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Die Gegenwart · 1869-12-01 · 23 (1.12.1869) · p. Seite 232

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Journal
Die Gegenwart
Volume
II (1869)
Issue
23 (1.12.1869)
Date
1869-12-01
Page
Seite 232 (sequence 6)
Language
German
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r 232 I Ler nebst der Absicht die Jünglinge an ein fromme-, religiöses Veben zu gewöhnen, den patriotischen Zweck verfolgt, verabschiedeten jüdischen Soldaten eine Unterstützung von 50 fl. ö. W. zu gewähren, welche bei dem jetzigen Status der Gemeinde ruf 20 fl. ö. W. herabgesetzt werden mussten. Dem Eifer des jetzigen Vorstandes gelang cs, zu der dem Vereine gehörigen Thora ein prächtiges Mäntelchen um 70 fl. in Wien zu den verflossenen Feiertagen anfertigen ^u lassen. Im offenen Schreiben des H. I. Baum in der vorigen Nummer Ihres geschützten Blattes berührt er einen Gegenstand, der wohl einer nähern Besprechung in diesem Blatte verdient, cS ist die Weglassung jener Bibclstcllcn, die sich für die Jugend nicht schicken. Meine Meinung soll nicht maßgebend sein: aber die Ansicht unseres seeligen KreiSrabbinerS I. Mahlet war, mit größeren Kindern die Thora zu lernen mrcr; denn würde man anfangcn Stellen auszulassrn, so findet man solche nicht nur in den 5 Büchern Moses, sondern auch in den andern Thcilen der heiligen Schrift; nur junge Vcljrcr finden solche Stellen anstößig. Der erfahrene Schulmann versteht auch diese taktvoll zu behandeln. Es wäre wohl zweckmäßig eine, für den ersten Unterricht der isr. Jugend eingerichtete Bibel hcrauSzugeben und dieses wäre eine paffende Aufgabe für den isracl. Lehrervcrcin in Böhmen wozu alle Mitglieder bereitwillig beitragen würden. Warum gibt dieser Verein so wenig VebenSzcichtn von sich. Moses Pick. ^roShäz 28. Nov. (0.-K.) Sie wissen bereits, daß überall die Gemeinden aufgefordert wurden, Männer für die DistriktScongregation zu wählen. Auch unsere Gemeinde wurde von Dcbrcczin auS aufgefordert, die Wahl vorzunchmcn, und sie fiel einstimmig aus Herrn Heinrich Singer hiesigen Kaufmann, einen Mann der mit der Milde des Menschenfreundes und der Sanstmuth des Weisen den reinsten Geist der Frömmigkeit athmct, ohne den Forderungen der Eivilisation und des Fortschrittes abzustehen. Indem wir die Sachen unserer Gemeinde dem Herrn Singer srendcnvoll anvcrtrancn, hoffen wir, daß er mit dem Schatze seiner Erfahrung den besten Erfolg erzielen wird. Gott mit ihm! Locales. *** Ccfscntlichc Sitzung der israelitischen EnltnSgcmcindc Verwaltung am November 1801*. Beginn der Sitzung um \ ,11 Uhr. Anwesend dir Herren: Fcigl, Fischet, S- K. Frankel, Dr. Gitschin, S. Kol'», Dr. Lasch, Plehn, Mole» v. Poikhcim, Tr. Pribram, Dr. Raudnitz. Gustav Schitz, Singer, Schwab, Dr. Trdeöeo, Ungar, Pros. Wessel»», Tr. Wiener, T. Zappen. Nach Agnosznniig de« Sitzungs-Protrlles vom I. November l. I. findet dir Vkileibnilg der Siino» Löbl Kuh'ichcn SlislungarabbinerstkUe und die der Vfcl'l Metzele« ichen Eiislung stall. Hierauf ergreift Herr Dr. Wiener das Won. Bei der letzten Litzniig des LandesschulraiheS wmdr ein Evmilc kiwälill, welches über die Frage der Bejoldung der Rrligionslehrer und was in dielrlbc einschlag', eine vollständige In struction zu «»lwerse» bat. Dieselbe wird^ vorerst dem Laiidesichiilralhc zur Vkgutüchlnng^nin dann dem <5nltüsi»n>isttriiin> zur Gcnchinigung vorgelegl weide». Da es sich in dieser Angelegenheit um eine wichtige Frage bandelt,!o must ich mir dir Bitte erlauben, daß dir Repräsentanz sich über gewisse Flage» einigen und damit mir die dirssa»« gefasste» Beschlüsse als Anballepnnkte zum Enlwurle diene» können. Tie l.Frage die geregelt weide» wird, ist folgende: Wem steht das Recht zur Ernrnntiiig des Rcligicnolchrei« zu? I» dieser Beziehnng dürsle da« Prinzip sestgelali,» weide», daß derjenige, der de» Religioudlehrrr besoldet, auld t»o Recht hat, ihn zu kliirnnrn, da» ist zweifellos, weil nach deni G>i>tze vom V.r». Mai 1 ^«>1» die Lundesschulbebörde dercchligt und vripstichtet .st, die Eriieniiiiiig volzuuehine». Ztitzliger ist jedoch die Frage, in welchem Falle ist der' Landesschulrath berechtigt, die Eriiennung zu veiweigki», weil delress« der didaktischen Befähigung keine bindende Norm vorlietzt, doch darf man aunehmen, daß entweder dir Ablegung der MatunlatS-odrr der LchrrrbrsihigungSprüsunz vollkommen aenügen» um dm gestellten Anforderungen zu entsprechen. 3. Uiber da» Bemessen der Lehrgegenstände welche der ReligionSlehrer vortragen soll darüber kann der LandeSschulrath nicht referiren. DaS Gesetz voni SS. Mai l. I. spricht sich in folgender Weis« auS: Al» Religionslehrer dürfen nur jme angestellt werden, welche die confesfionelle Lberbehörde als hiezu befähigt erklärt hat. Eine consessionrlle Oberbehörde gibt e» aber in Böhmen nicht und wir Mützen an ihrer statt eine andere substituiren, und da glaube ich kein andere» Mittel zu findm, sich mit der vollkommsten Freiheit über die Befähigung c.usznsprechen, al» daß die betreffenden Lultuvgemeinden darüber endgiltig entscheiden sollen. Allerdings wird die« schwer, da auch in dieser Beziehung eine Prüfung abgelegt werden mutz, wie e« bislang geschah. Ich mache noch auf einen Umstand aufmerksam. §. & dl« genannten Gesetze« bespricht den Fall wo ein ReligionSlchrrr nicht angest.'llt ist, da hat der vetrefsende Lehrer ausnahmsweise den Kindern seiner Confessio« den Religionsunterricht zu lehren. Eine weitere Frage ist die: Welche Eigenschaft muß rin Religionslrhrer haben, damit er bestätigt werden kann. Meine Ansicht ist folgende: 1. die der Moralität. 2. Al» Belege für sein didaktische« Wissen diene ein MatnritätS-oder LehrerbefähigungSzeugnis. 3. für. speziell jüdische« Wissen hat er es nicht nothwendig, etwa« vorzuweiseu, die Eultuegemeinde die e« betrifft» ist competenl zu entscheiden, ob der ReligionSlehrer nach ihrer Ansicht didaktische Befähigung hat, oder nicht. Der Vorsitzende erbittet sich da« Wort von der Versammlung: Die Ansicht, daß dir Befähigung der ReligionSlehrer von der Gemeinde abhängen, und daß die aÜein berechtigt sein soll, den ReligionSlehrer in dieser Beziehung zu beurtheile», ist eine solche, welche eigentlich am allerwenigsten die Gemeinde Prag betrifft. Diese wird durch eine solche gar nicht betroffen. Anders ist e« jedoch mit den kleinen und zahlreichen Gemeinde» auf dim Lande. Wir können nicht im Jntereffe fämmtllcher Gemeinden bestimmen, daß dem Borsteher irgend einer kleinen Gemeinde da« Recht zustehen soll, über die Brsähigung eine« Religionslehrers sich endgiltig auszusprechen; und ihn befähigt zu machen nicht nur in der, sonder» auch in einer andern Gemeinde Religion zu lehren. Trotz allen Äopsschistteln« ist dies unbedingt wahr, denn wenn w>r der Gemeinde das Recht zuerkenne», über die Befähigung eine« ReligionSlehrer« endgiltig zu urtheilen, dann kann man dem von einer Gem. acceptirten Lehrer in einer anderen Gem. die Befähigung nicht absprechen und daS ist eine Lache der Unmöglichkeit. Die Entscheidung über die Befähigung de» Lehrers ist thalsächlich jeder einzelnen unbedentenden Gemeinde dadurch in die Hand gegeben und die praktischen Folgen dieses Vorganges liegen auf der Hand. Welche Rolle wird ferner ein ReligionSlehrer spielen, der ohne jeder Vorbereitung, ohne jede Prüfung mit andern Lehrern der Mittel- oder PolkSschulen cquivalirc» soll. Meiner Ansicht nach ist nur ein Weg und dieser ist beinahe vorgezeichnet nämlich der, daß eine Prüfungskommission auü 3 Mitgliedern eingesetzt werde, vor welcher sich der ReligionSleyrer einer Prüfung unterziehen muß. Unter Vorweisung eines solchen Zeugnisses kan» ihn jede Gemeinde anstellen, und auch der LandeSschulrath wird nicht in der Lage sein, ihn zurückweisen zu könne». Eine confessionelle Obervrhörde kennt da« Judenthum nicht. Die einzelne Gemeinde ist eine konfessionelle Gemeinde aber keine Oberbehörde. Und wen» man die Verhälmiffe auf dem Lande berücksichtigt und deren Erfolge für den Religionsunterricht, wird man einseheu, wie bedauerlich dieser in jeder Beziehung ist, sowohl im Sinne de« Fortschrit» > tes al« auch im Sinne der Religion. Kohin Wcnil man von Qualification eine« Lehrer» spricht, so muß ein Lehrplan vorliegen, in dem genau das bestimmt ist, was der ReligionSlehrer vorzutragen hat. Solange dieser nicht vorliegt, weiß man eigentlich nicht, was der Betreffende zu leisten hat. Aber auch da« ist zweifellos, daß der Vorsteher einer klein » Gemeinde entschieden nicht derjenige ist, der über didaktische Befähigung «ine» Lehrer« urtheilen kann. Herr Gustav Fischet ist für den Antrag v.Meferenten, nur mit der Bemerkung, daß eine Gemeinde nur über die Befähigung des Religioiislchers in ihrer Gemeinde zu urtheilen hat. Dieser Ansicht tritt H. Äohn mit solgenden Worten entgegen: Der Prüfende soll doch wenigste»« so viel ivissen, alS der Geprüfte. Die meisten CultuSvorstände der kleinen Gemeinden babe» aber nicht den allerleijesten Begriff eines jüdischen Wissen», sic können daher nicht prüfen. 2. Wenn da« Maß des Religionsunterrichtes mit „etwas" bezeichnet wird, so wird sich diese« bald in „nichts* verdunsten. Und es würde aus zwei Ursachen nicht« geleistet werden: 1.) weil inan nicht« verlangt, 2.) weil der (sein sollende) Religionslrhrer in der That nicht« weiß, da er keinen glaubenS- : würdigen Beleg über sein hebräisches W fsen vorznlcgcn hat. Darauf stellt Herr Frankl den Antrag, daß der anznstellcnde ReligionSlehrer sich mit dem Znigniffe einer Autorität oder tiitcd angestelllen Rabbiner« auSzuweiscil hat. Dann braucht der Vorsteher nicht mehr über die Be- , fähigung abzusprechr». Herr. Dr. Raudnitz kombinirt den Antrag de» ■ Hrn. Dr. Wiener, mit dein de« Hr». Frankl, daß nämlich die EultuS» geiminde berechtigt ist, ihn anzustelle», jedoch muß da« Zeugnis eine« angestcUlen Rabbiners vorliegen. Herr Dr. Lasch tritt diesem CombiiiationSanlragr bei, auch Herr Georg Fcigrl. Endlich einigt sich di« Versammlung auch darüber, daß der ReligionSlehrer für die Mittelschule ein Maturität«- oder LehrerbesähiguiigSzeugiiiS und da« Zeugnis eine« angestelllen Rabdinrr« vorlegen muß, während der RkligionSlrhrer für die Volksschule (über Antrag de« Hrn. Dr. Raudnitz) die mit Erfolg absotvirte Bürgerschule »achzuweise» hat. (Selbstverständlich auch da« Zeugnis de« Rabbiners.) Bezüglich der Frage: Wer drfoldet den RrligionSlihier? glaubt Herr Dr. Wiener, al« gerechie« Prinzip da« anzusehen, in dem Falle al« der Staat da« Schulgeld bekommt, hat der Staat, wenn dir Gemeinde, so hat diese, denselben zu besolden. Wichtig l

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