Die Gegenwart
- Journal
- Die Gegenwart
- Volume
- III (1870)
- Issue
- 11 (11.3.1870)
- Date
- 1870-03-11
- Page
- Seite 105 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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105 i Die Bedeutung de- Rechtist somit eine wesentlich positive und öffentliche: Der Mensch als der Schöpfer seiner eigenen freien Geistr-welt; die Freiheit de- Einzelnen und dadurch die Freiheit der Gesammtheit. Dieß ist aber auch daeinzige Recht, daegibt; es umfaßt Alles, die Rechte sind nur die Strahlen desselben. „Diese einzig wahre Freiheit wird realisirt,, indem ein Jeder die Mittel für culturmößige Entwickelung als selbstständige« Individuum durch öffentliches Recht besitzt und gesichert hat, indem er z. B. sein Haunicht besitzt, weil eS sein ist, weil er eS hat, soudern weil ihm als Menschen eine Wohnung zukommt, indem er also auch sein HauS nicht verlieren kann, weil die Gesellschaft ihm, wenn eS verbrennt oder ein fällt, zu einem andern verhelfen muß. Dieser Charakter des Rechts mit seinen Wirkungen muß sich auch in der Strafe wiedererkennen lassen. So lange eS Menschen mit menschlichen Leidenschaften gibt, so lange wird eS Verbrechen gehen, d. h. thatsächlichc Eingriffe in das Recht. So lange es Verbrechen gibt, wird sich der Staat in die Rothwendigkeit versetzt sehen, den Eigenwillen durch Zwang zu dämmen. Die Zeit, in welcher da- Menschengeschlecht durch Allgemeinheit der Bildung so weit herangcreift sein wird, daß ein Verbrechen sich durch sich selbst, d. h. durch die bloße Macht der öffentlichen Meinung unschädlich macht, scheint noch so fern zu liegen, als rin durch und durch gesunder gesellschaftlicher Organismus. Desto näher liegt jedem Denkenden die Frage: wie werden die Strafen menschlich? Die Geschichte ist in stetem Flusse; ihre Dialektik zu verfolgen ist die Aufgabe der Politik. Unser Strafsystem wird einer kommenden Zeit in nicht hellerem Lichte erscheinen, als uns das der Vorzeit. Wir können nicht über uns hinaus, aber wir sollen auch nicht über nnS hinaus. Beherzigen wir diese Wahrheit, so wird eS unS nicht schwer fallen, den Menschen, als den Mittelpunkt der Geschichte, auch im Strafrecht zur Geltung zu bringen. „IIniversit«8 ävlinguere nequit 1“ Das Abstractum, die Gesellschaft als BcgriffSganzeS, kann kein Verbrechen begehen. Verbrecher können nur die einzelnen Individuen fein, aus denen jene besteht. Die Gesellschaft ist aber der Heerd des Verbrechens, weil außerhalb ihrer, so wie kein Recht, so kein Unrecht da ist, weil jenseits des Vereins der Menschen der Einzelne „ein Thier oder ein Gott sein müßte." Ist die Gesellschaft oder, insofern sic durch sich selbst besteht und getragen wird, also souverain, ist der Staat die Mutter der Verbrechen, so darf sie ein zweiter Kronos, nicht die eigenen Kinder verschlingen. Der Verbrecher, auch der verworfenste gehört ihr an. Die Macht der Gesellschaft und ihre Verantwortlichkeit für die Verbrecher spricht sich am schlagendsten in der Erscheinung aus, daß zu verschiedenen Zeiten gewisse Verbrechen, je nachdem der Strom der gesellschaftlichen Zustände eine andere Richtung nimmt, gewissermaßen chronisch werden. Wer ist für die Verbrechen, die auf dem faulen Sumpfe des Proletariats, wie giftige Pflanzen emporschicßen, verantwortlich? Etwa nur jene zerlumpten Gestalten, denen durch bestehende Einrichtungen auch der leiseste Ansatz zum Menschwerdcn geraubt ist? Indem nun dcrStaat das Verbrecken für einen krankhaften Auswuchs erkennt, hat er die Rolle des heilenden Arztes zu übernehmen. Das nächste ist, daß er die Epidemie der Verbrechen zu hemmen, d. h. ihre Quelle, die aus den socialen Zuständen entspringende Versunkenheit der Gesinnung, zu verstopfen sucht. ES wurde jüngsthin in einer Zeitung statistisch nachgewiesen, daß zwei Drittel der Verbrecher den bildungSlosen und verbildetem Schichten der Gesellschaft angehören. Diese Zahlen sprechen für die Richtigkeit unserer Behauptung. Wenn die Gesetze, welche die bürgerliche Gesellschaft regeln, nichts Anderes sein werden, als die ausgesprochenen Regeln des Volksbcwußtseins; wenn die Gesetzbücher nicht« Anderes enthalten werden, als die Vorschriften ber vernünftigen, menschlichen Individualität: so fällt damit ein ganzes Heer von Verbrechen, die in den mangelhaften Einrichtungen ihren Sitz haben. Was hat aber der Staat zu thun, wenn ein Verbrechen begangen ist? E r st r a f t, d. h. er spricht au-, daß hier ein Eingriff in die Freiheit vorliegt und bringt den Verbrecher zum Bewußtsein über diese Handlung. Immer ist e» der Widerspruch, gegen den er kämpft, nie die Person. So befriedigt er durch die Bestrafung, einen doppelten Anspruch, einmal den der Gesammtheit auf Hebung der Störung, dann den des Verbrechers auf Anerkennung seiner menschlichen Entwicklung. In dieser doppelten Beziehung will er die Freiheit, er erhält sich und den Verbrecher. Indem so. nach Hegel, dem Verbrecher in der Strafe lein eigenes Recht wird, ist die Frage nach dem Recht des Staats zur Strafe eine müßige, denn sie beantwortet sich allgemein dadurch, daß der Staat, als die reale Existenz des Volksgeistes, Alles darf und muß, was um willen der menschlich freien Entwickelung geschieht. Aber auch nur so west geht seine Macht, jeder Schritt darüber hinaus ist vom Nebel. Ist die Strafe so» mit ein Recht, so hat sic auch den Charakter des Recht-, d. h. den der Verwirklichung der Freiheit; so ist sie, wie jede« Recht, der erfüllte Anspruch der Menschheit. Sic trägt daher ihren Zweck in sich selbst, sic hat ihn nicht außer sich; sic ist da für den Menschen, sic ist, wie jede befriedigte vernünftige Anforderung, Zweck des StaatSlcbenS, nicht Mittel für etwas Anderes. Soll sic aber dieß sein, so muß sie auch durch und durch human sein, d. h. der Ausdruck einer sittlich freien LcbenSanschanung. DaS bedeutungsvolle Ergebniß dieser Wahrheit ist folgende«: Gestraft wird nicht, um irgend einer Abstractiou irgend einer logischen Regel, irgend einem äußeren Zweck, irgend einer Autorität oder Gewalt Genüge zu leisten; gestraft wird blos im Interesse de« Menschen, so gewiß man den Kranken heilt um seiner selbst willen, so gewiß eine ärztliche Eur Zweck und nicht Mittel ist. Die Strafe muß daher so beschaffen sein, daß sic den Menschen weder körperlich noch geistig vernichtet. Denn die Freiheit darf nur die Freiheit wollen. Ans da« Einfachste kommt man immer zuletzt. Weil man da« Verhältniß mnkchrtc und die Strafe blo« als eine gegen den Verbrecher geschwungene Geißel, als die Zufügung eines Leide« anffaßte, quälte man sich folgeweisc mit der Frage, warum leidet der Verbrecher, zu welchem Zwecke straft man? So viel Zwecke sich möglicher Weise denken ließen, so viel Antworten hatte man zur Hand. Daher enlstandcu die, wie Pilze aus der Erde schießenden, sogenannten StrafrechtSlhe« orieu, an denen sich unsere studiosi juris nutzlos die Zähne stnmpf reiben. So wenig aber Jemand irgend eine erschöpfende spezielle Antwort auf die Frage zu geben weiß: zu welchem Zwecke liegt man den Wissenschaften ob, ebensowenig läßt sich der Begriff der Strafe theologisch feststcllcn. „Der Verbrecher wird nicht gestraft, damit er leidet, sondern er leidet, damit er gestraft (b. h."menschlich) werde, Ric darf das Recht gegen den Verbrecher kämpfen denn sonst begeht c« ja selbst ein Verbrechen — sondern gegen die Handlung, als den AnSflnß dcö verbrecherischen Willen«. ES liegt viel Wahres in dem Sprichwort: So Jemand was begangen, _ So hasse nur die 7. h g tr- Den M enschen hasse nicht, Der sie begangen hat I Die Handlung in ihren Folgen ist daö zu Vernichtende. Da sie nicht ungeschehen gemacht werden kann, so thnt der Staat, was in seiner Macht und seiner Besugniß liegt; er bringt den irregcwordcnen, verbrecherischen Willen in das rechte Geleise. Er muß ein verlorenes Glied wieder erobern, dieses sclbst.^bas^onst an den Folgen seiner That zu Grunde gehen würde, wieder in seine Menschenwürde einsrtze», den aus eine Zcitlang für unmündig Erklärten wieder zum Bewußtsein feine« Werths bringen. Da« fordert der Verbrecher mit Recht, denn der Staat der das doouni vacans an sich zieht, trägt auch dasmalum vacans! Liegt r« also im Wesen der Strafe, den Menschen aufrecht zu halten, so darf sie ihn weder körperlich noch geistig vernichten. Deßhalb sind alle jene Strafen begriff-widrig, welche da- Leben, die Freiheit, die persönliche Geltung de- Menschen, zu Grunde rich- 11*