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Die Gegenwart · 1869-07-01 · 13 (1.7.1869) · p. Seite 124

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Journal
Die Gegenwart
Volume
II (1869)
Issue
13 (1.7.1869)
Date
1869-07-01
Page
Seite 124 (sequence 6)
Language
German
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124 ist die Verweigeruug de- Vaterdie Manifestation der Lossagung; wie aber wenn der Vater todt ist und von sei- , ner Seite also keine Manifestation stattgefunden, dann tritt doch da- Bcth-Din an des Vaters Stelle, setzten wir nun den Fall, daß daS Beth- Din die Beschneidung verweigert, da müsste auch consequenter Weise diese Weigerung ebenfalls -als eine Manifestation der Lossagung augesehen werden^ will, kann H. Rabb. F. diese Consequcnz zugestehen'? 3, Wenn die Weigerung des Vaters eine Lossagung des Kindes von Iudenthumc wäre und das Kind als Convertit betrachtet wird, wie dürfte das Kind durch das Beth- Din beschnitten werden, da man nach H. OJcrint 268 k.-in Kind ohne BaterS oder MntterS Einwilligung beschneiden darf und doch hat daS Beth-Din die Pflicht das Kind wider den Willen de» Vaters die Beschncidung vorzunehmen. 4. Rach H F. Ansicht, daß die Weigerung eine gänzliche Lossagung vv..l Judcnlhum sei, musste dann, wenn das Kind 14 Jahre alt geworden, nnd sich beschneiden lässt, wie jeder Prosclyte auch Tebilah haben, daaber glaube ich, wird H. F. selbst nicht behaupten wollen. Doch weiter zur Begründung meiner Ansicht. Daß auch der Talmud die Beschncidung als unerlässlich für den Juden aufgcfasst hat, als einen Act, der einen gewissen sacramentalcn Charakter an sich trägt, geht daraus hervor, daß er die Religionsbehörde, das Beth-Din verpflichtet im Weigerungsfälle des Vaters die Beschncidung vorzunehmen, während bei der Auslösung der Erstgeborenen, wozu ebenfalls der Vater verpflichtet ist, das Beth-Din im renitenten Falle nicht cinzugreifen hat. Der Wortlaut dcS Tnr 260 spricht auch für die Auffassung, daß der Richtbeschnittene wenn auch von einer jüdischen Mutter geboren, nicht als dem Iudenthumc einvcrlcibt zu betrachten ist. Es heißt dort ausdrücklich: die Beschncidung ist nicht wie die andern Bundeszeichen, es ist an unserem Leide und legt Zeugniß ab, daß $ott unö zu feinem Volke erwählt hat. Wohl ist das Kind von einer jüdischen Mutter geboren nach Kiduschin 68 Kraft seiner Geburt Jude, d. h. man ist verpflichtet, es beschneiden zu lassen und daS Kind ist verpflichtet, sobald eS seine religiöse Großjährigkeit erlangt, alle israelitischen Pflichten, wie sie das GottcSgcfetz vvrschrcibt, zu beachten, was nicht der Fall ist, wenn die Mutter nicht dem Judenthlime'angchört, obgleich der Vater Jude ist. Ehas. Sof. 400 sagt zwar: „jeder von einer jüd. Mutter Geborene, selbst der Unbeschnittcne, steht im Bunde Gottes" will jedoch dort nur insofern den Unterschied zwischen dem geborenen Juden und dem ProseUstcn mache», daß bei jenem der Beschneidungsakt als vollzogen angesehen werden kann, wenn er auch nicht vorgcnoinmcn wurde in der Absicht, um ihn im Iudenthumc cinznführcn, bei einem ProseUstcn hingegen hat eine solche Beschncidung, die nicht lischmoh geschieht, keine Geltung Eine Analogie dieser Auffassung finden wir in Betreff, eines Eonvcrtitc». Da lautet auch der talmudischc Grundsatz: wenn er auch zu einer anderen R ligion übcrgctreten ist, wird er doch als Jude betrachtet. u''inbc man ihn deßhalb zu einer religiösen Function zulaisen? Würde inan ihn etwa zu Minjan nchmen L-Gewiß nicht. Die'er Grundsatz hat nnr die Anslcgnng: wir müssen ihn i,isoferne als Juden betrachten, daß wir ihm nicht etwas dem Inden Verbotencs reichen dürfen, ihn trotz seiner Eonvcrtirung nicht veranlassen, irgend ein jüdisches Gesetz zu übertreten; so auch der von einer jüd. Mutter Geborene ist Jude, er hat alte Verpstichtnngc» eines Inden, aber für uns, um ihn zu einer religiösen Function zuznlassen, bleibt die conditio sine qiiu non die Beschueidung. Die Geburt verpflichtet ihn znr Utbcrnahmc des JsraelitenthumS, in erster Linie zur Beschncidung als das utiumgänglich nothwcndige Merkmal des confcssioncllen Eharaktcrs. Und nur, weil ihn die Geburt dazu verpflichtet, wird er bei Unterlassung desselben ein Zerstörer des Bundes genannt; ohne die Verpflichtung dazu hätte cS keinen Sinn zu sagen: er hat meinen Bund gebrochen, da er noch nicht in den Bund gettcten. Ich gehe nun über zur Wiederlegung der vom gelehrten H. Redakteur aufgestellten Behauptungen. Daß die Verletzung der Sabbatseier schwerer geahndet wird als die Unterlaffung der Beschneidung, kann keinen Beweis abgeben, daß die Unterlaffung nicht den confcffio- - netten Charakter entkleidet 1. weil er als UnbrkckaitteneLmoch^ nicht ganz im Bunde steht, keine so schwere Strafe verdient, sich nicht so schuldig gemacht als derjenige, der mit der Beschneidung vollkommen dem Iudenthumc einverleibt ist. AlS Belege dafür ist die Talmudstelle: Vater Abraham wurde erst nach der Beschncidung toinim vollkommen genannt. 2. Die Verletzimg deS SabbatS unterliegt als Uebertretung der weltlichen Strafe; die Renitenz bei der Beschneidung hingegen, ist eine UnterlaffungSsttnde, eine solche ist immer dem weltlichen strafenden Arme entzogen. Die Bemerkung," daß andere Sünden schwerer wiegen, da ihre Straffälligkeit gleich nach verübter Thal Platz greift, während der Renitent der Beschncidung erst nach d:m Tode der Strafe verfällt. beweiset ebenfalls nichts 1. Ist Maim. Ansicht in Betreff Kareth vereinzelt, die Kommentatoren stimmen ihm nicht bei. 2. Wird Jemand behaupten wollen, daß die Entweihung des VersöhnnngStageS minder gravirend ist als SchaatneS tragen und doch wird hier die Strafe an dem Uebertreter sogleich vollzogen, wie wohl es nur die Uebertretung eines Jßur Law ist und dem Versöhnungstage weit zurücksteht. Die Conclnsion: weil der Unbeschnittene vom Genüsse deS PcffachopferS ausgeschlossen ist, während die Sabbatfeicr Jedem gegönnt ist, muß die Beschueidung minder wichtig sein, gestehe ich, nicht begreifen zu können. 1. Ein logisches Raisonncmcnt führt gerade zu einem entgegengesetzten Resultate, und in der Thal wollen auch Manche der Beschncidung darum, weil sie zum Mitgenussc des Peffachopfers erforderlich ist, ein so hohes Gewicht beilegen. 2. Ist die Sabbatfeier für Nichtjuden, insofern sie nn Dienste eines Inden thätig sind, nicht bloß gegönnt, sondern geboten, wir dürfen doch am Sabbate auch Andere nicht für uns arbeiten lassen, sind sic nicht in unserem Dienste, wie wollen wir sie zu einer Arbeit zwingen, wenn sie der Ruhe pflegen wollen? 3. Der Sabbat als BundeSzcichcn zeigt hin auf die Weltschöpfung. Wie nun, wenn der Nichtjudc diesen Glauben hat und durch die Sabbatfeier ihn bestätigen will, soll er diesen Glauben nicht bekunden dürfen, weil er nicht znr Erkenntniß der andern Wahrheiten des JudenthumeS gelangt ist? da'? der Vater bei Unterlaffung der Beschneidüng seines Sohnes nicht derselben «»gedrohten Strafe unterliegt, wie der Sohn selbst, der sich, wenn erwachsen, nicht beschneiden lässt, kann ebenfalls nicht als Beweis gelten, daß dieses Gebot nicht einen ausschlicßenden Charakter involvirt. Findet doch selbst bei einer UcbertrctungSsündc, wie SabbatSverlctzung, die Strafe nur statt, wenn man sie selbst begeht, keineswegs aber, wenn man sic von Andern begehen lässt, geschweige daß dieselbe Strafe stattfinden soll bei einer Unterlassungssünde. Jrrthümlich ist cs jedoch zu sagen, daß der Vater, der bic Bcschneidung seines Sohnes unterlässt keine schwere Unterlassungssünde begeht, als die Außerachtlassung eines jeden andern PflichtgebotS. Sowohl der Tnr als der Sch. A. setzt ausdrücklich hinzu: dieses Pflichtgebot ist wichtiger als jedes andere Pflichtgebot. Die Beschncidung nicht als nnnmgänglich nothwendig zum Judenthume anzunchmen, weil sie nicht anch in Lebensgefahr vorgenoinmcn werden muß. ist eine falsche Annahme; denn der T. San. 74 stellt die Forderung, das Leben hin- ,zuwerfen nur bei Uebertretungen nicht aber 'bei Unterlassungssünden. Wichtiger und überzeugender scheint der Beweisgrund, daß der Unbcfchnittene schlachten darf, während das von einem Nichtjuden geschlachtete Thier zum Genuffe verboten ist. Wenn man aber die Ursache stam mackschabto 1’ Abodah sarah in Betracht zieht, zeigt sich auch hier die Nichtigkeit dieses EinwurfcS. Das Schlachten bedarf nur einer menschlichen Thatkraft, ohne daß derjenige der schlachtet, die Absicht eine religiöse Handlung auSzuüben damit verbinden muß. Der Nichtjude ist nur aus dem Grunde zu«

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