Die Gegenwart
- Journal
- Die Gegenwart
- Volume
- 1 (1867)
- Issue
- 39 (27.9.1867)
- Date
- 1867-09-27
- Page
- Seite 310 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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310 Die GegkMvarl. / rertage vertreten. Die» müssen wir aber, um gerecht zu sein, den jüdischen Geineindr-Repräsentautea größtentheil» zu gut schreiben, well viele von diesen, au» eigenem Antriebe, in humaner Weise ihrm Lehrer» Diäten zukommen ließen. Nicht nur große und wohlhabende Gemeinden haben ihren angestelltm Lehrern Sub« ventionen zu dieser Reise gegeben, sondern auch kleine unbemittelte Gemeinden haben bereitwillig durch ihre Geldunterstützung dem Lehrer die Möglichkeit geboten, den österreichischen Lehrertag anzu« wohnen. Wir wollen die Namen jener jüdischen Gemeinden, die un» in dieser Hinsicht bekannt geworden, benennen: Brody, Pest, Berbö, Nikolsburg. Gaia, Göding, Erbenschitz, Gitschin, selbst die mährischen Miniatur-Gemeinden wollten in diesem löblichen Stre« den nicht nachstehen, und so schickten EiSgrub, Rebe und Phrnitz, Jamnitz, PiSling ihre Lehrer hin; gewiß haben die meisten Ge« meinden ihr Scherflein beigetragen, um dem Lehrer die Kosten zu erleichtern. Neuzeit. Wien. Da» Subkomitä de» BerfassungS-AuSschufleS hat al» Resultat seiner bisherigen Thätigkeit dem Ausschuss? Entwürfe von StaatSgrundgefetzm zur Berathung vorgelegt, woraus wir folgende Punkte hervorheben: Artikel 2. Bor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. Artikel 3. Die öffentlichen Aemter sind für alle dazu be« fähigten Staatsbürger gleich zugänglich. Für Ausländer wird der Eintritt in öffentliche Eivil« und Militärdienste von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürger «Rechtes abhängig gemacht. Artikel 13. Die volle Glaubens« und GewiffenSfreiheit ist , Jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem ReligionSbekcnntniß unabhängig; doch darf den staatSbürger« lichen Pflichten durch das ReligionSbekenntniß kein Abbruch ge« schehen, Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder Feier« lichkeit gezwungen werden. Artikel 13. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und ReligionS- Gesellschaft hat da» Recht der gemeinsamen öffentlichen ReligionS- Übung, ordnet und verwaltet ihre inneren'Angelegenheiten selbst« ständig, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen StaatSge« setzen unterworfen. Artikel 10. Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkann« ten Religions-Bekenntnisses ist die gemeinsame häusliche Religionöübung gestattet. Artikel 16. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist ftei. Unterrichts« und Erziehung»«Anstalten zu gründen und an sol« chen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hierzn in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Artikel 17, Für den Religionsunterricht in den Volks« schulen wird von der betreffenden Kirche oder ReligionS-Gesell« schaft Sorge getragen. Dem Staate steht rücksichtlich de» ge« sammten Unterricht»« und Erziehungswesens das Recht der ober« strn Leitung und Aufsicht zu. Alzey, 23. September. Ihre jüngste Nummer brachte die erfreuliche Mittheilung, daß Dr. Meyer in Hannover den Antrag auf Ausgrabung der zwei, auf christlichem Friedhöfe beerdigten, jüdischen Krieger,, als gegen den Geist de» Judenthum» verstoßend, zurückgewiesen habe. Dr. Meyer steht bekanntlich auf streng kon« srrvativem Standpunkte in religiösen Fragen. Ihn hat erst nicht die arrogante Verdächtigung anderer Rabbiner genirt, daß der« jrnige, welcher die Bermifchung jüdischer und christlicher Gräber auf einem und demselben Friedhofe gestatte, eine innere LoSlösung Dom Judenthum vorausfetzen laste. Die hiesige FriedhofSftage ist noch in der Schwebe. Da»' Gutachten d« Rabbiner» ist zwar längst eingeliefert; man ist auch auf Grund deflelbeu im Bor» stände einig, vorläufig von einer unterschiedlosm Bermifchung der Gräber abstehen zu wüsten, 1. weil der Friedhof durch ein gemein« same» Kreuz christianlsirt ist (die Kreuze der einzrlnm Gräber sind al» nicht hinderlich erklärt) worden) und 2. weil die übliche Ausgrabung der Leichen gegen den Geist de» Judenthum» ver« ,/f stößt. Jedoch ist man noch nicht einig darüber, ob man unter Angabe andrer Gründe ablehnen oder annehmm solle, indem man die Nicht-Ausgrabung der jüdischen Leichen zur Bedingung stelle. Die Anhänger der letzteren Meinung scheuen sich nämlich — frei« lich lächerlich genug —, den religiösen Abhorror de- Kreuze» zu berühren und glauben mit der zu stellenden Bedingung auSzurei« chen, weil sie unsre Zeit noch nicht für human genug halten, den Grundsatz de» Judenthum» zu acceptiren, welcher die Wohnungen der Todten für heilig und unantastbar erklärt. Jndeß könnte man sich hierbei doch verrechnen und in eine unannehmliche Lage kom« men; wenn die städtische Behörde diesen Grundsatz wenigstens für die jüdischen Gräber zu dem ihrigen machen würde. Da» neuer« baute Todtenhau», in welchem sich der Friedhofstempel befindet, trägt zum Unterschied von dem vorigen ebenfalls da» Symbol de» Kreuze«. Man will jüdischer Seit» da» Recht der Mitbenutzung 1 acceptiren, ohne jedoch von demselben Gebrauch zu machen. Mit diesem Rechte in der Hand glaubt man eine angemessene Entschä« digung beanspruchen zu können, indem die Stadt widerrechtlich gemeinsame Gelder zu specifisch-cultuellen Zwecken verwendet hat. Der Todtenwagen trägt ebenfalls ein Kreuz, indeß ein beweg« licheS. Man will beantragen, bei Benutzung desselben da» Kreuz entfernen zu dürfen. Die Verhandlungen bei der städtischen Be« Hörde versprechen noch manche- Interessante zu bieten. Wir wer« den weiter darüber berichten. Der Rabbiner Ilr. Rothschild be« absichtigt auch, nach vollständiger Erledigung der Sache sämmt« liche Verhandlungen, sein ausführliche» Gutachten und die Wider« legung abweichender Ansichten zu veröffentlichen. - Der Gegenstand ist gewiß von großem und allgemeinem Jntereffe. Amsterdam. (Jew. Ehr.) Ein Eorrespondent schreibt un» au» Amsterdam, daß am Sabbat, den 24. v. M. die jüdische Ge« meinde höchst empört war, als während des Gottesdienste» drei Missionäre, in jeder Synagoge einer, erschienen, um Bekehrung»« traktate zu vertheilen. Das Betragen eine» dieser Miethlinge der BekehrungSgesellschaft war so unverschämt, daß er vor den Magistrat geführt wurde, der den fanatischen Störer des Frieden» und Gottesdienstes ohne Aufschub über die Grenzen des Landes < zu bringen befahl. Die beiden anderen Missionäre brachten durch l ihre unverhohlene Unverschämtheit die Mitglieder der Gemeinde so auf, daß, wir bedauern es zu sagen,-sie ihre Selbstbeherrschung verloren, die Eindringlinge rauh behandelten und sie hinauswar« fen. Beim Beurtheilen des Betragen» derjenigen, welche da» Gesetz in ihre eigene Hand nahmen, müssen wir einen Theil de- Tadels den Borgesetzten der Bekehrungsgesellschaft zuerkennen, welche den unangemessenen Eifer ihrer Untergebenen nicht gemä« ßigt haben. Wa» würden unsere christlichen Nachbarn sagen, wenn einige fanatische Juden sich unterständen, am Sonntag in ihre Kirchen zu dringen und unter den Andächtigen Traktate gegen die Religion vertheilen, in deren Namen sie versammelt sind? Wenn die Bekehrer Ehristen sind, so müsten sie gegen ihre jü« dischen Mitmenschen so handeln, wie foe von ihnen behandelt sein wollen. ' Gibraltar. Die ״Allg. Z. d. I." berichtet au» Gibraltar, daß in Folge der jüngsten Grausamkeiten, die gegen die jüdische Gemeinde in Marokko und in Eeuta (da» zu Spanien gehört)