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Die Gegenwart · 1869-05-01 · 9 (1.5.1869) · p. Seite 80

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Journal
Die Gegenwart
Volume
II (1869)
Issue
9 (1.5.1869)
Date
1869-05-01
Page
Seite 80 (sequence 2)
Language
German
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80 Ein Wort zur Seschnei-img. ־־ Wo Vid)t ist, da ist auch Schatten: beide stehen ja in «incm ewigen Wcchselklangc. Die Ltaats-Grundgesetzc haben die Juden von allem noch haftenden mittelalterlichen Druck entlastet und zu «ähren gebracht; das ist die schöne, erfreulichr, glanzvolle Lichtseite. Nun beginnen auch die Schatten sich lang zu ziehen; freilich vereinzelt noch, aber sie werden sich schon Haufen uns an Dichte zunchuicn. Bisher haben wir blos 2 BcschncidungS Rcnitcnzfällc zu registrircn, einen in Wien und einen in Böhmen und in beiden hat sowohl die nicdcröstcrrcichischc'als die böhmische Statthalterci die Eintragung der unbcschnittcncn Kinder in die jüd. GcburtSmatrikc anbefohlen. Wol ist die ״Neuzeit" hierüber ganz entrüstet und fragt; woher die Statthalterei sich das Recht ablcitct. die Eintragung unbcschniltcner Knaben in die jüs. GcburtSlistcu auzuordncu'? — wir glauben aber kaum, daß diese Frage an der Sache etwas ändern werde, mnsowcnigcr, da die Ncüzc.l es ja ganz in der Drdnuug findet und cS ganz apodietisch ausspricht, daß die Eintragung als Jude nicht verweigert werden kann und demnach die Staithaltcrei nur einen Formfehler begangen, nur die Etiqucttc erst anzusragcn, außer Acht gelassen hat. Wie aber, wenn die Statt- Haltern der ״Neuzeit" das Koplimcnt macht, sic habe eben aus ihren Blättern sich belehren lassen und die Uibcrzengung geschöpft, daß nian ein frommer Jude sein könne, wenn man auch die Bcschneidung unterläßt? — Schade, daß die ״Neuzeit" sich in der Eoujegucnz unterbrochen hat und auf halben Wege stehen geblieben ist; von ihrenr Standpunkte auS und an dem Grunds, tzc festhaltend, daß das Kind ei- «er iüd. Mutter schon durch die Geburt Jude ist und bleibt, hätte sie auch eonsegncnterwcise für die Fortführung der gelausten Inden in den Tran- und Stcrbcregistcrn plaidircn müßcn; denn dieser «Grundsatz lautet weiter: אע״ם שחטא ישראל הוא. Werden diese 2 Renitcnzsüllc vereinzelt bleiben'? 'Nein... Was aber dann, wenn die Renitenz über Hand nimmt Und sic wird über Hand nehmen, schnell, mit Riesenschritten; das in Folge der Freizügigkeit vereinzelte Leben der Jsrae- Uten ans ocn Dörfern erschwert die Herbcischafsung eines Bcschncidcrs und wird der Renitenz gewaltigen Borschub leisten. Dem P. Grcutcr muß wahrhaftig ein. prophetischer Grift murwohnnr, wenn er jetzt schon die Inden mit ״Papier-Judcn" benamst, d. h. beschnittenes nnd uubcschnittencS. Alles hat sich gelockert im Jndcnthnme, die wichtigsten und heiligsten «Gebote hat man über Bord geworfen, selbst was die Gemeinden noch aufrecht halten wie z. B. ,שחיטה ist mir forma!, besteht nur dem Namen nach, man braucht ja nur auf unsere Schochtim und Funktionäre zu blicken, die mit sehr wenigen Ausnahmen in religiöser Beziehung gar nicht rigoros sind, nur das Buudeszcichcn dcr Beschncidung ist bis jetzt noch von allen Parteien heilig gehalten worden; nun bcstrebt man sich auch dies zu entwurzeln. Entblödet sich doch schon nicht rin Korrespondent der ״Presse" den Rabbiner, der. auf die Beschncidung beharret, als Heloten zn verschreien. Diese Fälle lveroen ihre Nachahmer sindcn und in einigen Jahren wird diese Renitenz ebenso eingebürgert sein, wie so Vieles, was jetzt .ביה הטה geschieht. Wäre cS nicht an der Zeit, daß die Borstände der «Gemeinden im Bercinc mit Männern von theologischer Bildung »och bevor das Gift der Emjndung um sich greift, zu einem Entschlüße kommen? Oder wollen sie gleichgültig znsehen, wie jeder Einzelne auS eigener Machtvollkommenheit das Bnndeszcichcn aus Israel adschafst? Die Landgemeinden schauen auf Prag, die altehrwürdige Metropole; sollte die Präger Repräsentanz nnd das Prager Rabbinat diesen Gegenstand nicht für wichtig genug halten; um ihn in den Bereich ihrer Berathung zu ziehen'? Wenn nicht jetzt, wann denn'? Sch. שימו לכם עליה עצו והביו. * * * Schon am 23. Juli 1808 in Nr. 17 dieser Blätter wurde die BeschneidungSfrage in einem ״die Religionsfreiheit im CivilstandSregister" betitelten Leitartikel ventilirt^uud wir beschränken uns heute im Interesse, dieser hochwichtigen Angelcgcnheit, den geschätzten Lesern einige AnSzügc auö demselben zu rekapituliren: Wir wollen uns in folgendem, heißt cs unter Anderem, nicht darauf einlasscn, ob die Beschncidung als religiöser Akt rrlässlich oder unerläsilich sei : in dieser Beziehung genügt cS nnvollkommen, auf die Schrift nicht etwa einer jüdischcn Autorität früherer Jahrhunderte oder aas den Kreisen der Orthodorie hinziiwriscn, sondern auf die eines Mannes, dessen Raine gerade nnter den fortgeschrittenen Israeliten, ja unter den Reformern sehr guten Klang hat. auf das Approbationsschrciben des Herrn Rabbiners H. B. Fasse! z» M. Gideon Brechers ״Die Beschncidung der Israeliten, Wien 1843 bei Schmied und Busch." Herr Rabbiner Fancl bespricht da die Frage ausführlich und gründlich, und kommt zu dem Resultate,, daß die Beschncidung dem Israeliten nuerlässlichc Pflicht ja die Bedingung feiner Zuge- Hörigkeit zur jüd. konf. Genosscnschaft sei, und daß die für Untcrlassung der Beschncidung angedrohte Strafe כרוז, im mildesten Sinne genommen, eine Ausscheidung, Losrcißnng vom jüd. Volke, also von der Religionsgenoffenschaft bedeute. Weiler heißt cS: Iedcsfalls wird selbst von der unter Juden verschwindend kleinen Minorität der Gegner der Beschueidung selbst eingestandcn, daß die fast ausnahmslose Gesammthcit der Juden die Beschnei» düng als eine unerlässliche Pflicht, <zua8i als ein Statut ihrer Rcligionsgescllschaft anerkenne nnd Hochhalte. Wie und mit, welchem Recht will man nun eine große Ge-' nossenschaft zwingen, den als den ihrigen anzncrkennen, der einem wesentlichen Statute derselben auS bloßer Renitenz nicht untcrworsen ist? Gerade im Namen des Artikels 14. des Staatsgrundgesctzcs vom 21. Dezember 1867, fragen wir, wie man die Eintragung eines aus Renitenz Ilnbcschnittcncn in die jüd. Matrikcn verlange» könne. Soll etwa an die Stelle der früher möglich.gewesenen Vergewaltigung des Individuums, die Vergewaltigung der ganzen Rcligionsgenossenschaft treten? ״Niemand kann zn einer kirchlichen Handlung gezwungen werden." heißt cs: Ist aber die Ausnahme in den Verein einer Rcligionsgenossenschaft, mag diese Aufnahme durch mehr oder minder prunkende Zeremonie, oder durch bloße Einschreibung in die Matrik geschehe», auch eine kirchliche Handlung. Zum Schlüße lautet cs noch: So war jede einzelne Rcligionsgenossenschaft schon von Staatswegen, wenn auch nicht immer in der wohlwollendsten Absicht, in ihrer Integrität nnd gegen das Zudriugen heterogener Elemente geschützt,. und wenn auch heute die Gewissen- und Glaubensbckenntnisse frei, die von der Confessio» hcrgclcitctcn Unterschiede bürgerlicher Rechte und Pflichten aufgehoben sind, so liegt cs doch der h. Regierung sowohl als der Gesetzgebung fern, die einzelnen ReligionSgcnosscnschaften in Bezug auf ihre Statuten nnd individuellcn Eigcnthüinlichkcitcn durch Einmischung von Fremdartigen zu stören oder atizutasteu, ja cs liegt in mancher Bestimmung dcr interkonfeffioncllcn Gesetze offen die Absicht am Tage, zwischen den Ansprüchen der liberalen Jetztzeit und den kirchlichen Institutionen ein leidliches Compromiß zn wcgc zu bringen. Existirt nun nach Maßgabe des vftcrn'ähnten Art. 14 alinea 2. ״Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Rcligionsbekennt» nissc uirabhängig," kein weiteres staatliches Interesse an dcr nach Confessioncn abgesonderten Matrikenführung; so können wir auch gar nicht einschcii, zu welchem Zwecke man dieselbe noch ferner bcibchaltcn!vill. Wird und ivill man etwa einen christlichen Matrikcnführcr zuuuithcn, ein ans was immer für Gründen nicht getaufteü Kind als ei» dem Christenthum angchörigeS cinzuschreiben? ferner, wo besteht in Oesterreich eine Matrikenführung für Angegehörige der nach Art. 16. dcSGesctzes vom 21. Dezember 1867 in Oesterreich zwar zulässigen aber nicht anerkannten Religionsgcnos» scnschaftcn? Oder sind solche von dcr Verpstichtung. die Ihrigen in die CivilstandeSregister cintragen zu laffrn, gänzlich befreit? Nach all dem Gesagten glauben wir mit Recht zn dem Schlüsse zu gelangen; eS können einer GlaubcnSgcnossenschaft eben so wenig wie jedem anderen Vereine Individuen alt Mitglieder aufgedrängt werden, die den Statuten der Genossenschaft nicht entsprechen; es

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