Die Gegenwart
- Journal
- Die Gegenwart
- Volume
- 1 (1867)
- Issue
- 39 (27.9.1867)
- Date
- 1867-09-27
- Page
- Seite 307 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/4889892-5434108-5434188--362-4890209- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Satnur Wochenschrift fftr Jüdisch« Lugelegacheitea. 807 * verli», dm 23. September. Im Kampfe für die im Sri. IS der Verfassung den Judm zugeficherte politische Gleich, berechtig»«- sollte man doch, im eigmm Lager etwavorsichtiger verfahrm als ezn geschrhm pflegt. Vor Allem sollte man sich doch wenigstm» der Rechte bewußt sein, die auch von der Staat«, regierung bisheran nicht in Frage gestellt worden sind und nicht bei Specialfällen in irgend einer behördlichen Anordnung und Verfügung, die offenbar in den allgemein gesetzlichen Bestimmun, gen oder auch in anderen ministeriellen Lircular-Erlassen ihren Grund haben, eine neue Errungenschaft suchm. Zu dieser Bemerkung veranlaßt un« eine Lorrespondenz der ״Allgem. Zeitg. d. I." au» Hannover, die folgmdermaßen schreibt: r <r Hannover, 22. August. In mehreren öffmtlichen Blättern wie auch in Nr. 28 der qu. Zeitung ist es al« neu hervor« gehoben worden, daß den Zöglingen des jüdischm Schullehrer« Seminars zu Kassel d'aS Recht zugestanden sei, ihrer Dienstpflicht durch sechswöchentliche Uebung bei einem Jnfanterie-Regimente zu gmügen. Berichtigend muß aber darauf hingewiesen werden, daß dieses Recht, wie wir seiner Zeit auch in diesen Blättern mitge« theilt haben, bereits mittelst Verfügung des hiesigm General-GouvernementS vom 7. Dezember v. I. der hiesigen BildungSan« stakt für jüdische Lehrer auf eine Eingabe des Landrabbiners vr. Meyer zugestanden und zugleich bemerkt ist, daß diejenigen jüdi« scheu Seminaristen und Lehrer, welche, aus Kurheffen gebürtig, die hiesige Anstalt besuchen, beziehungsweise im Lande angestcllt sind, auch hier ihrer Dienstpflicht genügen können. Erst in Folge dieser Verfügung sind die entsprechenden Schritte in Kassel gethan. Neuerdings ist nun auf erneute Vorstellung dem Landrabbbiner vr. Meyer mitgetheilt worden, daß nicht nur die für die hiesige Anstalt getroffene Bestimmung unverändert fortbesteht, sondern auch an geeigneter Stelle der Antrag auf Ausdehnung dieser Begünstigung auf den Bereich der ganzen Monarchie gestellt ist. Die Hoffnung, daß die energischen und consequen« ten Schritte, die hier ist zur Wahrung des Recht« der jüdischen Institutionen geschehen, auch den Juden in den altpreußischen Pro« vinzen zu Gute kommen werden, scheint demnach auf die erfreu« lichste Weise in Erfüllung zu gehen. Der betr. Correspondent scheint anzunehmen, daß die frag« ^thche ״Vergünstigung" in den alten Provinzen Preußens noch nicht gewährt sei. Dies ist aber ein Irrthum, wie nachfolgender Circular׳Erlaß der Ministerien de- Kriegs mch des Innern an die obern Provinzial-Militär« und Eivilbehörden vom 12. Ok« tober 1864 darthut: ״Die hiesige jüdische Gemeinde hat ein Seminar dauernd be. gründet, in welchem jüdische Aspiranten ihre Ausbildung als Ele« mentar-Lrhrer erhalten. Zur Prüfung der in demselben auSge« bildeten Abiturienten hat der Herr Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten eine Königliche Prüfung-. Kommission emannt, welche genau nach den Grundsätzen zu verfahren hat, wie solche bei den Abiturienten-Prüfungen der Königlichen Seminarien zur Anwendung kommen. Hiernach, und da nach 8- & l«»t. 8. Nr. 2. der Militär« Ersatz-Instruktion vom 9. Dezember 1858 den Zöglingen der unter gesetzlich gleichen Verhältnissen stehenden jüdischen BereinSschule zu Münster die Begünstigung zugestanden ist, ihrer Militär« Dienstpflicht durch eine sechswöchentliche Dienstleistung bei einem Infanterie-Regiment genügen zu dürfen, unterliegt es keinem Be« denken, dieselbe Vergünstigung denjenigen Zöglingen der hiesigen jüdischen Lehrerbildungs-Anstalt zuzugrstehrn, welche durch die Kö« nigliche PrüfungS-Kommisfion mit einem BrfähigungSzeugnisse ver« sehen worden. Da« Königliche General«Kommando und da« Königliche Ober«Präsidium setzen wir hiervon zur gefälligen weiteren Leran« laffuug ergebenst in Kenntniß. Berlin, den 12. Oktober 1864. Der Krieg»«Minister. In Vertretung: v. GllSczinski. Der Minister de« Innern. Im Austrage: Sulzer." Ebenso ist eine vor einiger Zeit in der ״Gegenwart" abge« druckte Lorrespondenz aus Le ob schütz im Jrrthftm befindlich, wenn sie au» der Thatsache, daß daselbst am AreiSgericht ein Jude als Kaffenbeamter augestellt worden, den Schluß zieht, ״daß Art. 12 der Verfassung nachträglich zur Wahrheit werden zu wqllen scheine." Die erwähnte Anstellung hat mit der Verfassung nichtzu schaffen; schon durch da« ״Judengesetz" von 1847 ist die AnstellungSfähigkeit von Juden in Bezug auf alle Aemter, die nicht richterlicher und kirchlicher Art sind, ausdrücklich festgestellt. Auch sind thatsächlich, u. A. in der Provinz Posen, seit Jahren schon Joden mit dergleichen Aemter betraut worden. Die voll, ständige Gleichberechtigung der Juden aber, hinsichtlich des Ein» tritt« in den Staatsdienst, wie sie Art. 12. der Verfassung ver« langt, ist leider noch immer nicht zur Wahrheit geworden, und scheint e« unter den obwaltenden Verhältnissen anch sobald nicht zu werden, wie nachfolgende durch die politischen Zeitungen cour« sirende Mittheilmch beweist: — Kürzlich ist es, obwohl der Art. 12. der Verfassung«. Urkunde die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte alunabhängig von dem Religionsbekenntnisse deutlich hinstellt, fraglich geworden, ob Juden zu der ״Prüfung" pro scbola zugelassen werden kön« neu. Der Unterrichtsminister hat dem betteffenden Provinzial« Schulkollegium, auf dessen Bericht vom 2. Juli d. I. erwidert, daß der Zulassung von Juden zu jener Prüfung, sofern sie ihre Qualifikation vorschriftsmäßig Nachweisen, kein Bedenken entgegen« steht. ״Hierdurch", setzt der Minister erläuternd hinzu, ״erleiden aber die in Betreff der Anstellung von Juden im Ressort der Un« terrichtS-Derwaltung bestehenden Bestimmungen keine Abänderung; insbesondere wird durch die Ablegung der in Rede stehenden Prü» fung von Seiten jüdischer Examinanden die Berechtigung zur An« ftellung als Lehrer an christlichen Schnlen nicht erworben." Ein ähnlicher Porbehalt findet sich anch in der neuen Ordnuyg für die Prüfung zu den höheren Lehrerstellen, und es ist diese Bestim« mung bereits in dem Hause der Abgeordneten auch zur Sprache gekommen. Ob es helfen wird? Roseuberg O/S., den 19. September. Unsere Gemeinde hat einen herben Verlust erlitten. Der Lantor und Religionslehrer Herr Zlotnicky verließ diese Tage seine hiesige Stellung, um in Liegnitz provisorisch die Funktionen eine« Lantor« zu'übernehmen. Er hat sich während seiner zweijährigen AmtSthätigkeit ein nicht zu unterschätzendes Verdienst um die hiesige Gemeinde erworben. Die Religionsschule, die seit Jahren arg vernachlässigt worden, erfreute sich^ter seiner Leitung eine« bedeutenden Aufschwung«. Seine in der That eminenten Leistungen auf dem Gebiete de« EantoratS, seine Geschicklichkeit in der Leitung de« von ihm orga« nisirten mehrstimmigen EhorS haben dem Gottesdienst eine würdige, weihevolle Färbung gegeben und nur dadurch ist in unserem Lultu« jene Ordnung und Ruhe erreicht worden, wie sie nur in den Synagogen größerer Städte zu herrschen Pflegt. Am jüngsten Sabbat überraschte er uns noch mit einem selbst cowponirten Lho« ral, der nicht nur in musikalischer Beziehung gediegen ist, sondern auch von dem tiefen Berständniß de« Lomponisten für da« Sinn« reiche und Grmütherregende in unseren Gebeten zeugt. Wir be«