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Die Gegenwart · 1867-10-25 · 43 (25.10.1867) · p. Seite 342

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Journal
Die Gegenwart
Volume
1 (1867)
Issue
43 (25.10.1867)
Date
1867-10-25
Page
Seite 342 (sequence 6)
Language
German
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r 342 Di« G«ß«mo«r. hundert ihm ein schlimme» Erbe der Zerrüttung hinterließ. ״Wa« ' Joseph II. in geistlichen Dingen verordnete, scheint dem LiberaliS« mu» bei weitem nicht hinreichend; er schätzt e» nur al» einen Anfang, der wenig hälfe, wenn da» Werk nicht fortgesetzt würde." Die Verhandlungen über Umstaltung der die Kirche' berührenden Gesetze und Vorschriften begannen vor nahezu 50 Jahren. Ihren Mittelpunkt bildet die Ehefrage; denn sie war e»^. wodurch die Gesetzgebung Josephs II. mit der katholischen Glaubenslehre in unauSgleichbaren Widerspruch gerieth. Franz I. vermochte die Sache nicht auszugleichen. Im Jahre 1848 erhob die Revolution ihr Haupt. ״Sw. Majestät bestiegen den Thron, und esank die SturmeSfluth, welche daS Kaiserthum bedrohte." ״Die Auflösung der Rechtsordnung war nahe gestanden, und die abgelenste Ge« fahr zuckte in den Kemüthern damals allgemein. Man mußte entweder den Rechten der katholischen Kirche die gebührende Beach« tung schenken, oder sich ihr gegenüber zu den Grundsätzen der Revolution bekennen. 'Damals war über diese Wahl Niemand zweifelhaft, der an der Erhaltung der Gesellschaft gegenüber der Anarchie ein Jnseresse hatte. Die Regierung versammelte die Bi« schöfe des Reichs, ES stellte sich heraus, daß eine feste endgültige Gestaltung der kirchlichen Verhältnifle ohne Vereinbarung mit dem heiligen Stuhl unmöglich sei." Die Adreffe führt nun die Gründe an, welche für eine Vereinbarung mit dem heiligen Stuhl vor« lagen, behauptet diese Vereinbarung sei ״unter Bedingungen aöge« schlossen worden, deren Billigkeit sich jedem Nachweisen läßt, wel« cher zugiebt, daß die Kirche Rechte zu erwerben fähig sei," er« klärt daß ״mit jenen, welche» sie als rechtlos gelte, eine Berstän« digung allerdings unmöglich sei," und stellt dann das Verhältniß zwischen Eoncordat und RegierüugSgewalt, zwischen dem Concor« dat und den Majestätsrechten der Krone vom klerikalen Stand« Punkt dar. Das Concorvat, sagt die Adreffe, habe der Kirche zugestanden über die Gültigkeit der Ehe vor Gott und dem Gewiffen zu entscheiden, dagegen sei das Recht des Staats über die bürgerlichen Wirkungen der Ehe zu verfügen, und Verbindungen, die seinen Interessen widerstreiten, durch Eheverbote und Strafen hintanzuhalten, gewahrt geblieben. > Dann heißt es weiter: ״Ueber den Unterricht hat das Eon« cordat nichts in Oesterreich neuefestgesetzt. Die Zusicherungen, welche die religiöse Erziehung der katholischen Jugend betreffen, gingen über da« zu Recht Bestehende nicht hinaus. Die Leitung und Ueberwachung der Volksschule war stets der Pfarrgeistlichkcit anvertraut. Die Rechte Ew. Majestät haben eine Schmälerung nicht erfahren. Die Einflußnahme der Staatsgewalt auf die kirchlichen Angelegenheiten wurde mit sorgfältiger Beachtung des thatsächlich Bestehenden festgesetzt, und bis zu jener Grenze aus» gedehnt, dnrch deren Ucberschreitung die selbstständige Regelung und Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten zu einem leeren Wort würde. Die« war nur deshalb möglich, weil der heilige Stuhl nicht nur auf Ew. Majestät Ueberzeugungötr^ue und Ge« rechtigkeit das vollste Vertrauen setzt, sondern auch für unmöglich hält, daß jemals ein Sohn deS erhabenen Hauses, das Gott zur Herrschaft über Oesterreich berufen hat, seiner Sendung und de- Beispiels seiner Ahnherrn vergeffe. und die ihm eingeräumten Rechte wider die Kirche Gottewende." Nun steht in der Adreffe bei der Frage: ״Warum tobt man also wider da- (Soncorbat?" — und sie beantwortet diese Frage dahin: man stürme wider da- Eoncordat an, wie der Feind wider die Bollwerke der Festung, nicht um da» Vergnügen zu haben sie in Trümmer sinken zu sehen, sondern um in die Stadt einzudrin« gen und dort nach Belieben zu schalten. Der Krieg wider das Ehristenthum sei nicht» neue«, und man sollte von jedem nicht ganz Unwiffenden erwarten, daß er mit den Kunstgriffen und Losungsworten der HimmelSstürmer vertraut sei; e» kehre ja stet» dasselbe wieder. Die Gleichheit aller Religionen werde im Name« der Vernunft verkündet, und unter Anrufung der Toleranz in Ausübung gebracht. Allein die Eingeweihten hätten schon längst bekannt und drucken lassen, daß die Toleranz, welche ffe fordern, mit der Aufhebung der Religion gleichbedeutend sei. Von einer ״Unduldsamkeit gegen die nichtkatholischen Christen" könne keine Rede sein; die Protestanten seien in Oesterreich so selbstständig gestellt, wie nirgends sonst in einem Lande. (Und die Juden, deren Oesterreich mehr als eine Million zählt?) In den Ge« setzen über die Kindererziehung bei gemischten Ehen sei durch da» Eoncordat nicht daS geringste verändert worden, und zur Frage der Eheschließung übergehend, gelangt die Adreffe zu der folgen« den Parallele zwischen der Stellung der beiden Reichshälften zum Eoncordat: ״Im Jahre 1840 wurde an den heiligen Stuhl da» Ansuchen gestellt, er möge in Ungarn und seinen Nebenländern für die gemischten Ehen da» Hinderniß der Heimlichkeit aufheben. Die obersten Räthe der Krone glaubten, die politische Sachlage mache diese Aenderung nothwendig; auch deutete man darauf hin daß zur Zeit de» ConciliumS von Trient uud noch lange darnach Siebenbürgen unter protestantischer Herrschaft stand und ein großer Theil von Ungarn den Türken unterworfen war, und folgerte daraus, daß nicht nur in Siebenbürgen, sondern auch in vielen Gegenden von Ungarn die vorgeschriebene Verkündigung de» zu Trient gefaßten Beschlüsse» nicht stattgefunden habe. Se. Heil. Papst Gregor XVI. entsprach durch die Anweisung vom 30. April 1841 der ihm vorgelegten Bitte. Schon vor mehreren Jahren schien es der Regierung Ew. Majestät wünschenswerth, daß für die übrigen Theile des Kaiserthum» dasselbe Zugeständniß erlangt werde. Daß da» Concilium hier ordnungsmäßig sei verkündet worden, unterliegt nicht dem leisesten Zweifel: auch sind hier die nichtkatholischen Christen eine kleine Minderzahl. Wollte Jemand geltend machen, es sei zweckmäßig daß die Eingehung der gemisch« ten Ehen im ganzen Reiche unter gleiche Bedingungen gestellt werde, so möge er sich daran erinnern, daß in Ungarn über die Kindererziehung bei gemischten Ehen dasselbe Gesetz wie in anderen Reichsländern besteht. So weit er auf die Gleichmäßigkeit Werth legt, darf er nicht bevorworten, daß hier die Bestimmungen über die Kindererziehung geändert werden. Auch in der Frage de« UebcrtrittS ward auf die Gleichförmigkeit mit Ungarn kein Gewicht aelegt, denn in Ungarn hat der Katholik, welcher au» seiner/Kirche scheiden will, sich zweimal bei seinem Pfarrer zu melden; d(e Rückkehr zur Kirche unterliegt keiner solchen Förm« lichkeit. Doch hierüber zu entscheiden, steht lediglich dem heiligen Stuhl zu." Gegen die Civilehe heißt eS: ״Sie ist die Läugnung de» Zusammenhang« zwischen Zeit und Ewigkeit. Jede Verbindung, welche die bürgerlichen Rechte der Ehe genießt, kann eine bürger« liche Ehe genannt werden, und die Kirche wünscht, daß jede von ihr anerkannte Ehe eine bürgerliche im bezeichneten Sinne sei. DaS aber, was man Civilehe nennt, ist dann vorhanden, wenn die Staatsgewalt bei ihrer Gesetzgebung über die Ehe es al» Grundsatz ausstellt: daß bei Festsetzung der bürgerlichen Rechte der Ehe und der Bedingungen, unter welchen sie erlangt werde», auf Religion und Gewissen keine Rücksicht zu nehmen sei. Den Feinden de« Christenthum» gilt die» als ein großer Vorzug der Civilehe; aber die meisten suchen bei derselben noch etwa» anderes: sie erwarten von ihr die Auflöslichkeit de» EhebandS... UebrigenS kann die Kirche die Civilehe niemals billigen; aber die UnauflöS« lichkeit derselben ist doch offenbar ein katholischer Gedanke. Ein

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