Die Gegenwart
- Journal
- Die Gegenwart
- Volume
- 2 (1868)
- Issue
- 6 (7.2.1868)
- Date
- 1868-02-07
- Page
- Seite 24 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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24 Die Tegenwarl. fliftung«*Ä0mraifT« hatte nun in tzpr Avnstn8ffioß V^gendr« erklärt: an den Realschulen »Erd«», H»d«n u'nbrven!« lich angestrllt werden können. In der Plenarsitzung selbst fügte der Herr Kommissar de« Kultus-Minister-, da sowohl in der Kommission al« hier im Hause eine ausdrückliche Erklärung de- Herrn KultuS-NiuisterS darüber vermißt wurde, ob da« Inden- Gesetz vom Jahre 1847 für ihn bei der Besetzung solcher Stellen noch^ maßgebend sei, jetzt gckade vor einem Jahre, wörtlich hinzu: daß er ermächtigt sei, die Erklärung abzugrben, daß da« Unterrichts-Ministerium die Ansicht, ״daß die Bestimmungen de« Gesetzes vom 23. Juli 1847 auch der DerfassungS-Urkunde gegenüber auf dem Gebiete de- Unterricht-Wesen« maßgebend geblieben seien," nicht ferner aufrecht erhalte. , Nach diesen Erklärungen mußte mau doch ganz bestimmt annehmen, daß nun auch der Anstellung von Juden an Real« schulen — ich bemerke ausdrücklich Realschulen — nicht« im Wege stehe. Damit ich Sie nun überzeuge, besonderdiejenigen Herren, welche dem vorigen Hause noch nicht angehört haben, wie die Angelegenheit vom RechtSstandpunkte demgemäß aufgefaßt worden ist und werden mußte, will ich Ihnen, namentlich den Herren von der rechten Seite, wörtlich die Aeußerung mittheilen, die einder hervorragendsten Mitglieder jener Seite, der Herr Abgeordnete Wagener, in derselben Sitzung aussprach. Der Herr Abgeordnete Wagener, wie ich hier im Voraus bemerken will, der entschiedenste und konsequenteste Gegner der Gleichstellung der Juden mit den christlichen Staatsbürgern, der niemals einen Hehl au» dieser seiner Meinung gemacht hat, und welche ich, eben der Konsequenz wegen, al» eine aufrichtige anerkannte — sagte: ״Leider, sage ich. hat die Königliche Staat«.Regierung die gesetzliche Position aufgegeben. E» handell sich gar nicht mehr um die Frage, wie stehen die gesetzlichen Bestimmungen in dieser Beziehung; die Regierung erkennt mit Ihnen ja jetzt an, daß die Bestimmungen de» Gesetze» vom Jahre 1847 gegenüber den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde » nicht mehr bestehen, und ich muß in der Konsequenz dieser Stellung ehrlich meine Meinung dahin aussprechen, daß, wenn man diese Position hat, ich ein gesetzliche» Hinderniß den Juden gegenüber in unserer Verfassungs-Urkunde gewiß nicht finde. Denn die Verfassungs-Urkunde soll ja eben die gesetzliche Bestimmung beseitigt haben, und zu sagen: da» Gesetz vom Jahr« 1847 besteht zwar nicht mehr, aber e» sind doch noch gesetzliche Hindernisse in der Verfassung, ja, das erscheint meiner juristischen Auffassung allerdings als eine contradictio in adjecto." — Das Uebrige gehört hier nicht zur Sache. Meine Herren! Fast gleichzeitig, nachdem diese Erklärung sowohl in der Kommission wie im Hause von Seiten des Herrn Regierung-- Kommissars für da» Kultus-Ministerium abgegeben war, erschien auf einmal eine Verfügung, wenn ich nicht irre, eine Paar Wochen später, die wirklich Erstaunen erregte. Sie befindet sich im Eentral-Blatt für die Unterrichts-Angelegenheiten, in dem neuen Reglement für die Prüfung der Kandidaten pro, taoultat« docendi. In diesem Reglement lautet der tz. 17 folgendermaßen: Jüdische Schulamt»-Laodidaten, welche sich über ihre Befähigung zum höheren Lehramt da» Zeugniß einer wissen« schaftlichen Prüfungs-Kommission zu erwerben wünschen, können unter den vorschriftsmäßigen Bedingungen zur Prüfung zugelassen werden. ES ist ihnen aber zu eröffnen, daß sie durch Ablegung der Prüfung einen Anspruch auf Zu« lassuug zum Probejahr oder auf Anstellung im Lehrsache an den be« christlich«, Bektmitniß angehörigen öffentlichen Lehranstalten in, der Monarchie nicht erwerben. Eine zweite Verfügung de» Kultus-Ministeriums lautet noch ander«. Diese ist im abgelaufenen Jahre auf die Anftage eint« Provinzial-Schulkollegium-, vom 2. Juli v. I.: ob Juden zu der Prüfung pro ,«Kola zUgelassm werden können, demselben aü Antwort zugegangrn. Der Bescheid geht dahin, daß der Zulassung von Juden zur Prüfung, sobald sie ihre Qualifikation Vorschrift»« mäßig Nachweisen, kein Bedenken entgegensteht. ״Hierdurch" — so setzt der Minister erläuternd hinzu ״erleide« jedoch m Betreff -der Anstellung der- Inden im Ressort der Unterrichtsverwaltung die bsstehenden Bestimmungen keine Abänderung. Insbesondere wird durch die Ablegung der in Rede stehenden Prüfung von Seiten jüdischer Examinanden die Berechtigung der Anstellung als Lehrer an christlichm Schulen nicht erworben." (Fortsetzung folgt.) Schwerin (Mecklenburg), 2. Februar. Die Regierung hat sich weder durch die Vorstellungen der einer milderen Auffassung folgenden strelitzischen Regierung noch durch die anderweitig erho« benen Einwendungen zurückhalteu lassen, da» Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Juden gerade so zu publlciren, wie sie e« ven Ständen vorgelegt und mit diesen vereinbart hat. Der Z. 3. dieses gestern publicirten Gesetzes räumt daher den Juden, welche Grundeigenthum erwerben, mit dessen Besitz öffentliche Rechte verbunden sind, diese Rechte nur mit der Beschränkung ein, daß dieselben ״von der Ausübung der Landstandschaft, der Jurisdiktion, de» Patronats, der Aufsicht und Verwaltung von christlicheu Schulen und geistlichen Stiftungen, und nicht minder von der Ausübung der Polizei, insoweit es sich um die Untersuchung und Bestrafung von Vergehen handelt, ausgeschlossen bleiben." Die Landstandschaft soll während der Dauer de» Besitze» ruhen, die übrigen vorstehend aufgeführten Rechte sollen durch einen besonderen, in jedem einzelnen Falle vom Landesherrn dauernd zu bestellenden Vertreter ausgeübt werden; der jüdische Besitzer bleibt aber zur Tragung aller damit verbundenen Lasten uud der durch die Vertretung verursachten Kosten verbunden. Auch zum Erwerb des Bürger- und Einwohnerrechts in den Städten sollen die Juden nur mit der Beschränkung zugelassen werden, daß sie von solchen amtlichen Funktionen, zu welchen sie nach 8- 3. auch al« Besitzer von Grundstücken nicht fähig sind, im städtischen Dienste auSge« schlossen bleiben. Die Einleitung des Gesetze» nimmt Bezug auf die Bestimmungen in 8-1des BundesfteizügigkeitS-GesetzeS, nach welchem keinem BundeSangehörigen um des Glaubensbekenntnisse« willen der Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Ärundeigenchum verweigert werden darf. E» bleibt dabei aber unbeachtet, daß der Bundesangehörige, nach demselben Paragraphen des Bundesgesetzes, in der Ausübung.seine» Rechtes der Niederlassung, de» Erwerbe» von Grundeigenthum und de« Gewerbe-Betriebe« durch die OrtS-Obrigkeit nicht durch lästige Bedingungen beschränkt werden darf, daß also gewiß auch der Lande-«Obrigkeit nicht da« Recht hat eingeräumt werden sollen, die OrtS-Obrigkeiten zu zwingen, den Juden dergleichen Beschränkungen aufzuerlegen oder selbst solche Beschränkungen anzuordnen. Auf dem Landtage wurde bei Verhandlung dieser Angelegenheit der Grundsatz ausgesprochen, daß man e» ja immerhin einmal mit diesen Beschränkungen versuchen könne und daß e» noch immer Zeit sei, Abänderungen zu treffen, wenn da« in der BundeSver« fassung mit der Beaufsichtigung dieser Angelegenheiten beauftragte Bundespräsidium Einspruch erhebe. E« steht zu erwarten, daß e« an solchem Einspruch nicht fehlen «erde. (V. Z.)