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Die Gegenwart · 1870-07-22 · 30 (22.7.1870) · p. Seite 278

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Journal
Die Gegenwart
Volume
III (1870)
Issue
30 (22.7.1870)
Date
1870-07-22
Page
Seite 278 (sequence 4)
Language
German
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I 278 Normalschule um den durch die von dem Prager Stadtrathe vorgeschlagenen zwei beeideten Schätzer Herren Josef Klaura und Josef Malitkh ermittelten von den beiden vertragschließenden Theilen für richtig anerkannten Werthsbetrag pr.. 17462 fl. 60 kr. geschrieben siebzrhntausend vierhundert zwei» undsechzig Gulden und sechzig Kreuzer, ferner dader Preger Judengemeinde vermög am 25. Feber 1812 8ud. X. 6. 3374 prLs. 22. Feber 1812 in vim conttactus iu libr. Jud. alb. 51 fol. 28 einverleibten AbschätzungSinstrumeNten dto. 27. Juni 1811 gehörigen in der Prager Josefstadt anb. N. C. 277 liegenden sogenannten »Pardon* Hause um den gleichfalls durch die genannten zwei Herren beeidete Schätzer ermittelten und von den beiden vertragschließenden Theilen für richtig anerkannte Werthbetrag pr. 1800 fl. ö. W. zusammen daher um 19262 fl. 60 kr. ö. W. geschrieben neunzehntausend zweihundertzweiundsechzig Gulden und sechzig Kreuzer ö. W. mit allen Rechten und Gerechtigkeiten, wie die Prager Judengemeinde diese beiden Häuser beseflen und genoflen hatte oder zu besitzen und zu genießen berechtigt war, in« volle Eigenthum ab, um welchen Betrag die Prager Stadtgemeinde diese beiden Häuser übernimmt. 2. Der oben angegebene UibcrgabSwerth pr. 19262 fl. 60 kr. ö. W. wird von der Prager Stadtgemeinde auf Abschlag devon der isr. EultuSgemeinde an die Prager Stadtgtmeinde zu leistenden Einkaufskapitals pr. 146818 fl. 56*/,, kr. C. M. statt baarer Geldzahlung angenommen und von diesem Einkaufökapital in Abrechnung gebracht. 3. Da« Eigenthum der abgetretenen beiden Häuser übergeht mit dem Tage der Unterfertigung diese- Vertrages an die Prager Stadtgemeinde. Die Nutzungen und Lasten übergingen an die Prager Stadtgemeinde schon am 1. Jäner 185,2. 4. Beide Theile verzichten auf das Rechtsmittel, diesen Vertrag wegen Verlegung über die Hälfte anzufechten. 5». Die Kosten der Ausfertigung dieses Vertrages der bücherlichen Uebertragung des CigenthumSrechteS der abgetretenen Häuser und die hiemit verbundenen Gebühren hat die israel. EultuSgemeinde auS Eigenem zu tragen. 6. Die Prager ifr. EultuSgemeinde gibt ihre Einwilligung, daß auf Grund dieser Abtretungsurkunde die Uibertragung des EigenthumSrechteS der abgetretenen Häuser bl. 6. 208 und 277 der Josesstadt in Prag an die Prager Stadtgemeinde einverleibt werde. Urkund dessen wurde der vorstehende Vertrag von beiden vertragschließenden Theilen nähmlich dem Herrn Med. Dr. Ludwig Tede sco als Vorstand der isr. CultuSgemeiude in Prag, dann dem Herrn J. U. Dr. Wenzel Belsky Bürgermeister Der königl. Hauptstadt Prag und zwei Herren Stadträthen nnd zwei Herren Zeugen eigenhändig gefertigt. Prag, den IO. Dezember 1866 Med. Dr. Ludwig TedeSco J. U. Dr. Wenzel Lelsktz Bürgerm. Josef Stribrutz a. Z. Dr. 3. Fritsch Stadtrath. Ad. Krra. Z. Friedrich Hauke Stadtrath. AuS dem Erlaße des hohen k. k. StaatSministertums vom 22. JSner 1861, Zahl 627.*) 4. Die Hauptgemeinde wird verpflichtet, auf ihre Kosten für den öffentlichen Unterricht der israelitischen Jugend in Prag in gleicher Weise wie für den der katholischen Jugend derart zu sorgen, daß bei Benützung der bereits bestehenden und etwa noch zu errichtenden städtischen Unterrichtsanstalten kein Unterschied zwischen katholischen und jüdischen Kindern Statt zu finden hat. *) Nur jmt Punkt« rntnommrn, Mt die Prager JosesstLdter Haupt- und Unttrrtallchul« betrtfstn. Di« hi«r wtgatlassturn 3 Punk»« erstrecken sich bloß aus M« Anschlutzfrage in Allgnnnnen. zumal auf da« Oin> kaufskapital, weßhatb fl«, als überflüßla, hier nicht augtführt w«rdr». (Die «cd.) 5. Die Präger Hauptgemeinde wird verpflichtet, für den Fall, daß die Errichtung einer besonder« konfessionellen Schule für die Israeliten in Prag durch eine höhere Verfügung angeordnet werden sollte, die mit der Errichtung und Crhallung derselben als Elementar-, Haupt- und Unterrealschule für Knaben und Mädchen nach dem jeweiligen Bedürfnisse der isr. Jugend verbundenen Kosten auden Stadtrenten zu bestreiten, dagegen wird eS im Falle als die Errichtung mehr als einer konfessionellen Schule für die israelitische Jugend angrordnet werden sollte, der isr. EultuSgemeinde obliegen, für die Errichtung und Erhaltung weiterer derartiger Schulen aus eigenen Mitteln zu sorgen. Auch werden die Errichtung und Erhaltung selbst einer einzigen konfessionellen Schule der isr. EultuSgemeinde dann obliegen, wenn diese Errichtung nicht über höhere Anordnung, sondern auf Grund eines Beschlußes der CultuSrepräsentanz erfolgen sollte. 6. Die jetzige JosesstLdter Haupt- und Unterrealschule verbleibt in der Erhaltungspflicht der Hauptgemeinde, in welche sie am 1. November 1851 übergegangen, doch steht der Hauptgemeinde ohne Einsprache der isr. EultuSgemeinde das Recht zu, diese Schule aufzulassen, und dann für dm Unterricht der israel. Jugend in anderweitiger entsprechender Weise zu sorgen. 7. Die Hauptgemeinde wird verpflichtet, das an der jetzigen Josefstädter Haupt- und Unterrealschule angestelltc Lehrpersonale mit Inbegriff des Direktors noch durch zehn Jahre das ist bis Ende des BerwaltungSjahreS 1870 (siebzig) auS den Stadtrenten zu besolden, es steht derselben aber auch das Recht zu, sowol inzwischen erledigte Lehrerpostm durch christliche Lehrer zu besetzen, entbehrlich gewordene Lehrer zu pensioniren, oder auch sämmtliche israelitische Lehrer unter Aufrechthaltung ihrer seitherigen Dotation und Genüße Mit christlichen Lehrern zu verwechseln oder unter Sicherung 4>er Existenz dieser Lehrer nach dem seitherigen Ausmaße diese israelitische Schule zu sperren und für den Unterricht der israelitischen Jugend in entsprechender, jedoch von der seither verschiedenen Art wie unter 4 und 6 bemerkt wurde, zu sorgen. 8. Sollte nach Ablauf der vorerwähnten 10 weitern Jahre von dem gegenwärtig an der Josefstädter Haupt- und Unterrealschule angestellten Lehrpersonale noch Jemand angestellt oder pensionirt sein, so wird die isr. CultuS» gemeinde für die Pensionirung dieses Persona lS beziehungsweise für den Fortbezug der Pensionsbezüge aus ihren eigenen Mitteln zu sorgen haben, falls die Hauptgemeinde dieses Personale nicht, ganz oder theilweise anderweitig verwendet. ~ 9. Die Bestellung und Entlohnung des Religionslehrers für die israelitischen Schüler bleibt stets, daher ohne Rücksicht auf das erwähnte Decenium Sache der israelitischen EultuSgemeinde, welcher übrigen« daS Recht zusteht, zur Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichtes die Josefstädter Schule, so lange dieselbe besteht, benützen zu können. Die bisherigen Gehalte des Josefstädter Lehrpersonals. 1. Herr Utitz Abraham bezieht an Gehalt als Lehrer 7O0 fl. an Quartieraequivalent 180 fl. und für die Substi? tuirung der Dlrektorstelle 30*/, von 750 fl. daher 225, dient seit 12. März 1823. 2. Herr Fischet Abraham mit dem Gehalte von 600 fl. und dem Quartieraequivalknte pr. 180 fl. dient seit 20. Mai 1842. 3. Herr Phil. Dr. Raudnitz Samuel mit dem Gehalte von

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