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Gemeindeblatt der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg · 1926-05-10 · 5 (10.5.1926) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg
Volume
2 (1926)
Issue
5 (10.5.1926)
Date
1926-05-10
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 Gemeindeblatt bexj Ich habe mit Absicht diese Betrachtungen zur Schöp fungsge chichtc etwas, ausführlicher geschildert und mich zum Teil an die Wartendes Verfassers gehalten, üm-^an diesem einen Bnspicl ein genaueres Bild von der Anlage des Bu ches zu geben. Es sind größtenteils uns bekannte Betrach tungswcisen, die ein jeder in die Bibel tiefer Eindringende wohl a»ch aus unseren Kommentaren zur Heiligen Schrift kennt. Aber in unserer Zeit, wo nian häufig gerade über dcü Bericht von der Schöpfung glaubt mit einem Lächeln hinwcggcheu zu können, erfreut es -unser Herz, auch in nichtjüd scheu Kreisen seine ewige Bedeutung anerkannt zu sehen! 'Ausfällig Ist, dass Beckmann bei Dieser Gelegenheit gar nickn aus die hohe Bedeutung des Sialchats eingcht. Und er hätte es. hierbei doch so leicht gehabt, durch eine bloße liegenÜberstellung mit dem babnlonischen Sabbatü zu zeigen, was gegenüber dem Fast und Unglückstagc der Babnlonier ans dem Sabbat in Israel geworden ist..Erst' viel später spricht er von der mannigfachen Bedeutung des Sabbats, kann cs aber nicht unterlassen, daraus hinzu' weisen, wie „lastend" das Sabbatgebot gewcirden sei, das durch die Fülle der Erschwerungen und durch seine reine Gesetzlichkeit wirklich frommes'inneres Leben bedrohe. Air solchen kleinen Sticheleien gegen das spätere Indcntnm fehlt es in dem Buche nickn, wie auch sonst mancherlei zeigt, wie schwer es auch dem/ modernen christlichen Theologe» wird, ohne jede Voreingenommenheit an das Studium unserer Bibe5 hcranzugehcn. ^o wenn er das uns so heilige 'Gebot der Beschneidung auf eine Stufe glaubt stellen zu müssen „mit sonstigen körperlichen Entstellungen, Ern ritznngen und vielem Achnlichein das wir bei antiken ui'id Naturvölkern als Erkennungszeichen bestimmter .Stämme und Bölkerschastcn finden." Oder wenn er im Anschluß an den Tcrt von.1 B. M. 4S, 15, s. uns zu erzählen weist, hast 'Jakob, als er sich zum Segfn bereitet, die Gottheit dreifach angcrusen habe, weil ist solchen feierlichen Augen . blicken eine oberste Treizahl von Götter» zu beschwören üblich.gewesen sei. Nicht minder verwunderlich bleibt, das; er in Anlehnung an '■>. B M. IS, is von einem allgemeinen Verbot der Ehe mit der Schwester der Frau spricht, wäh^ rend doch im Teil ausdrücklickr nur die gleichzeitige' Ehe niit zwei Schwestern verboten wirk, oder endlich, doch nicht zuletzt, wenn trvtz aller Gcgcnbewstse behauptet wird, das; das Gebot der Nächstenliebe in Unserer Bibel sich nur aus den Volksgenossen beziehe.. j ’ Iasie» wir.zusammen, so werden wir, wie diese wein gen wahllos herailsgegrifsenen Ausstellungen beweisest, von mi irren j Standpunkte aus web ei die uns gebotenen lieber setznngen,. ans derenFehler imi. einzelnen cinzugehen zu weit führen würde, noch die voiz dem Versassir gefolgerten Anschauungen und Lehren unbedingt' anerkennen können. Wir wcztdeu besonders die christlichen Anschauungen cnt springenden Anssassungen und Betrachtungen mit Entschiedenheit ablehnen. Aber das "muß doch gesagt werden: Keiner wird das Buch lesen, ohne' im innersten bereichert- und immer wieder 'non der krastvolfen Schönheit seiner! Tar stellung angezügen zu werden, und, was sickn'r anc, dem Verfasser am jneistcn am Herzen liegt, ohne den £ rang in sich zu sühlchi, immer wieder liii den Tezt unserer Bibel einzudriygen ntid ans dieser Quelle lebendigen Wasse:s sein religiöses Gemfil und seinen Geist für das Leben zu stär kcn. Tenn daHn find wir mit dem Verfasser einig: die ' M e n sck c ii nt ii s s c u u n d w o l len d i c B i bc l he j e u. Helsen a ich wstc ihnen, durch lebensvolle Schriften und lc benswah en Unterricht di< Bibel zum lebendigen Worte zu machen. Deutsch^ZSrarlitischen Gemeinde. -! Nummer ö Entwertung der Grabpflege-Stiftungen. , Bon Verwaltungsdirektor Dr. Ncchnitz, Breslau. l Die nachstehenden Ausführungen, welche wir dem Breslaucr Gcmcindcblalt entnehmen, dürften auch für die Angehörigen unserer Gemeinde von Interesse sein. Do unsere Gemeind: gemäß den Bestimmungen ihrer Verfassung ihre sämtlichen, Lriftungsgelder durch ihre Deposilen-Kasic hypothekarisch belegt hat. so kömmt für unsere Erabpslegcsriftungen ein rölligcr Kapitalverlust zwar nicht in Frage: immerhin aber ist, da die reguläre Auswertung von Hypotheken nicht Lb,r 27, Prozent ihres Alertes hinausgcht, im günstigsten Fal c nur mit der Erhaltung eines Viertels deir Ltiftungskapitalien zu rechnen. Daraus erhellt, daß die . Gemeinde bei der Pflege der von ihr übernommenen Gräber sich in allen denjenigen Fällen auf das Notwendigste beschränken muß, in denen die Ltiftungsgclder nicht wesentlich über den tariflichen Mindestsatz hinausgingcn. Diese wichtige Rechtsfrage hat das Reichsgericht durch Urteil vom 10. iä|. 1925 in Sachen der Witwö Anna Wie mann in Eharlöttenbnrg gegen , die Kirchengeilicinde St. Matthäus in, Berlin IV 974. >927, in ans - dagcge klagte als de sührlickfer Begründung grundsätzlich geklärt. Dem Urteil lag folgen )^r Tatbestand zugrunde: Die Klägerin hatte der be klagten! Kirchengemeiiide durch landesherrlich genehmigte „Schc i!kung" ein Kapital von 7-"»oo Mark gestiftet mit'der Anflajtt, das Erbbegräbnis ihreb Familie während der Tauer jdcs Bestehens des Friedhofes zu unterhalten und die Gi ybftätte während dieser Zeit z» pflegen und viermal des Jahres in näher beschriebener Weise mit reichlichem Blnmeyschmnck zu versehen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte trotz der Entwertung des Stistnngskapitafs zur Ei stillnng der Auflagen veivstichtet i>t. Das Landgericht und Sä amnzergericht hat die Beklagte zu einer wesentlich eingeschränkten Vz'rpslichtung verurteilt, das Reichsgericht n har die Klage vollständig abgewicsen, weil die be Kirchcngemeinde zn Leistungen ans anderen Mitteln reu der Schknkninz nicht verpflichtet ist, ans der da maligchr Schenkung aber Mittel .unbestritten nicht mehr vor Händen sind. In den Entschridungsgründen erörtert das Ncichsgericht zunächst, ob die unter Berusnng auf die Entscheidung, des Z. G. Z. Bd. «><» S. 29S vom Kammergericht vertretene An sicht richtig ist, das; cs sich bei dem Parteiabkommen nicktt um eine.reine Schenknng, sondern um ein ans Schenkung und Werkvertrag gemischtes Rechtsgeschäft handele, das als ein gegenseitiger lästiger Vertrag rechtlich zu beurteilen' sei Das letztere lehnt das Reichsgericht ab mit solgenden inter r cssanNin Anssührungen: ' . >! y „Die evang. Kirchengemeiiide übernimmt zwaraNelcr vrts herkömmlich Pflege und Ausschmückung der auf ihrem Friedlwse liegendest Grabstätten, aber nicht um in Wechsel seiligem Abhängigkeitsverhältni/ Leistung gegen Gegenlci stnng ans,zutauschen, sonder» in erster Linie hauptsächlich, weil sH die Förderüng der in der Grabpslege zum Ausdruck kominendcn pietätvollen Ehrung des Andenkens der Vcr storbcitrn als in beir Richtung ihrer eigenen, auf die sittliche Hebung des Niciifchen gerichtete» ethischen Aufgaben und Ziele liegend erkennt, und daneben, weil sie vermöge ihrer Dauer! und ihrer den gemeinschaftlichen Zwecken dienenden Fried«,osseinrichtnngen am ehesten in der Lage ist, die Erfüllung ani lange Jahre hinaus zu gewährleisten. Sie wird es aber ablehnen, bei Uebernahinc dieser Ausgaben rechtlich als Unternehmer angesehen zu werden, der einen enlgelt lichen'Austausch Vertrag schließt: sie übernimmt vielmehr die einer Schenkung bcigcsügtc Auslage, um den Schenker i» der Erfülntng^ einer Pietät mit ihrcii' dafür besonders geeigneten Einrichtungen zu unterstützen. Auf der astderen ^rite will auch der Stifter sich keineswegs lediglich eine wirtschastliche Leistungerkaufen. Er erstrebt zwar für sich

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