Die Gegenwart
- Journal
- Die Gegenwart
- Volume
- III (1870)
- Issue
- 43 (21.10.1870)
- Date
- 1870-10-21
- Page
- Seite 384 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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884 z Petition der -elgradrr Jaden an die serbische! Regentschaft, Einer hohen fürstlichen Regentschaft inKraaujevatzj! Die unterzeichnet« Repräsentanz der jüdischen Gemeinde von Belgrad hat die Ehre, der hohen fürstlichen Regentschaft von—Serbien die gesetzliche Lage, in welcher die serbischen Unterthanen jüdischer Confession in Folge der Aufrechthaltung der Restrictivgesetze von 1856 und 1861, kraft welcher e« ihnen untersagt ist, sich im Inner» de- Lande« niederzulassen, und dort Handel und Gewerbe zu treiben, sich noch gegenwärtig befinden, ganz gehorsamstauSrinanderzufetzen. indem genannte Repräsentanz Höchstderselbrn mächtigen Schutz ansucht, diese Au-nahm-gesetze, welche in flagrantem Widerspruche mit den Grundprincipien und namentlich mit dem 8 23 der neuen Constitution de« Für» stenlhum« sich befinden, welche die Religionsfreiheit und die Gleichheit aller serbischen Bürger ohne Unterschied au-sprichl, von der gegenwärtigen, in Kragujevatz tagenden Scupschtina gütigst abrogiren zu lassen. Während der ruhmreichen Regierung des ebenso gerechten al« standhaften Fürsten Milosch genoffen wir alle Privilegien und Rechte, welche unsere Mitbürger anderer GlaubenSbekentniffe besitzen; wir wohnten im Innern de« Lande«, besaßen daselbst Grundeigenthum und betrieben Handel und Gewerbe, ohne daß un« jemals die geringste Restriction auferlegt wurde, weder seiten« der Regierung noch seiten« unserer Mitbürger, mit welchem wir stet« im besten Einverständniffe lebten und noch leben. Der Regierungswechsel, welcher unglücklicherweise im Jahre 1942 stattfand, beraubte un« de« Domicilrechte«, un« gleichsam wie Sklaven an die Scholle bindend; denn die Feinde der erlauchten Familie Obronovic«. in der Absicht, die Anzahl ihrer Anhänger zu vermehren, ließen veröffentlichen, daß sie, im Falle de« Gelingen« ihre« schändlichen Plane«, alle Juden au« dem Innern de« Fürstenthum« vertreiben und den Handel auf solche Weise, denen allein anhcimgeben würden, welche sich an ihrem verbrecherischen Unternehmen betheiligtrn- 4 Dieß ist ausschließlich der Ursprung de« genannten Restriktivgesetze« von 1856, welkes un« mit Bezeichnung unserer Religion in Interdikt erklärt; die damalige Regierung war so sehr von der Ungerechtigkeit dieser Maßregel überzeugt, daß sic diese« Gesetz, welche« bi« 1861 nur in Form eine« Dekrete« bestand, weder veröffentlichen, noch in die Gesetzsammlung de« Fürstenthum« aufnehmen lirß. Run ist c« aber allbekannte Thatsache, daß unsere Mitbürger durchaus keine religiösen Borurtheilc haben, worau« sich folgerecht ergibt, daß e« ausschließlich die HandelSconcurrrnz ist, welche sich bemüht einzig und allein genannte Re« strictivgesetze gegen eine ganze Klasse serbischer Bürger, welche alle Abgaben entrichten, fortbcstehcn zu lassen, während alle andern, au« jener unglücklichen Zeit stammenden Dekrete «bgeschafft worden sintn- - Der hochherzige Begründer der Dynastie Obronovic« beeilte sich im Jahre 1858 die Gesetze, welche uns bedrückten und noch bedrücken, abzuschaffen, indem er erklärte, daß er, al« Batcr aller seiner Unterthanen, entschlossen wäre, keinen Unterschied unter den Einwohnern seine« Lande« auf Grund ihrer Religion zu machen. Dieser Umstand gibt un« die Gewißheit, daß diese« unser Gesuch dießmal eine günstige Lösung finden wird, indem die hohe fürstliche Regent, schüft bei Antritt hochdercn Regierung den festen Willen manifestirte, in Gemäßheit der Traditionen der erlauchten Obronovic« regieren zu wollen. Nach dem Wortlaute und dem Geiste unserer Constitution genießen wir alle bürgerlichen und polit. Rechte: wir sind Wähler und wählbar, dessen ungeachtet gibt e« ein Gesetz, welche« un« verbietet, unseren Aufenthalt ander-wo al« in Belgrad zu nehmen, während unsere GlaubenSgenoffen au« fremden Ländern, welche keine Abgaben bezahlen, jeden ihnen beliebigen Ort im Fürstenthume Serbien zum Wohnsitze wählen können. In Gemäßheit der Verordnung der hohen fürstliche« Regentschaft vom 26. Iäner d. I. find wir zum Militärdienste verpflichtet und somit ist der letzte Unterschied, welcher noch zwischen den Israeliten und den übrigen Einwohnern Serbienbestand, gänzlich geschwunden. Demgemäß ist unsere Affimilation vollständigst, da wir dem Staate gegenüber dieselben Pflichten haben, al« unsere übrigen Mitbürger. Sollten aber nicht dieselben Pflichten auch dieselben Rechte und Privilegien zur natürlichen Folge haben? Dessenungeachtet sind wir noch immer uusere« Domicilrechte« beraubt, welche« überall al« da« Naturrecht aller Menschen angesehen wird. Mit aufrichtiger Freude haben wir da« Ministcrialrescript begrüßt, welcheun« den Tribnt de« Blute« für'- treue Vaterland auferlegt, aber wir waren auch berechtigt, zu glauben, daß diese« Au-nahm-gesetz, welche« un« in einer schmählichen Inferiorität, hält, gleichzeitig mit der Promulgation erwähnter Ordonanz abgeschabt werden wird. Im Namen der großen Principien unsere« Jahrhundert« und gestützt auf die Grundprincipien unserer Constitution, welche in § 23 die Gleichheit aller serbischen Bürger ohne Unterschied der Religion proklainirt, wendet sich die Unterzeichnete Repräsentanz der jüdischen Gemeinde von Belgrad an die hohe fürstliche Regentschaft Serbien« mit der ganz gehorsamsten Bitte, die Restrictivgesetze von 1856 und 1861, deren Opfer die Juden Serbien« noch gegenwärtig sind, auf dem Wege der Gesetzgebung abschaffen laffen zu wollen, und gewärtigt von der Gerechtigkeit und Billigkeit der hohen fürstlichen Regentschaft und der Nationalversamm« luug einen günstigen Bescheid diese« ihre« Gesuche«. Die Abrogation dieser AuSnahmsgrsetze, welche Nicht« zu rechtfertigen vermag, wird die Verfassung Serbiens den Constitutionen aller freien und aufgeklärten Völker würdig machen und dem Fürstenthume die Sympathie und Hochachtung dieser Nationen, sowie die Erkenntlichkeit der serbischen Unterthanen jüdischen Glaubengewinnen lassen, (folgen die Unterschriften.) Ein Seitrag zu dem Schulausstchlsgesetz. Der Wiener Gemeinderath beschloß in einer seiner Sitz, die Aufhebung de« ReligionSunterichte« in den städt. Realschulen. In der Sitzung vom 11. d. M. verla« Bürgermeister Dr.,Felder eine Zuschrift de« Unterichtsministeriums, in welcher'dem Gemeinderathe bekannt gegeben wird, daß der Kaiser da- Schulaufsicht-gesetz sanktionirt habe, und her Gemeinderath aufgefordert wird, au« seiner Mitte drei Mitglieder in den Schulaufsicht-rach zu wählen.- Dr. Felder bemerkte, daß diese« Landesgesetz noch nicht publizirt worden sei; er werde daher die Wahl der drei Mitglieder auf die Tagesordnung setzen, wenn die Publikation de« Gesetze« erfolgt ist. Sodann brachte der Bürgermeister folgenden Erlaß der Statthaltcrci zur Verlesung: „Euer Hochwohlgeboren! Mit dem geschätzten Schreiben von 8. Oktober d. I. Z. 4569 waren Euer Hochwohlgeboren so gefällig, mir den Inhalt de« von dem Wiener Gemeinderathe in der Plenarsitzung vom 7. d. M. bezüglich der religiösen Hebungen der Oberrealschüler gefaßten Beschluffe« mitzutheilen. Auder Tendenz und dem Wortlaute diese« Beschluffe» habe ich die Ueberzeugung gewonnen, daß die in meiner Zuschrift vom 8. Oktober d. I. Z. 4217 ausgesprochene Voraussetzung einer Kompetenzüberschreitung von Seite de» Wiener Gemeinderathebei Fassung jene« Beschluffe» sich bewährte. Der Wirkungskreis der Wiener Gemeinde in Schul-