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Die Gegenwart · 1869-11-15 · 22 (15.11.1869) · p. Seite 222

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Journal
Die Gegenwart
Volume
II (1869)
Issue
22 (15.11.1869)
Date
1869-11-15
Page
Seite 222 (sequence 8)
Language
German
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222 Weise ä la maitre comrae il faut abgegebenen ungünstigen Urtheile zu widerrufen, widrigenfalls ich unlieb gezwungen wäre. Weiteres zu verfügen. — Mit Ausdrücken, wie Verleumdung, Gemeinheit, ordinär, oc. mit denen Sie so gerne _herumschleudern^ wie übeihaupt mit jeder Polemik bitte ich, mir entfernt zu bleiben. ■ In bester Freundschaft zeichnet 3. Baum. Journalistik. Die Inden und das Staatsrecht der Länder der böhmischen Krone. Unter diesem Titel bringen die hier erscheinenden „Politische Stimmen au- Böhmen" in ihrer 7 Lieferung nachstehenden Artikel, der allerdings Beachtung verdient: Wohl hat Oestereichs erster Kaiser Franz I., gekrönter König von Böhmen u. s. w. daS älte st e aller Staatsgrundgesetzt, jenes Gesetz, auf welchem alle anderen beruhen, mit großen ehernen Buchstaben auf dem Wiener Burgthor anbringrn lassen, und dennoch gibt es manche practicirende Politiker, ja selbst aktive Staatsmänner, die, statt als Vollstrecker des kaiserlichen Willens dieses Gesetz im Herzen, geschrieben zu tragen, noch immer keine Zeit finden oder aber die Miihc scheuen den tiefen Sinn und die Wahrheit des Spruches justitia regnorum kundamentum zu ergründen. Ein pflichtgetrcucs Studium dieses Wahlspruchrs des kaiserlichen Begründers des aus vereinigten Königreichen und Länder» geschaffenen KaiscrthumS Oesterreich (1804) müßte so manchen unserer Staatsmänner von der Unhaltbarfeit gewisser, der Genesis des Ka iferstaateö widerstreitender VerfassungStheoricn gänzlich überzeugen. Auch dieser Wahlspruch des unvergeßlichen Kaisers Franz I. . gehört mit zum böhmischen Staat-recht und verdient von unseren Staatsmännern eine um so größere Beachtung und Würdigung atder Grün d stein zum Bau eines KaiscrthumS Oesterreich von diesem Fürsten gelegt wurde. Aber auch Richtpolilikern, Laien, besonderdenjenigen, die einem Volke angrhöre», das mar seine eigene Geschichte aber kein eigenes Staat-recht hat, sondern angewiesen ist unter dem Staat-rechte a»0crer Nat one» zu leben und zu sterben, empfehlen wir das böhmische Staat-recht zur belehrenden Leklur. Die aufmerksamen Leser werden gar bald finden, > daß die Staat-weishcit unserer modernen Politiker in so manchen Dingen der Freiheit, Gleichheit undBrüderlichkeit des Fortschrittes erst nach sechs Hundert Jahren dort angclangt ist, wo die als Fenier verschrienen Böhmen schon im Jahre 1208 angelangt waren. Zufällig liegt ein Blatt dcS böhmische» ' taat-rechts aus der Periode Premyfls OttakarS des II. vor uns. Wohl verstand rS dieser König Böhmens Städte zn gründen, die später zu Brennpunkten der deutschen Kultur werden sollten, er verstand es selbst die deutschen Herzen der Wiener zu erobern, aber in den d c u t k ck e n -Städten den Btvdurld nicderzuhaltcn und den wanderluftigen Zuuftgenosscn Liebe zu ihrer Heimat, und zu deren Einwohnern cinzuimpfen, versuchte er vergebens. Peter, Probst am WhSehrad uud königlicher Kanzler, war der Mann durch dessen Hände König Premhsl Ottakar II. bei seiner Anwesenheit in Brünn den Juden einen Frei heit S bricf ansfcrtigrn li>ß, ein Gesetz, welches den deutschen Bürgern durch Jahrhunderte rin Gräul war, daher sie an 1t nichts wichtigeres kannten, als die Ausschließung der Juden aus dem Weichbilde ihrer Städte von in der Schule des Lebens nicht erfahrenen Fürsten zu erflehen. Wir finden diesen Freibrief in Hermann von HerrmanSdorf Geschichte der Israeliten in Böhmen. In seinen Hauptpunkten lautet derselbe wie kolar. 1. Kein Christ sei allein ohne einen Juden, '-Zeuge gegen solchen, in welcher Angelegenheit immer. 2. Behauptet ein Christ, er habe einem Juden etwas verpfändet, und dieser l/>»gn-t nhngim r« sfs durch- Diebstahl, Brand oder Raub verloren gegangen, so reinige er sich durch einen Schwur nach seinem Gesetz, und daS Recht ist bei ihm. 3. Ein nach Jahr und Tag nicht ausgelöstes Pfand mag der Jude verkaufen. 4. An einem jüdischen Feiertage kann kein Pfand ausgelöst werden. 5. Wer ein Pfand mit Gewalt nimmt, oder Gewalt in eines Juden HauS übt, werde gestraft, als wenn eS der königlichen Kammer widerfahren. 6. Alles geliehene Geld muß rückgezahlt werden mit Zinsen, bei sonstiger Strafe doppelten Zinsen. 7. Alles mag der Jude pfänden, ausgenommen blutbefleckte nasse und Kirchenkleidung, diese unter keinem Vorwände. 8. Findet man gestohlene oder geraubte Sachen bei einem Juden, so schwöre er, er habe darum nicht gewußt, und wie hoch er eS gepfändet oder erkauft; dies Geld mit den Zinsen werde ihm gegen Zurückstellung der Sache gezahlt. 9. In der Mauth werde den Juden kein Hinderniß gelegt und keiner zahle mehr als ein Christ. 10. Gegen Juden kann nur in ihren Schulen gerichtlich vorgegangen werden, ausgenommen über königliche Ladung. 11. Auf die Thorah (Rolle) ist der Jude nur vor dem Könige zu schwören schuldig. 12. In Streitigkeiten der Juden unter einander entscheidet nicht der Stadtrichter, sondern der König oder der oberste Landeskämmerer. 13. Jeder Jude kann an den König appeliren, bis zur Entscheidung ruht der Prozeß. 14. Die Juden sind nicht gehalten, das königliche Gefolge oder sonstige Fremde in ihre Häuser aufzunehmen (Salva quardia). 15. Die gewaltsame Verletzung des jüdischen Gottesackers wird mit dem Tode bestraft, dcS ThäterS Gut fällt an die Kammer des Königs; die muthwillige Störung der Schulen mit zwei Talenten. 16. Wer ein Judenkind zur Taufe raubt, wird wie ein Dieb bestraft. 17. Wer einen Juden ermordet, tödtet oder verwundet, wird mit dem Tode, Abhaum der Hand, oder Verlust des Vermögens bestraft. 18. Jeder Jude ist berechtigt, den eines Judenmordes verdächtigen Christen beim Abgang von Zeugen zum Zweikampf aufzufordern. 19. Der Gebrauch menschlichen Blutes streitet schnurstrak» gegen das jüdische Gesetz, eS kann daher kein Jude wegen Gebrauch menschlichen BlnteS gestraft werden. Im Genüße dieser Freiheiten blieben die Juden in den königlichen Städten bis zum Jahre 1456. also bis zur Thronbesteigung König Ladislaus PostumuS. Kaum hatte dieser Fürst die Regierung übernommen, bestürmten ihn die Städte Mährens, sic von den Juden zu befreien. In Folge dessen erließ dieser König das_Lrivileaium-dsdatoSamstag—— nach St. Jakob 1454 worin er sagt: Cr habe bemerkt, daß sonderliche Verdcrbniß und Beschwerung aller Christen, besonders feinen lieben getreuen Bürgern und der Gemeinde zu Brünn durch die Juden daselbst (wie in Olmütz, Znaim, Neustadt, Hradisch und andern königlichen Städten) zugestoßcn, und daß er, um größerem Unfug vorzubeugcn, beschlossen habe, die Städte derselben zu entledigen. Bon jetzt bis kommenden MartinStag sollen also alle Juden, jung oder alt, keinen ausgenommen, mit ihrem Hab und Gut ausgewandert sein, alle ihre Häuser, die Synagoge und den Friedhof schenke er der Stadt, die sie mit Christen besetzen, und nach Rothdurft darüber verfügen soll; der Judenzin» aber sei wie vor in die königliche Kammer zu zahlen, 6l>

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