Die Gegenwart
- Journal
- Die Gegenwart
- Volume
- II (1869)
- Issue
- 6 (15.3.1869)
- Date
- 1869-03-15
- Page
- Seite 56 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Theil Speziolkritik, so war die Spezialdebatte ein Wort über die GrncralprinzipicN, wobei in der Kompetenzfrage nur noch komischere Vaiiationrn ormacht wurden wie bisher. Wer weiß e« nicht, daß die Ausdrücke „mosaisch," „streng auf dem Boden der mosaisch rabbinischen kehre," „Talmud und die rituelle Codices" mit „auf dem Boden de« Schulchan-Aruch" identisch sind. — Die rituellen Codices sind ja eben der Schulchan-Aruch selbst — nur der Präsident de« Kongresses, dersich mit Emphase zum Competenz-Wächtcr aufgeworfcu, scheint über diese Ausdrücke ganz sonderbare Begriffe zu haben. Man durfte stundenlange Reden über mosaisch-rabbinisch )c. halten und eS grnirte den „Competenz Wächter nicht im Mindesten, ja der Evngrrß nahm die oben zuerst erwähnten Ausdrücke in seinen Elaboraten auf. so aber das Wort „Schulchan-Aruch" erwähnt wurde, schellte die zu einer traurigen Berühmtheit gelangte Präsidentrnglvcke und der Augenarzt entzog dk,m „geistesblinden" Redner das Wort. Bei tz. I. de« Statutes, welches den Begriff der ReligionSgrmcindc desinirt, zeigte es sich, daß selbst ein großer Theil derjenigen, welche das MajoritätSelaborat in der Generaldebatte angenommen, mit dem Grundprinzipe desselben nicht einverstanden waren, denn selbst von Seiten der Rechten. wurde ein Amendement zu diesem §. eingebracht; daß die Gemeinden auf dem Boden des mosaisch-rabbinischen JudenthumS stehen waS von der Majorität abgclehnt wurde. Dieser §. wurde schließlich in folgender Faßung acceplirt: „Die israelitischen Gemeinden sind ausschließlich Religion«- gemeinden, mit dem Zwecke die üblichen israelitischen kultuellen, rituellen Unterricht«- und Wohlthätigkeitsanstaltcn ... zu erhalten." Man sieht, daß dieser § auch in dieser etwas abgeschmackten Faßung, da der Evngrrß sich durchaus weigeue zu bestimmen, daß die Gemeinde-Institutionen auf dem Boden des jüdischen Gesetzes stehen müßen, den Orthodoxen keine genügende Garantie bieten kann. DaS Amendement, welches mit zwei Worten die Hunderltausende Orthodoxen befriedigen könnte, wurde au« verschiedenartigen Motiven abgclehnt, ein Rabbiner erklärte GewissenöweiSheit und Schulchan Arnch sei unvereinbar, man müße auch Richtungen, die sich außerhalb dcS jüdischen Gesetzes bewegen, volle Freiheit lassen, ein anderer wieder behauptete, der Congrrß sei incompetent zu erklären, daß er sich auf dem Boden des mosaisch-rabbinischen JudenthumS bewege; ein dritter endlich meinte, er wäre als freier Jude in den Kongreß gekommen und wolle nicht als ein mosaifch-rabbinischer zurückkehren. Was geschieht nun am darauffolgenden SitzungStage? Die ganze kinke hat sich absentirt, da sie laut den bisherigen Verhandlungen sich nicht weiter am Eongrcße betheiligm will — die Rechte ist allein auf dem Schauplatz und kann machen, was ihr Herz begehrt. §. 42, welcher die Rechte und Pflichten des Rabbiners präzisirt, kommt zur Verhandlung. Und o Wunder, cS wird ein Amendement eingcbracht, daß der Rabbiner im Sinne des m osaisch-rabbin i s ch c n G e se tz e s d i e fnttucll eit und r ituetlen Institutionen überwache — und wird angenommen! Wenn dieses Amendement einen wirklichen Sinn haben und etwas mehr als ein scheinbar der Opposition hingeworfrncr Gnadcnbrockrn sein soll, möchten wir hier gleich dem Evngrrß interpelliren, was geschieht dann wenn ein Rabbiner nicht im Sinne der mosaischrabbinischen kehre die Gemeinde Institutionen cinrichtet und überwacht, wird sich der Eongreß um die „heilige Gemeindeeinheit" auf» echt zu erhalten, zu einem Ketzertribunol constituircn oder muh derartigen Gerichtshof bestellen, der solche Rabbiner sofort ihres Amte« entsetzen wird'?—nun warum schon nicht gleich ein jüdische- JnquisitionSgericht? Also entwider Freiheit hinsichtlich der Gcmeindebildung oder Inquisition— wählen Sic meine Herren der Fortschrittspar ici! Doch kchien nur zu den Congrcßverhandlungen zurück und sehen wir, wie sich die Sachen im Zusammenhänge ausnrhmen. In Folge der Annahme erwähnten Amrndroiknl» erschien der optimistisch gesinnte Theil der Lin ken wieder im Congreßsaale und betheiligte sich an den Verhandlungen, dieselben forderten nun, da schon in den ersten §§. ihre Anschauungen nicht berücksichtigt wurden, daß in den folgmden daS zu tz. 42 angenommene Amendement wenigstenbei den noch zur Verhandlung kommenden Paragraphen berücksichtigt resp. eingeschaltet werde; besonders bei dem Schluß-ß, der von der Jncompetenz des CongreßeS in religiösen Angelegenheiten handelte, both der Linke in wahrhaft rührender Weise, man möge hier ihre Wünsche berücksichtigen, sie betheuerten, daß die Beruhigung der so aufgeregten Gemüther, der allgemeine Friede daran hänge— da man mit Logik nicht« auSrichten konnte, appelirte man an das Gefühl, an das süd. Herz, die besten orthod. Kanzelredner bothen ihre ganze Beredsamkeit auf — umsonst, mit einem nicht zu verkennenden Dohne antwortete man: „man zeige den Orthodoxen den Fmger und sie wollen nun die ganze Hand." Man kann sich nun denken, wie logisch sich die einzelnen §§ aneinander schließen — wa« in dem einem gesagt ist, wird in dem andern wiedersprochcn, manche Bestimmungen beziehen sich auf 88 die gestrichen wurden — dieses zusammen gewürfelte Zeug nennt man dann „organisches Gemeindestatut." Um uns um die Consequenz der Congreßmajorität vollständig vor Augen zu führen, erwähnen wir noch, daß der Präses der Schulkommission eS für eine Beleidigung erklärte, seiner Partei zuzumuthen, daß sie auf 8. 2 deS Seminarstatutes irgend welche Einwendung zu machen haben werde und derselbe wurde in der Thal ohne jede Debatte angenommen. Dieser 8lautet: „Diese Rabbinerschule soll streng auf dem Boden der mosaisch-rabbinischen Lehre stehen, dem Studium des Talmud und der ritnrllen Codices" — (nun wo bleibt die Präsidentenglocke?) ganz besonders Rechnung tragen," — Sie sehen also, daß eS sich hier wieder um kein Princip gehandelt hat. Chikane — Inkonsequenz und Hintergedanken — das ist daS Charakteristikum des unselig im Herrn entschlafenen Congresses. Verstößt es nicht gegen die Prinzipien der Congreß-Majorität und ist es mit der Competenz de« CongreßeS vereinbar in §. 42 zu bestimmen, daß der Rabbiner auf mosaisch-rabbinischer Grundlage u. s. w. oder in ß. 2 deS Seminarstatutes, daß es streng auf dem Boden der mosaisch-rabbinischen Lehre u. s. w. warum hat man diese Ausdrücke in 81 »nd den anderen §§. nicht eingeschaltet, warum ist man dort incompetenter und liberaler als da?? Wozu diese Spektakelstücklein, diese Philipiken gegen Orthodoxenthum? wozu, salbungsvoll den Frieden im Munde führend Haß und Zwietracht säen? Die Herren der Fortschrittspartei sollten doch einsehen, daß eS nicht gerade zur Hebung deS JudenthumS beiträgt, wenn im ersten jüdischen LandcScongreß, die eine Partei mit der andern nicht etwa um ein Prinzip kämpft, sondern weil sie sich zufällig in der Majorität befindet, mit der andern—Katz und MauS spielt, daß sie sich bei einem solchen Vorgehen selbst deSavouirt. Diese alle Competenz- Religion«- und andere Fragen hängen alle innig zusammen und sind eigentlich uur eine Frage Entweder — oder. Entweder der Congreß nimmt den freisinnigen Standpunkt der Gewissensfreiheit selbst außerhalb des jüdischen Gesetzes ein, dann kann er nicht bestimmen, daß der Rabbiner nach mosaisch-rabbinischen Gesetzen amtshandle, da eö ja Gemeinden geben kann, die außerhalb dieser Basis stehen, er kann ferner das Geld des ifr. SchulfondeS, zu welchem alle Israeliten ein gleiches Recht haben, nicht ausschließlich zur Creirnng eines „streng auf dem Boden deS mosaisch-rabbinischen BodenS" stehenden Institutes verwenden, noch dazu, wenn es ein solches, falls das Programm loyal eingehalten werden sollte, lauter Kämpfer gegen jede andere Richtung im Judenthum naturgemäß erzeugen muß; er kann schließlich, ans dieses Prinzip beharrend, keinen JncorporirungS- und EinheilSzwang decretiren und muß überhaupt im Gemeindeleben vollständige Freiheit und Autonomie walten laffen. Oder der Congreß will denjenigen Gemeinden in Un-