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Die Gegenwart · 1870-07-22 · 30 (22.7.1870) · p. Seite 279

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Journal
Die Gegenwart
Volume
III (1870)
Issue
30 (22.7.1870)
Date
1870-07-22
Page
Seite 279 (sequence 5)
Language
German
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I 279 i 1 600 fl. und dem Quartiergelde pr 190 fl. bient feit 7. Oktober 1843. 4. Herr Baruch Benedikt Foge» mit dem Gehalte von 600 fl. und dem Quartieraequivalente pr. 180 fl. dient seit 25. März 1830. 5. Herr Preßburg Wolf mit dem Gehalte pr 500 fl. und dem Quartieraequivalente pr. 180 ff. dient seit 7. September 1837 ' 6. Herr Lewit Gustav mit dem Gehalte pr. 350 fl. und dem Quartieraequivalente pr 120 fl. dient seit 31. Mai 1838. 7. Herr Micholup Jakob Schuldiener mit dem Gehalte von 131 fl. 25 kr. und dem Genüße der Naturalwohnung im Schulhause. Im Ruhestände leben: 1. Herr Humpoletz Löw mit der Pension jährlichen 420 fl. seit 1869 2. Frau Ernesti Johanna Jndustriallehrerin mit der Pension von 252 fl. seit 1862. 3. Fr. Winternitz Eva Direktorswitwe mit der Pension von 250 fl. seit 1865. 4. Frau DuscheneS Eva. LehrerSwitwr mit der Pension von 100 fl. seit 1868. Lind Inden zu Vormündern christlicher Kinder znzulassen? lieber die Frage ob Juden zu Vormündern christlicher Kinder zuzulassen seien, veröffentlicht ein Jurist in Sorau, wo bekanntlich das Kreisgericht die Bestallung eines jüdischen Vormundfür ein christliche- Kind verweigert hat, eine Abhandlung in der „Sorauer Zeitung," die wir wegen ihrer interesianten und trefflichen juristischen Begründung gern reproduziren. Dieselbe, die wir der „Berliner Börsenzeitung" entnehmen, lautet: „Die Frage, ob eS jetzt zulässig ist, christlichen Pflegebefohlenen jüdische Vormünder zu bestellen, ist zu bejahen. Zwar kann bezüglich der Juden der §. 137 Tit 18 Thl. II. unsere« allgemeinen Landrechts von 1794: „Christen können für Personen die keiner der christlichen Religionsparteien zugethan sind, und diese für jene zu Vormündern nicht bestellt werden" nicht schon durch daS Gesetz vom 25. Juli 1847 für aufgehoben angesehen werden, obgleich eS im §. 1 den jüdischen Untertanen, soweit dasselbe nicht ein anderebestimmt, neben gleichen Pflichten auch gleiche bürgerliche Rechte zugesteht. Denn eö schließt sofort durch §. 2 unter der Rubrik: „Zulassung zu öffentlichen Aemtern" unter welche daS Amt des Vormunds im Sinne des allgemeinen Landrechts gehört, die Juden allgemein von der — christlichen Vormündern theilweise obliegenden — Leitung und Beaufsichtigung christlicher CultuS- und UnterrichtSangelegenheiten aus. Wohl aber ist die Vorschrift des §. 137 1. c. beseitigt durch daS Norddeutsche Bundesgesetz vom 3. Juli 1869, welches nach Artikel 2 der Verfassung des Norddeuffchen Bundes den Landesgesetzen vorgeht und deffen „Einziger Artikel" lautet: „Alle noch bestehenden, auS der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und LandeSvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekmntniß unabhängig sein." (B. G. Dl. p. 292.) Der Zweck jene- Gesetzes ist ausweislich der Motive, der Reichstagsverhandlungen und seineklaren Inhalts, ohne Ausnahme alle betreffs der Gleichberechtigung der Christen und Nichtchristen — besonders in Preußen mit Rücksicht auf Artikel 4, 12 der Verfassung-Urkunde vom 31. Januar 1870 — in speciellen Beziehungen erhobenen oder noch denkbaren Zweifel und Schwierigkeiten mit einem Schlage fortan unmöglich zu machen und damit eine« gleichen, klaren entschieden liberalen RechtSzustand im ganzen Umfange de» Bnn- - deSgebietS nicht blo» zu versprechen, sondern sofort zn »er* wirklichen. Die Fähigkeit Vormund zu sein, gehört zu de« in diesem Gesetz erwähnten Rechten eben so gut, wie die schworener oder Stadtverordneter oder Bürgermeister zn «erden, oder überhaupt öffentliche Aemter zu erlangen Die Unfähigkeit dazu ist ein Recht-verlust, der erst einttitt als Folge des dauernden oder zeitigen Verlustes der bürgerlichen Ehre (§§. 12 und 22 de» Strafgesetzbuches.) Eine entgegengesetzte Ansicht würde eigenthümliche Consequenzen ergeben. Jüdischen Assessoren und KreiSrichtern — bekanntlich sind schon einige der ersteren zu letzteren in Ausführung jene- Bunde»- Gesetzes ernannt, — die als vom Staate verordnete Ober- Vormünder alle ihnen untergeordneten Vormünder zu deanf« sichtigen und zu dirigiren haben, sollte dann dje Fähigkeit mangeln, als Vormünder christlicher Mündel zu fungiren? E« mußte ihnm ferner die Verpflichtung obliegen, wegen ihrer eigenen Religion einen von allen competenten Seiten vorgeschlagenen, dem Gerichte selbst erwünschten, gerade für die betreffende Vormundschaft ganz besonder» geeigneten Inden zu refustren. Weiter, die Juden, unfähig, Vormünder über Christen zu sein, sollten als Geschworene doch darüber richten dürfen, ob christlichen Vormündern ein ungetreue» Handeln gegen die ihrer Aufsicht anvertrauten Personen zur Last fällt? u. s. w. Derartige Zustände herbeizuführen, kann nicht in der Absicht der Gesetzgebung liegen. — Schließlich sei noch, obwohl eS selbswerständlich ist, bemerkt, daß durch daS fragliche Gesetz daS Ermessen der Bormundschaftsbehärden bei der Wahl geeigneter Vormünder so wenig beschränk worden ist, als da» de» Justizminister» bei der Ernennung - der KreiSrichter." Der Humbug, welcher auf dem Gebiete der jüdischen Religion, sei e» in ritueller, sei eS in cultueller Beziehung, im Allgemeinen getrieben wird, ist groß; doch keiner kann sich vielleicht de» an Größe gleichstellen, welcher durch da» bekannte „Schlächter- Handwerk" zu Tage gefördert wird. — lind so viel man den jüdischen Seelensorgern hierüber schon die Ohren voll geschrien und so oft an sie schon die Mahnung ergangen war, in diese« durch eigenen JndifferentiSmuS geschaffene Chao» einige Ordnung zu bringen, so hat sich bisher noch keiner seine geweihten Hände zu diesem Zwecke naß gemacht. Wie freigebig mit dem Schlächterbefugniß herumgeschl»- dcrt wird, ist allgemein bekannt, ein jeder Tag präsentirt ttn» eine neue Anzahl neu herangebildeter jüdischer „Thierwürger"„ wie man diese „Dutzendschlächter" mit Fug und Recht nennen kann. Heute ist e» Herr Reilpeitschmeister „Federleicht", der sein neu erlangte« „Zweiguldendiplom" zu dem Zwecke gebraucht, um selbe« z. B. al» Maculatur für eine kleine Blutwurst zu seinem Abendschmause zu benützen, morgen sieht man wieder Herrn Oberhofochsentreiber „Frivol" mit einem gleichen Dokumente ande^nMisbrauch treiben. Und wie gewissenhaft solche HerrenSchlechte — Schlächter meine ich — bei der Ausübung dieses Amtes sonst zu Werke gehen», brauchte nicht erst erwähnt zu werden, der aufmerksame Be-- obachter hat der Schwindeleien auf diesem Gebiete sch»« genug entdeckt. Ich war zufällig Augenzeuge, als man einer Frau auf dem Lande vom Prager Markte eine geschlachtete Gan» bringt. Die Gan» trägt außer einem auf ihrem Kopfe mittel» Pech aufgedrücktem Petschaft mit der gewöhnlichen Signatur (Ktt) 'kein Merkmal de- Schlachten«; sie ist, wie Sachverständige bezeugen, nicht geschlachtet, vielmehr gestochen, ob vom Inden oder Nichtjuden, bleibt vielleicht am Ende gleich. Ei« andermal bin ich gegenwärtig, wie ein Hauslehrer, der zn-

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