rede sein. : ng des Herrn Tr. Kalmus wurde Fviedhofsstreit berührt. Aus ihm daß bereits, damals für die Genßigkeit vorlag, von dem Entscheide tern s. A., für den sie sich nrsprüngabzuweichen, weil sie beim] Senat vermochte. Wenn man die damaligen prüft, so zeigt sich, daß auch in dieser < Gemeinde njcht alles restlos versucht übnisplatz zum vollen freien Eigenwie sie es iw Anfang selbst für' ■ Sie führte; bie Verhandlunäen mit sich aus ein Gutachten des Hamburger r n s. A. oder ein anderes rabhmisches ie i ach Gutachten zu stützen, machte auch späterhin von dem Anerbieten des Obcrrabbiiicrs S t ü r ii s. A. keinen Gebrauch, mir seiner Unterstützung die bereits abgeschlossenen.Vcrhäi'd jungen mit dem Senatei icn auszunehmcn.. Das; mit bestem Willen und Eifer arch hier etwas erreicht'werden konnte, beweist die Erricht ing -des Langenfelder Fried hofs durch Lberrabbincr Stern s. A. in'eindringlicher Weise. Auch führte dir Richtachtung der rabbinischen' Entscheidung damals schon zu einer schweren Erschüne. , rung und Erregung der Gemeinde, und dies sollte doch,' zu denken geben! Ich'.muß an dieses Stelle nachdrück lichst betonen, daß eine ernste Gesghr für den Fortbestand, des Thoragesetzes vorhanden ist.- wenn in' derartiger Weise nicht zutreffende^ .Unmöglichkeiten behauptet werden. Habe ich somit! dargelegt, daß von Unmöglichkeiten, dasrabbinische Gutachten zu erfüllen. laicht die Rede sein kann, und somit einer Fusion der Schulen nichts iin Wege gestandet hätte, so muß ich zunächst" ans diel verschiedenen kritischen Betrachtungen des Herrn Tr. K ä! in ns, die das rabbinische Gutachten selbst betrcsscn.-eiü gehen. Et vermißt die halachische Begründung. Wenn auch das in der Deutschen Israel. Zeitung gebrachte Gutachten des Pros. Hossmann s. A. sich aus einen Fall bezieht, der mit unserem -nicht völlig identisch ist. s.» ist ^r ihm aber 'derart ähnlich, daß er auf jene Ouellen hinführen kann, welche offenbar ä.nch als halachische Grund läge des Herrn Oberrabbiners in unserem Falle gedient Habens Herr Tr. Kalmus kann sich auch nicht darauf be rufen, daß der im Jahre kttGlvon der Talmud Tora Realschule, mit der Gemeinde abgeschlossene Vertrag, narb dem diese allen Geineindcängebörigen osfenstchen muß. auch von Oberrabbiner Stern s. A. unterzeichnet worden ist. Er kann hieraus keineswegs folgern, daß dar letztere den Standpunkt des Herrn Lberrabbincrs Svitzcr nicht geteilt hätte. Es ist doch unmöglich, alle sich ergebenden Schwierigkeiten und Sondcrfälle voraüsznsehen und Imrci: ' im voraus zu begegnen.- <j Es muß mit Bedauern ferner sestgestellt werden, daß Herr Tr. Kal m u s" noch immer an der Auffassung. von dem .Wesen der rabbinischen Enrjtbeidnng sestznhal.en scheint, wie sie aus seinem ersten Aussatz Hcrvorgehi Er glaubt, daß, .es. möglich wäre, bei solchen Entscheiden Konzessionen zu machen. Dadurch wird der Anschein erweckt, alswenn eine rabbinische Instanz nach Gut dünken und in Willkür ihre Urteile abgebcn und sie ga»^ oder teilweise aufheben könnte. ‘ Einer solchen Ausstrs-ung muß entschieden widersprochen werden. So sind denn auch die von Herrn Tr. Kalmus erbrachten ^Beweise, als ob der.Herr Oberrabbiner auf der Tnrchsührung seiner Entscheide nicht bestanden.hätte, nicht zutreffend. Daß jener Knabe, welcher vom Religionsukiterricht ausg^schlo'scn werden sollte, in der-Talmud Tora Realschule noch weiter an diesem teilninunt, beruht daraus, daß leider dem Oberrabbiner auch hier kein durchgreifendes Votorechl in religiösen Fragen' z. Jt. cingeräumt zu werden scheint. Tiefe Tatsache kann ebensowenig, als ein Abweichen, von der eigenen Entscheidung, angesehen werden, wie das.Vcr - halten in der Frage des Franenwahlremts. wo miiu zipiellc Bedenken gegen die Einführung des aktiven FrauenwahlrcchtS bestanden, jedoch den Frauen ’öer An Hänger gestattet wurde, sichan der Wahl zu beteftigcn. Eine halachische Begründung, die den Herrn Lberrabbinecbei seiner Entscheidung - geleitet hat. |l)ier wicderzugcben. muß ich mir versagen und Herrn Tr. Kalmus an die zuständige Stelle verweisen! " . f

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