Die Gegenwart
- Journal
- Die Gegenwart
- Volume
- III (1870)
- Issue
- 12 (18.3.1870)
- Date
- 1870-03-18
- Page
- Seite 119 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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119 Uten, auf die es mich besonderwundert, daß sie im Be» schluße der Plenarversammlung auch so exclusiv sich verhielten — gegen die nicht deutschen Nationalitüteu. Hatten doch die Juden früher genuzzzu leiden von dieser.AusschließungS- “7ud)t und jetzt verfallen auch sie in diesen Fehler — die fc* chischen und magyarischen Mitglieder mußten auStreten und die betreffenden nationalen Zeitungen liegen nicht mehr auf. ES ist wohl wahr, daß die Wiener Universität berechtigt und sogar verpflichtet sei, ihren deutschen Charakter zu erhalten, aber die Wissenschaft an sich ist erhaben über nationalen Streit, da sie universal ist und in politischer Hinsicht sich neuttal verhält. Warum sollten in einem Vereine, der dazu da ist, die gegenseitige Ausbildung und geistige Vervollkommnung seiner Mitglieder zu befördern, nicht die verschiedensten Nationen, die divergirendsten Conscssionen,um dann um so mehr leisten zu können, viribu8 uuitis friedlich neben einander existiren können. Oeffenlliche Sitzung der isr.. Cult.-Gem. - Verwaltung abgehalten am 13. März 1870. Anwesend * die Herren: Georg Feigl, S. K. Frankl, vr. Gitschin. Kohn, JUDr. Lasch, Plohn, Dr. Raudnitz, Schwab, Singer, 0r TedeSco, Ungar, Vr. Wiener, Zappert. Es waren sonach abwesend die Herren: Fischt,». Portheim, Vr, Pribram, G. Schitz, Prof. Vr. Wessely, Nach Genehmigung de» .EitzungSprotokollcS' vom 30. Jäner 1870 bringt Vorsitz, zur Kenntniß, daß von Seite der Wiener Gemeinde ein Ausruf an die Prager Gemeinde ergangen ist, zur Bctheilignng an die Gründung einer Hochschule für die Wissenschaft des JudenthumS, welche in Berlin ihren Sitz haben soll. Ferner liegt ei» Ausruf von Seite des Rabbiner H. Samuel Freund vor. Es hat sich nämlich in Arad ein Comite der orthodoxen Juden gebildet, welches beabsichtigt, für die von den Reformern getrennten Orthodoxen eine eigene Synagoge zu erbauen» und wendet sich daher mit der Bitte an H. Rabbiner Freund, er möchte dahin wirken, daß die Präger Gemeinde mit einem bestimmte» Beitrage an dem wohlthätigen Zwecke sich betheilige. In Bezug auf beide Angelegenheiten stellt Dr. Gitschin den Antrag, dieselben 2 Kommissionen zur Berichterstattung zu übergebe», der Antrag bleibt in der Minorität. Da in Folge der Ergänzungswahlen die bestandenen Kommissionen al« nicht mehr bestehend anzusrhen sind, stellt H. Dr. Wiener den Antrag auf Ensrtzung einer Commission zur Ausarbeitung des CultuSgemrindestatutcs und einer zweiten, auf Einsetzung einer Commission wegen Beaufsichtigung de« Religionsunterrichtes: Beide Anträge werde» angenommen. Es wird sofort dir Wahl vorzenommen, und werden in die erste Commission folgende Herrn gewählt: Dr. TedeSco mit I>,Dr. Wiencr mit II, Tr. Raudnitz mit 9 Feige! und Dr. Lasch je mit 8 Stimmen. In die letztere die Herren : Feige! mit IN, Prof. Dr. Wessely mit 10, Dr. Raudnitz mit 9, Schwab und Dr. Gitschin je mit7Ltimmrn. Dr. Wiener erstattet nun den Bericht über den StistungSrechnung-abfchlnß pro 69 und findet dir Rechnung in alle»Theilen richtig. Das grsammte StistungScapital beläuft sich auf 653000 st. im Vergleich zum Vorjahre um 17000 sl. mehr, wovon 12000 fl. ans die Hellmanische Stiftung entfallen. Nettdinierrssen (nach Abzug der 20 % Steuer) betragen 21000 fl. 97 kr. Wa» die Regiekosten andelangt, stellt sich ritt Ueberschnß von 325 st. 53 kr. heraus. Referent stellt nun folgende Anträge : 1) Die Rechnung für genehmigt zu erklären. 2) Dem Kanzellisten SimelcS für daS Jahr 1869 (nicht dauernd) eine Remuneration von 275 fl. zu erlheilen. 3) Dir nach Abzug der 2i5 fl. vom Kosten- Überschüsse restirente» 150 fl. 53 kr. zur Erhebung deS ReservefondeS (für die Regie) zu verwenden. DaS Gesuch der BeerdigungSbiüderschaft um Gewährung eines verzinslichen Darlehens von 6000 sl. gegen jährliche Rückzahlung von 500 st. aus der CultuSkasia wird einer Commission von 3 Mitgliedern zum Referate übergeben. Im Jahr« 1855 drohte nämlich daS LeichenhauS Nr. 13 in Wolschan einzustürze». Im Jahre 1856 wurde eS restaurlrt, so Saß eS di» heute gestanden, nun abermal» dem Einstürze nahe. Da nun die Lokalität deS Bethauses mit der Population in keinem Verhältnisse steht, so hat der Vorstand der BrerdigungSbrüdrrschaft daran gedacht, einen Neubau vorzunehmen, bei welchen den Anforderungen der Jetztzeit in jeder Werse Genüge geleistet werden kann. Der Neubau soll aus 825 Quadrat Klafter erstreckt werden umsomehr al» daselbst in einem Saale die Reinigungssunktionen stattfindrn sollen, in der Brthall«, welche viel größere Dimensionen annrhmen soll, damit auch bei schlechtem Wetter die Trauerreden geholten werden können. Sowohl dir Pläne all der Kostenüdcrschlag (13000 fl. liegen bereit« vor. Dir h. Statthalter« hat sich au die Repräsentanz i« Aufträge de« Justizmiuisterinm« gewendet, »nd die klare Beantwortung der folgenden Frage» verlangt: 1) An welchm Festtagen di« Verabreichung einer rituellen Kost a» dir in der Strafanstalt untergedrachte» jüdischen Sträflinge durch das mosaische Gesetz unbedingt geboten ist, 2) Au« welchen Speisen diese zu bestehen haben. 3) An welchen Festtagen die Arbeit gänzlich einzustellen und an r welchen dieselbe zu erleichtern sei. Auch dieser Gegritstand wird einer Commission übergeben, welche ^u ihrer Berachnng den- Religwnsirbrrr Herr» M. Adler deizüurhen hat. Die Jahrerrechnung der CnltuSgemeinde liegt vor und wird einer Commission bestehend au« den Hrn. Kohn, Schwad und Ungar zu Prüfung übergeben. Wochenchronik. *** Meistlsynagoge und das allgem. bürg. Gesetzbuch. Vergangenen Sonntag fand abermals in der Meiselsynagoge zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes eine Generalversammlung statt, an der sich im Ganzen 2f> Synagogenmitgliedcr bctheiligten, da Herr- Dr. Spiegel durch Unwolsein verhindert war, den Vorsitz zu führen, so übernahm ihn Herr Wolf, welcher die Resignation des Vorstandes zur Kenntniß brachte. Gegen diese protcstirte Herr Professor Wessely, indem er eine solche für unstatthaft finde, nachdem gewissermaßen dem Vorstände von der Synagoge eine Vollmacht eingeräumt wurde, der sich jener nach dem bürgerlichen G e s e tz b u ch e nicht so leicht entschlagen könne. Der Vorstand ließ sich nicht beirren und rcsignirte,;u einer "Neuwahl wurde jedoch nicht geschritten und lvird nur dann geschritten werden, bis der modu8 vivemli der Synagoge hergestellt sein wird. Wie Herr Dr. Wessely überhaupt dazu komme, in dieser Angelegenheit, die doch keine Privatangelegenheit ist, das große Wort zu führen, wird selbst jenen nicht einleuchtend, die sich zu dem Contingcntc der opferwilligen Synagogcnmitglicdcr zählen, übernimmt er jedoch schon die Rolle eines BertheidigerS, so möge er mit dem bürgerlichen Gesctzbuche etwas glimpflicher zu Werke gehen. Wir übergehen die Definition des Wortes „Vollmacht oder Bcvollmächtigungövcrtrag," in der Voraussetzung, daß sie Herrn Dr. Wessely als Professor deS Strafrechtes bekannt sein dürfte, können jedoch annehmcn, daß hier überhaupt nur von einer Vollmacht bis zn einer gewissen Grenze die Rede sein kann. Die Synagogcngcmeinde als solche ist ein Verein, icin Vorstand hat das Recht, sobald er in der Vage ist, über da» RechnnttgSgcbahren Rechenschaft zn geben, und jede dem Vereine zum "Nachtheile gereichende Handlung zu verantworten, die Resignation einznbringen. Der gegenwärtige Vorstand wird, was voranSzusetzen ist, auf Grund eines Rechnungsabschlußes und sich wol bewußt, daß die Dinge so nicht weiter gedeihen können, zurückgetreten «ein und muß, wa» in der Natur der Sache liegt, dem nachfolgenden Vorstande die GcschästSagcndcn ordnungsgemäß übergeben und über Alles, worüber Aufschluß verlangt wird, denselben crtheilcn. Anders verhält es sich mit dem früher» Vorstände von dem ein Thcil dem jetzigen angchört. Bei dem ließe sich nach Anschauung deS Hrn. Prof. Wessely das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in Anwendung bringen. Nach tz. 1009 desselben ist der Gewalthaber, hier analog mit dem Synagogen» Vorstände verpflichtet, das l^eschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgebcr, hier analog mit der Synagogengcmcindc, zut überlassen. Cr ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmachc hat, berechtigt, alle Mittel anzuwendcn, die mit der Natu deö Geschäftes nothwendig verbunden, oder der erklärten Absicht des Machtgcbcrs gemäß sind. Ueberschreitct er aber die Grenzen der Vollmacht, so haftet er für die Folgen, wiewohl tz. 1029 sagt: Wer einem Andern eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird vermnthet, daß er ihm auch die Macht emgeräumt habe, alle« dasjenige zu thun, wa» die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. §. 1009 trifft also jenen Vorstand, der die definitive Aufnahme de» Prediger» ohne Wiffen der « Synagogen - Gemeinde verschuldet hat, da der Vertrag die rUlfuahme von der Mitwiffenschaft und de« Einver-