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Die Gegenwart · 1868-12-23 · 17 (23.12.1868) · p. Seite 182

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Journal
Die Gegenwart
Volume
I (1868)
Issue
17 (23.12.1868)
Date
1868-12-23
Page
Seite 182 (sequence 2)
Language
German
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182 Ein wie sehr wichtiges Moment zur Erhaltung der jüd. GlaubeüSgenossenschaft die Beschncidung überall und zu allen Zeiten gewesen sei, darüber wollen wir noch das Zeugnis eines Mannes vernehmen, der als schärfster vorunheilSfreic ster und geistreichster Kritiker der Bibel anerkannt keineswegs in den Verdacht gezogen werden kann, daß er biblische Satzungen, mehr als selbe es verdienen, verhimmeln wollte. Spinoza fugt im .1. Cap. seines „theologisch politischen Traktatewörtlich: „daß aber die Juden nach einer so viele Jahre dauernden Zerstreuung, und ohne ein eigenes Reich, noch jetzt vorhanden sind, ist kein Wunder, da sie sich von allen Nationen so sehr abgesondert haben, und zwar nicht bloß durch ihre äußerlichen Gebräuche, die den Gebräuchen der anderen Nationen entgegen sind, sondern auch durch das Zeichen der Beschncidung, dasic auf das Gewissenhafteste beobachten." Jedesfalls wird selbst von der unter Juden verschwindend kleinen Minorität der Gegner der Beschncidung selbst eingcstanden, daß die fast ausnahmslose -Gcsammtheit der Juden die Beschncidung als eine unerlässliche Pflicht, quasi als ein Statu« ihrer RcligionSgcscllschaft anerkenne und Hochhalte. Wie und mit «velchem Recht will man nun eine große Genossenschaft zwingen, den als den ihrigen anzuerkennen, der einem wtsentlichcn-.Stattttc derselben au» bloßer Renitenz nicht unterworfen ist? Gerade im Namen de» Artikels 14. des StaatSgrundgcsctzeS vom 21. Dezcinber 1867. fragen wir, »vir inan die Eintragung eines auS Renitenz Unbeschnittcncn in die jüd. Matrikcn verlangen könne. Soll etwa an die Stelle der früher möglich gewesenen Vergewaltigung de» Individuums, die Vergewaltigung der ganzen ReligionSgenosscufchaft treten? „Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung gezwungen werden," heißt e»: Ist aber die Aufnahme in den Verein einer ReligionSgenofsenschaft, mag diele Aufnahme durch mehr oder minder prunkende Zeremonien oder durch bloße Einschreibung in dir Matrik geschehen, nicht eine kirchliche Handlung. Man wende uns nicht , die banal gewordene Phrase ein, der Matrikenführcr sei als solcher vom Staate und nicht von der confess. Genossenschaft angestellt. Unter den früheren Verhältnissen und zum Theilc noch jetzt erscheinen die staatlichen und konfessionellen Angelegenheiten so miteinander verzwickt und verquickt, daß es einer sehr scharfen und behüt samcn Analise bedarf, um ohne Verletzung der Rechte de» geschlagen, wo über Wobt >i»d Webe der «^cmfiiibm zu entscheiden ist, während die Kanzel» in de» Synagogen bestiegen werden, um mcmorirte hohle Phrasen zun. Besten zu geben und da in. Wettkainpse statt wahre Begeisterung bei den Andächtigen zu erzielen ein hinwelkendc» Lorbeerblatt zu erringe», ivährend in den Schulen. die der Jugend geweiht sind, nicht der echte i^cist der Religion .ansgctragen wird. Eine große Wchnmth taucht, wie Banguos Weift in unserem Wesen aus und zeigt ans eine leere Stelle im Iudenthumc und ruft, „dorthin schau, wie sic sich untcrfangen wollen, heilige Kebotc zu i^rabc zu trage», wie sic sich vordräiigen kauin ucrordncte besehe auszubeuten"! Ja. während der Jude alle fünf Pforten seiner Sinne locit aufgcspcrrt, um die Freude und da» Bergnügen über freiheitliche Errungenschastcii cinzichen zu laßen, stiehlt sich unbemerkt die Äcbmuth mit ein und geht mit schmerzlichem Schritte in dem Herzen auf und nieder, besorgt ob des Erdbebens, daS das Fudknthum erschüttert, befürchtend ob nicht der Krater der sich frevelnd vcrmeßrnen Erneuerer die Religion zu erschüttern droht. Doch der lrost bleibt, das« sich noch wackere Kämpen finden, die jene Widersacher »iederzuschmetter» in» Stande sind, und der Jahrtausende überdauernden Religion kein Haar krüinmen zu laßen. Wir sitzt sie so einsam die Iudenheit und denkt: Alle» in, Zudenthum bas'sich in Prosa und Bersrn verschlimmert Ach. und hinter uns liegt weit schon die goldene Zeit I einen wie der anderen durchzukommen. Der österreichische Staat hatte früher seinen Angehörigen, und zwar auf Grundlage des Religionsbekenntnisses, verschiedene Rechte und Pflichten zugemessen; diese Verschiedenheit konsequent durchführen zu können, muflten 'die Civilstandregister für jede GlaubenSgenoffcnschaften abgesondert geführt werden, und wahrscheinlich in der Voraussetzung, daß nur ein Mitglied einer Confession die Zugehörigkeit oder Nichtzugchörigkeit zn der seinigcn beurtheilen könne, wurde nur ein solche» mit der Matrikenführung betraut. So war jede einzelne Religionsgenossenschaft schon von StaatSwcgcn, wenn auch nicht immer in der wohlwollendsten Absicht, in ihrer Integrität und gegen bas Zubringer« heterogener Elemente geschützt, und wenn auch heute die Gewissen und Glaubensbekenntnisse frei, die von der Confeffio» hcrgeleiteten Unterschiede bürgerlicher Rechte und Pflichten äufgehoben sind, so liegt es doch der h. Regierung sowohl als der Gesetzgebung fern, die einzelnen ReligionSgenossenschaften in Bezug aus ihre Statuten und individuellen Eigenthnmlichkeiten durch Einmischung von Fremdartigen, zu stören oder anzutasten, ja es liegt in mancher Bestimmung der! interkonfessionellen Gesetze offen die Absicht am Tage, zwischen den > Ansprüchen der liberalen Jetztzeit und den kirchlichen Jnstitutio- ' neu ein leidliches Compromiß zu wege zu bringen. Existirt nun? nach Maßgabe de» ofterwähnten Art. 14. alinea,2 „Der Genuß j der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dein Religij onsbekcnnlnlssc unabhängig." kein weitere» staatliches Jntcreffe an der »ach Confeffionen abgesonderten Malrikcnführung; so können wir auch gar nicht cinsehcn. zu welchem Zwecke man dieselbe noch ferner bcibehalten will. Wird und will man etwa einen christlichen Matrikenführer znmathen, ein auS was immer für Gründen nicht getaufte» Kind als ein dem Christenthum angehörigeS cinzuschreiben? ferner, wo besteht in Oesterreich -ehre Matrikenführung für Angehörige der nach Art. 16. de» Gesetzes vom 21. Dezember 1867 in Oesterreich zwar zuläffiger aber nicht anerlanntcr RcligionSgenv'- senschaftcn? Oder sind solche von der Verpflichtung, die Irrigen in die CivilstandcSregister eintragcn zn lassen, gänzlich befreit? Nach all dem Gesagten glauben wir mit Recht zu de « Schluffe zn gelangen; es können^ einer GlaubenSgenoffenfchv'k eben so wenig wie jedem anderen'Vereine Individuen oi> Mitglieder aufgedrängt werden, die den Statuten der G - nossenschaft nicht entsprechen: es sind daher Kinder jüdischer Eltern, welche solche aus Renitenz ohne die Begründung der Unmöglichkeit wegen Kränklichkeit oder Schwäche nicht beschneiden lassen, eben so wenig in die jüd. Matrikcn als nicht getaufte Kinder christlicher Eltern in die christlichen Matrikcn einzutragen. Wenn wir hier mit der katholischen Hierarchie auf einem Standpunkte zu stehen scheinen, so ist diese lieber - einstimmnng gewiß nur eine scheinbare: letztere verlangt, daß der Staat in seiner Gesetzgebung und in der Wahrung aller seiner Interessen den kirchlichen Prinzipien Rechnung trage, wir dagegen, daß der Staat von dem Glauben und dem GlaubenSbckeuntniffc seiner Angehörigen nur in so fern Notiz nehme, als die Rücksicht auf die allgemeine Sicherheit, da» allgemeine Wohl und die Moral e» erheischen. ES sind daher nach unserem Wunsche die CivilstandeSregister künftig von Staate» wegen — nicht abgesondert für jede einzelne Confcssion, sondern ohne Berücksichtigung des religiösen Momenteeinzurichten und zu führen. Den einzelnen ReligionSgenoffenschaften muß eS wie jedem anderen Vereine überlassen bleiben, die Evidenzhaltung ihrer Mitglieder je nach ihren eigenen Statuten und Grundregeln zu veranlassen. Die StaatSgrundgesetze Oesterreichs sind, so sehr sie auch die Culturzustände unseres Vaterlandes zu deffen Heile zu heben geeignet, auch in dieser Hinsicht noch nicht vollkommen am Ziele der idealen Ausbildung angelangt, und dürften dieselben selbst im Jntcreffe der ein^lnen Religionsbekenntnisse und deren wahrer Freiheit noch manche Modifikation im liberalen Sinne durchzumachen haben. Bidahin aber erlauben wir un», die Vorstände der einzelnen jüd. Gemeinde«

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