Die Gegenwart
- Journal
- Die Gegenwart
- Volume
- III (1870)
- Issue
- 38 (16.9.1870)
- Date
- 1870-09-16
- Page
- Seite 345 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Praktische kaufmännische Leben einzutreten. Im Uebrigen verweisen wir auf da« Inserat.- %* Altrrojudiläum. Am 13. b. feierte der berühmte Gelehrte und Orientalist Herr Dr. M. Letteri« derzeit in Wien seinen 70jährigen Geburtstag. Inland. Die schriftliche Weigerung deSHoliyer Pfarrers Schmierer, von welcher wir neulich berichteten, welche bestätigt, daß Juden Kirchenäcker nicht pachten dürfen, wurde dem Vorstände der k. k. Familienherrschaft HolicS überreicht, welcher ° sofort eine Lizitation auSschreiben ließ, bei der die heiligen katholischen Kirchenäcker denn doch an einem Juden verpachtet werden. Pest. (DaS Organisations-Statut für die autonome jüdisch-orthodoxe Religionsgenossenschaft Ungarns und Siebenbürgens.) Aus allen Punkten Ungarn» und Siebenbürgens petitionirten die gefetze-treuen Israeliten bei dem hohen Reichstage um endliche Befreiung von den drückenden Fesseln, in welche sie mit Hintansetzung deS SelbstbestimmungSrechteS der Gemeinde und des Individuum« — von der Kongreßpartei geschlagen wurden. — Die PetitionSkommifsion hat sich in der am 18. März l. I. stattgehabten öffentl. Reichstagssitzung in dieser hochwichtigen Angelegenheit im Sinne der PetitionSkommiffion ausgesprochen. Der Reichstag machte sich den Bericht der PetitionSkommiffion und die auf Recht und Gerechtigkeit basirten Auseinandersetzungen DeakS einstimmig zu eigen, wonach: ersten-, die auf Grundlage der Kongreßbeschlüffe sich organisirende Konfeffion eine von der in Ungarn bisher bestandenen, auf der Basis der jüd.-traditionellen ^.Glaubenslehre beruhenden Konfession wesentlich verschiedene Körperschaft bildet; zweitens, daß jede Konfession auf dem Wege der Vereinigung zu einer besonderen Körperschaft sich konstituiren könne. Auf Grundlage diese« einstimmigen NeichStagSbeschluss«S haben sich die freiwillig gewählten Vertrauensmänner der orthodoxen Juden .Ungarns und Siebenbürgens am 9. April in Pest versammelt, um ein KonstituirungSwerk in echt jüdischem Geiste und Sinne zu schaffen. Durch die spontane Annahme deS OrganifationS-Statut haben die einzelnen Gemeinden ihren Anschluß an die antonome jüd. orthodoxe ReligionSgenoffenschaft Ungarns und Siebenbürgens bewerkstelligt. Sie haben hiedurch die Rechtsbasis occupirt, die ihnen von Seiten der h. Legislative am 18. März einstimmig zugestanden wurde, und haben vollkommen Anspruch auf jenen Schutz, den der Staat einer formgerecht konstituirten ReligionSgenoffenschaft zu gewährleisten verpflichtet ist. Die konstituirende Versammlung, die sich bloß zeitweilig vertagt, hat aus ihrer Mitte eine aus den Unterzeichneten bestehende DurchführungSkommiffion vorzüglich und in erster Reihe zu dem Behufe gewählt: Die Anerkennung diese» OrganisationS-StatuS von Seiten der h. Legislative und der Regierung, wie dessen Inartikulirung und Publizirung ehemöglichst zu erwirken. Nun kann aber die DurchführungSkommiffioa ihre dießbezügliche Thätigkeit selbstverständlich insolange nicht mit Erfolg beginnen, bevor sie aus eine beträchtliche Anzahl von Gemeinden Hinweisen kann, die ihren endgiltigen Entschluß kundgegeben, auf Grundlage deS soeben geschaffenen Organisationsstatuts sich konstituiren zu wollen. DaS OrganisationSstatut im Auszuge gebracht zerfällt in: die ReligionSgenoffenschaft, die ReligivnSgemeinde, in die Ehewra-Kadischa und sonstigen Vereine, in da» Schiedsgericht, da« Unterrichtswesen, das Rabbinat und da» Matrikenwesen. — Die seit jeher auf Grundlage der im Schulchm» Aruch kodifizittm ReligionSgesetze stehenden orthodoxen Juden Ungarn» und Siebenbürgens — Aschkeaafim und Eiefardim — konstituirm sich zu einer selbstständigen autonomen RellgionSgeckvffenschaft. Die im Gchnlchaa-Aruch kodifizirten ReligionSgesetze und Bestimmungen gelten — bei gleicher Berechtigung der Minhage Aschkenas und Minh*- ge Sefarde — in allen religiösen, kultuellen und rituelle« Angelegenheiten der ReligionSgenoffenschaft und der Gemeinden als unverbrüchliche Normen. Der Anschluß der einzelnen Gemeinden an die selbstständige autonome jüdisch-orch»- doxe ReligionSgenoffenschaft Ungarn und Siebenbürgen» wirb durch die Annahme dieses OrganisativnSstatutS bewerkstelligt. Die Religionögcmeinde wird gebildet durch die freiwillige Vereinigung von Individuen zu einer gemeindlichen Körperschaft zu dem Zwecke: alle jene Institutionen zu kreire« und zu erhalten, ferner alle jene Funktionäre auzustellen anb zu besolden, welche im Sinne der im Schulchan Aruch kodifizirten ReligionSgesetze einer jüd. Gemeinde nöthig sind. Die Statuten der Ehcwra-Kadlscha und sonstiger für speziell-jüdische Zwecke bestehenden oder zu krcirendeu Vereine sind im Sinne der altherkömmlichen Gebräuche, die mit den im Schulchan-Aruch kodifizirten RcligionSgesetzen nicht kollidiren, festzustellen. Die Ehewra-Kadischa sowohl, als sot: stige für speziell-jüdische Zwecke bestehende oder zu kreirende Vereine bilden autonome Körperschaften, die von der Gemeinde unabhängig sind. Bei konfessionellen Streitigkeiten von ausschließlich administrativer oder finanzieller Natur, wählt jede der streitenden Parteien je zwei Laien zu Schiedsrichtern, welche dann einen Rabbinen als Obmann zu sich wählen. Da« Schiedsgericht entscheidet mittelst Stimmenmehrheit. Da» schiedsrichterliche Urtheil wird rechtskräftig, wenn keine der streitenden Parteien innerhalb acht Tage nach erfolgter Verkündigung desselben beim Obmanne die Appelation angemeldet. In daö AppelationS-Schiedsgericht wählt jede, der streitenden Parteien je einen Rabbinen und einen Laien zu Schiedsrichtern, welche dann einen Rabbinen als Obmann zu sich wählen. Die Laienmitglirder eines Appelations-SchiedSgerichtes haben bloS ein votum iutormativum. Die rabbinifche« Mitglieder eines AppelationS-Schiedsgerichtes entscheiden mittelst Stimmenmehrheit. Wenn Schiedsrichter betreffs der Wahl des Obmannes sich nicht einigen können, so entscheidet das Los zwischen den von ihnen für dieses Amt vorgeschlagenen Persönlichkeiten. Hinsichtlich des Unterrichtes in den weltlichen Lehrgegenständen betrachten die jüdisch-orthodoxen Gemeinden Ungarns und Siebenbürgens die zu Recht bestehenden allgemeinen Landesschulgesetz als normgebend. Für den Unterricht der Jugend in den hebräischen Lehrgegenständen haben in erster Reihe die resp. Eltern Sorge zu tragen; der Gemeinde liegt jedoch die Pflicht ob, für den Unterricht zahlungsfähiger Kinder in den hebräischen Lehrgegenständen, ihrer Leistungsfähigkeit gemäß, zu sorgen. Wo eine gemeinsame hebr. Gemeindeschule für sich allein oder eine confessionelle Schule besteht — bleibt es trotzdem den einzelnen Individuen sowohl, als etwaigen Gruppen anheimgestellt, für den Unterricht ihrer Kinder privatim Sorge zu tragen. Der Unterricht in den weltlichen Lehrgcgcnständen steht unter Oberaufsicht der staatlichen Schulbehörde und unter unmittelbarer Aufsicht der von den Gemeinden autonom gewählten Schulkommission. Der hebr. Unterricht in den Gemcindranstalte« hingegen steht unter ausschließlicher Aufsicht der von der Gemeinde gewählten, diesem Zwecke entsprechenden Schulko»- miffion mit dem Rabbiner an der Spitze. Die erwähnte Kommission trifft auch die Bestimmungen betreff« de« UnterrichtSauSmaßeS in Mikra. Mischna, Talmud und den für'« praktische jüdische Leben nöthige« Ritualien. Wie betreff« ihrer pädagogisch-wissenschaftlichen Bildung müssen die anznstclleuden Lehrer auch hinsichtlich ihre» religiös sittlichen Lebenswandel« authentische Zeugnisse einbringen und zwar i« letzterer Beziehung von einem in orthodoxen Kreisen anerkannten Rabbiner und einem Gemrindevorstande. Die Aufgabe de» Rabbiners besteht: a) Im Lehre» und Interpretiren der ReligionSgesetze, im Drzisiren reltgt»- ser Fragen im Sinne de» Schulchan Aruch und in der Al»-